Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 23.05.2006, FSRV/0014-L/06

An- und Weiterverkauf geschmuggelter Zigaretten durch ein sich gegenseitig belastendes Ehepaar; Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 6 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Heinz Schöppl und Mag. pharm. Martin Daxner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen ME wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Zollamt Linz als Organ des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 500-0000/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Mag. Erich Jungwirth sowie der Schriftführerin Klaudia Sibertschnig durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe wie folgt abgeändert:

ME ist schuldig, er hat in der Zeit von Mai bis November 2003 in Ebensee vorsätzlich

a) dadurch, dass er seine Gattin SE beim An- und Weiterverkauf von eingangsabgabenpflichtigen, zuvor von EG übernommenen Waren, nämlich 414 Stangen oder 82.800 Stück ausländischer Filterzigaretten der Marken Marlboro (18.000 Stück), Marlboro Lights (6.000 Stück), HB und Winston (je 1.000 Stück), Chesterfield (3.400 Stück), Memphis Classic (16.600 Stück), Memphis Light (3.800 Stück), Memphis Blue (5.400 Stück), Memphis Blue Light (6.800 Stück), Milde Sorte und Camel (je 3.000 Stück), Camel Light (2.000 Stück) und Gauloises (2.800 Stück), im Zollwert von insgesamt 5.867,00 €; darauf entfallende Eingangsabgaben iHv. 13.996,69 €, davon Zoll 3.379,40 €, Tabaksteuer 7.306,69 € und Einfuhrumsatzsteuer 3.910,60 €; hinsichtlich derer zuvor von Dritten anlässlich der Einbringung in das Zollgebiet das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden war, unterstützte und 10 Stangen (2.000 Stück) der vorangeführten Zigaretten der Marke Marlboro zum Eigenverbrauch selbst an sich nahm bzw. kaufte, wobei es ihm bei den einzelnen Handlungen jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie

b) dadurch, dass er in Tateinheit zu lit. a) die vorbezeichneten Gegenstände des Tabakmonopols mit einem amtlichen Kleinverkaufspreis von 13.182,00 € gemäß § 9 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG), hinsichtlich welcher zuvor durch Dritte in Monopolrechte eingegriffen worden war (§ 5 Abs. 3 TabMG), kaufte bzw. SE dabei unterstützte, die Tatgegenstände anzukaufen und weiter zu verhandeln,

die Finanzvergehen zu lit. a) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, teilweise als unmittelbarer Täter (10 Stangen Marlboro) und teilweise in der Begehungsform der Beitragstäterschaft iSd. § 11 FinStrG (404 Stangen verschiedener Marken), und zu lit. b) der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, teilweise iVm. § 11 FinStrG, begangen.

Hiefür wird über ihn gemäß §§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 1, 46 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

5.000,00 €

(in Worten: fünftausend Euro)

sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von

fünfundzwanzig Tagen

verhängt.

Weiters wird gemäß § 37 Abs. 2 iVm. §§ 17 Abs. 2 lit. a und 19 Abs. 1 lit. a, 3, 4 und 6 FinStrG für die unter lit. a angeführten Tatgegenstände auf eine anteilsmäßige Wertersatzstrafe in der Höhe von

2.500,00 €

(in Worten: zweitausendfünfhundert Euro)

und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von

zwölf Tagen

erkannt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SNr 500-0000/00000-001, hat der angeführte Spruchsenat als Organ des Zollamtes Linz (nunmehr: Linz Wels) als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, a) in der Zeit von Mai bis November 2003 in Ebensee im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit SE vorsätzlich die im Spruch unter lit. a) angeführten eingangsabgabepflichtigen Waren durch Übernahme von EG an sich gebracht und großteils an andere nicht näher bezeichnete bekannte Personen verkauft zu haben, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung (des Finanzvergehens) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und b) in Tateinheit zu a) zu seinem Vorteil vorsätzlich Gegenstände des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis von 13.182,00 €, hinsichtlich welcher durch namentlich unbekannte Personen in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, durch Kauf an sich gebracht zu haben und dadurch die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG [lit. a)] und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 FinStrG [lit. b)] begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 und 46 Abs. 2 FinStrG iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen ausgesprochen.

Weiters wurde gegen den Bw. gemäß § 37 Abs. 2 iVm. §§ 17 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1, 3, 5 und 6 FinStrG für die unter lit. a) angeführten Tatgegenstände eine anteilige Wertersatzstrafe iHv. 3.000,00 € bzw. gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen verhängt.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 € bestimmt.

In seiner Begründung führte der mit gleichem Erkenntnis einen gleichlautenden, mangels (rechtzeitig) erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Strafausspruch gegen SE (als Zweitbeschuldigte) fällende Senat im Wesentlichen an, dass nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, insbesondere nach den Aussagen des EG und den sichergestellten Beweismitteln, nämlich den schriftliche Aufzeichnungen des EG, in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden könne, dass beide Beschuldigte gemeinsam tatbildlich und schuldhaft iSd. angeführten Bestimmungen des FinStrG gehandelt hätten. Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit beim Bw. sei nach dessen festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf die jeweils verhängten (Geld- und Wertersatz- bzw. Ersatzfreiheits-)Strafen zu erkennen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei darin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es nicht zutreffe, dass er die angeführten Zigaretten verkauft habe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach der neben den verfahrensgegenständlichen Finanzstrafakt auch den Strafakt SN 500-2004/00019-001 (Finanzstrafverfahren gegen SE) und insbesondere die Ergebnisse des von der erkennenden Behörde durchgeführten Berufungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung vom ) umfassenden Aktenlage ist für verfahrensgegenständliche Entscheidung über die Berufung im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehend angeführtem Sachverhalt auszugehen:

Der finanzstrafrechtlich bisher unbescholtene, zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung und damit zum Entscheidungszeitpunkt arbeitslose und von SE mittlerweile (seit Juni 2004) getrennt lebende Bw., der laut eigenen Angaben in nächster Zukunft aus einer ihm in Aussicht gestellten unselbständigen Tätigkeit als Fernmonteur einen Netto-Verdienst iHv. circa 1.000,00 € beziehen wird und derzeit Verbindlichkeiten von annähernd 29.000,00 € (Abgabenrückstand beim Zollamt Linz 15.180,27 € sowie Bankverbindlichkeiten) aufweist, unterstützte von Mai bis November 2003 seine damals arbeitslose bzw. mangels eigener Einkünfte nichts zur gemeinschaftlichen Haushaltsführung beitragende Ehegattin SE beim (kommissionsweisen) An- und Verkauf der streitgegenständlichen, vom gemeinsamen, ua. wegen der auch die hier verfahrensgegenständlichen Tatgegenstände umfassenden Finanzvergehen iSd. §§ 37 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG gerichtlich vorbestraften Bekannten EG (Landesgericht Linz, GZ. 27 Hv145/2004g vom ) in der gemeinschaftlichen Wohnung erworbenen und von SE in weiterer Folge zum Großteil an nicht näher bekannte Dritte weiterveräußerten Zigaretten dahingehend, dass er entsprechende schriftliche, auch zur Abrechnung gegenüber EG bestimmte, Aufzeichnungen über die jeweiligen An- und Verkäufe der Zigaretten anfertigte und auch auf Grundlage dieser Aufzeichnungen die Abrechnungen mit EG durchführte.

Weiters entnahm ME, der damals (aus einer unselbstständigen Tätigkeit) ein monatliches Einkommen im Ausmaß von annähernd 1.000,00 € bezog und davon neben den Kosten für die gemeinsame Wohnung (ca. 450,00 €) und den Lebenshaltungskosten auch noch den Ankauf von Suchtgift von EG (vgl. dazu den Schuldspruch des Landesgerichtes Linz vom , GZ. 27 Hv 39/2004v) zu finanzieren hatte, im angeführten Zeitraum von der von SE in der gemeinschaftlichen Wohnung gelagerten Schmuggelware 10 Stangen Marlboro zum Eigenverbrauch und zahlte hiefür den Einstandspreis in Höhe von 18,00 bis 20,00 € je Stange an seine Gattin.

Diese Feststellungen erschließen sich einerseits aus den Ergebnissen des bereits von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe zu den angeführten StrNrn. durchgeführten Untersuchungsverfahrens und andererseits aus der gegenüber seiner bisherigen Darstellung abgeänderten Verantwortung des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem erkennenden Senat.

So ist insbesondere sowohl bezüglich der (inkriminierten) Herkunft und dem Umfang der verfahrensgegenständlichen Waren als auch den Ablauf und die genauen Umstände des An- und Weiterkaufes auf die dem Erstsenat und auch dem Berufungssenat in freier Beweiswürdigung glaubhaft und plausibel erscheinenden Aussagen (Bl. 43 ff und 112 des die Strafakten StrNrn. 500-2004/00019-001 und 500-2004/00020-001 beinhaltenden Aktenordners) bzw. Aufzeichnungen (Notizbuch, Bl. 13 ff) des EG und die übrigen Erhebungsergebnisse mit der aus der nunmehrigen Verantwortung des Bw. abzuleitenden Modifikation, derzufolge er SE einerseits in der angeführten Form unterstützt und andererseits aber auch selbst Zigaretten im genannten Ausmaß angekauft habe, zu verweisen.

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich ua. der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, kauft oder verhandelt.

Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt derjenige, dem es ua. bei der Begehung einer Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gewerbsmäßig. Der so handelnde Täter zielt dabei darauf ab, durch die Widerholung von Straftaten desselben Deliktstypus ein fortlaufendes, dh. entweder überhaupt ständiges oder doch für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges, insgesamt eine gewisse Bagatellgrenze übersteigendes, Einkommen zu erlangen (vgl. Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, § 70 Rn 3 mwN.).

§ 11 FinStrG zufolge begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der zu seiner Ausführung beiträgt. Dabei stellt jede psychische oder physische Förderung oder Unterstützung der Tatausführung, welche dafür ursächlich ist, dass die (unmittelbare) Tat so abläuft wie es geschieht, einen (sonstigen) Tatbeitrag dar und ist insbesondere nicht erforderlich, dass die dem unmittelbaren Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat auch notwendig war (vgl. und , 0078 und 0079).

Nach § 46 Abs. 1 leg. cit. macht sich (des Finanzvergehens) der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände , hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft oder verhandelt [lit. a)] bzw. den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verhandeln [lit. b)].

Dass die verfahrensgegenständlichen Waren vor deren Erwerb durch SE bzw. EG Tatobjekte eines Finanzvergehens iSd. § 35 Abs. 1 FinStrG waren bzw. dass der Bw. nicht nur vorsätzlich iSd. §§ 8 Abs. 1 und 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, sondern, indem der wirtschaftliche Vorteil aus den fortlaufend über einen längeren Zeitraum begangenen Taten einerseits die nicht unerhebliche Ersparnis beim Ankauf der (10 Stangen) Zigaretten und andererseits die wohl mit dem Erlös aus den Zigarettenverkäufen zumindest teilweise erfolgte Beteiligung von SE an den ansonsten vom Bw. aus seinem (damaligen) Monatseinkommen von maximal 1.000,00 € allein getragenen Kosten der gemeinschaftlichen Lebensführung umfasste, sogar gewerbsmäßig iSd. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, dh. mit der Absicht der fortwährenden Einkunftserzielung (vgl. zum Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit zB. auch ) aus der künftigen Begehung derartiger Finanzvergehen gehandelt hat, ergibt sich mit der im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG schon aus den vorstehend angeführten Tat- und Täterumständen, wobei insbesondere zu bemerken ist, dass der Bw. zum Tatzeitpunkt einen erheblichen Teil des aus seiner unselbständigen Tätigkeit bezogenen und schon angesichts der laufenden Lebensführungskosten als gering zu bezeichnenden Einkommens wohl für den Erwerb des nach eigenen Angaben damals ebenfalls von EG bezogenen Suchtgiftes aufgewendet haben wird und ihm somit ein "Beitrag" von SE zu den gemeinschaftlichen Kosten der Lebensführung wohl nicht ungelegen gekommen sein wird.

Gleiches lässt sich mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Qualifikation iSd. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG hier gesetzlich nicht vorgesehen ist, für die im Verhältnis zur Abgabenhehlerei in Idealkonkurrenz stehende Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG feststellen.

Wenngleich die unmittelbaren und mittelbaren Täterschaftsformen (vgl. § 11 leg. cit.) im Sinne der Lehre von der Einheitstäterschaft als rechtlich gleichwertig anzusehen sind und eine spruchmäßige Differenzierung zwischen den einzelnen Täterschaftsformen des FinStrG daher nicht unbedingt erforderlich ist bzw. selbst eine Subsumtion unter eine unrichtige Täterbegehungsform grundsätzlich keinen relevanten Mangel darstellt (vgl. zB. 11 Os 99, 100/95), erscheint einerseits im Sinne einer schon im Grunde des § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG gebotenen möglichst genauen Tatumschreibung und andererseits im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der einzelnen Täterschaftsform auf die ja nach dem jeweiligen individuellen Schuldgehalt der Tatbeteiligten vorzunehmende Strafzumessung (vgl. § 12 FinStrG und § 34 Abs. 12 Z. 6 StGB), eine (im Verhältnis zu den erstinstanzlichen Feststellungen neuerliche) Wertung des hervorgekommenen Sachverhaltes geboten.

Dabei stellt sich das va. auf Grund der Angaben des ME im gegenständlichen Berufungsverfahren erschließende Verhalten nicht länger ausschließlich als unmittelbare Täterschaft iSd. § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, sondern, sofern er nicht (auch) selbst Zigaretten ankaufte, als bloßer Tatbeitrag iSd. § 11 FinStrG zur unmittelbaren Täterschaft (von SE) sowohl im Hinblick auf die (gewerbsmäßige) Abgabenhehlerei als auch im Hinblick auf die Monopolhehlerei iSd. § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG dar.

Stellt man die einzelnen Tathandlungen von SE und dem Bw. von ihrem Unrechtsgehalt des Handelns her gegenüber, so ergibt sich dabei, dass die Tatinitiative bzw. der Tatentschluss jeweils von der auch offenbar den Hauptnutzen aus den Taten ziehenden SE ausgegangen ist, während der Bw., sofern er nicht selbst unmittelbarer Täter iSd. der angeführten Bestimmungen war, lediglich unterstützend (siehe oben) in Erscheinung getreten ist.

Unter Anwendung der §§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ergibt sich für die nach Maßgabe des § 23 leg. cit. auszusprechende Geldstrafe eine Strafobergrenze iHv. 55.172,07 € bzw. gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG für die zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe ein mögliches Höchstausmaß von drei Monaten.

Als strafmildernd iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG fällt im Lichte der nunmehrigen rechtlichen Würdigung der Handlungen des Beschuldigten neben der bereits im Erstverfahren zutreffenderweise berücksichtigten finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw. (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB), für einen Großteil der zur Last gelegten Taten (404 von insgesamt 414 Stangen Zigaretten) zusätzlich auch jener des § 33 Abs. 1 Z. 6 StGB (bloß untergeordneter Tatbeitrag im Verhältnis zur unmittelbaren Tat) ins Gewicht.

Ebenfalls berücksichtigungswürdig erscheint dem Senat im Rahmen der bei der Strafausmessung nicht zu vernachlässigenden, einer künftigen Tatbegehung sowohl durch den Täter als auch durch Dritte nach Möglichkeit Vorschub leistenden, anzustellenden präventiven Überlegungen der Umstand, dass die derzeitige Situation des Bw. durch sein gegenüber dem Tatzeitraum doch erheblich geändertes persönliches Umfeld (Abbruch des Kontaktes mit EG, Trennung von SE und in Aussicht gestellter Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz) und auch durch sein nunmehriges (im Berufungsverfahren erfolgtes) Eingestehen einer Tatmitwirkung eine günstige spezialpräventive Prognose erlaubt.

Zieht man neben diesen, für eine Reduzierung der erstinstanzlich ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG sprechenden Argumenten weiters - für die Ausmessung der Geldstrafe - die derzeitige persönliche Situation bzw. die aktuelle finanzielle bzw. wirtschaftlich als angespannt zu bezeichnende Lage des Bw. ins Kalkül, so erscheint auch angesichts der im vorliegenden Fall allerdings noch nicht unmittelbar zur Anwendung gelangenden, eine gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck bringenden Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG idFd. BGBl. I 2004/57), eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe auf nunmehr 5.000,00 €, de. annähernd 9 % der gesetzlichen Höchststrafe, im Sinne einer anzustrebenden Realisierung der vorgegebenen gesetzlichen Strafzwecke gerade noch vertretbar.

Zu der ebenfalls im Sinne der vorstehenden Ausführungen (mit Ausnahme der hier nicht zum Tragen kommenden Berücksichtigung der persönlichen bzw. wirtschaftlichen Täterverhältnisse) gebotenen und spruchgemäß von annähernd einem Drittel auf ca. 31 % des Maximalausmaßes erfolgten Reduzierung der nach § 20 FinStrG zwingend auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafe wird auf das generelle Spannungsverhältnis zwischen der aus der allgemeinen Spruchpraxis ableitbaren (allerdings lediglich fiktiven) Proportionalität zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. und ) und der im FinStrG grundsätzlich unabhängig vom Verschuldensgrad einheitlich vorgesehenen maximalen Strafobergrenze hingewiesen. Da auch bei der dem behördlichen Ermessen anheim gestellten Entscheidung über die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die Umstände des Einzelfalles und insbesondere auf das aus den Tat- und Täterumständen hervorgehende konkrete Schuldausmaß Bedacht zu nehmen ist, erscheint eine geringfügige Herabsetzung derselben im Anlassfall angebracht.

Für die ebenfalls spruchgemäß zu reduzierende gemäß den angeführten Bestimmungen hier im Ausmaß von annähernd 19 % des Gesamtbetrages bzw. des (auch für das Monopolvergehen herangezogenen inländischen) Kleinverkaufspreises () anteilsmäßig aufzuerlegende Wertersatzstrafe gelten die vorangeführten Kriterien der Strafzumessung sinngemäß (vgl. § 19 Abs. 6 FinStrG).

Es war daher unter Beibehaltung des sich nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG richtenden Kostenausspruches spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Zollamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.

Linz,

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
gewerbsmäßige Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Tatbeitrag
Zigaretten
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at