Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.12.2008, RV/0816-L/03

Abstandnahme von der Festsetzung bei Uneinbringlichkeit der Abgaben


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Miterledigte GZ:
RV/1468-L/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0816-L/03-RS1
Der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens steht die Abstandnahme von der Festsetzung nicht entgegen, besteht doch im Finanzstrafverfahren keine Bindung an abgabenrechtliche Bescheide.
RV/0816-L/03-RS2
Bei der Abstandnahme von der Festsetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese keine entrichteten Abgaben betrifft und so eine sonstige Gutschrift zur Verrechnung mit anderen Abgabenschuldigkeiten oder gar ein rückzahlbares Guthaben entsteht. Dieses Ergebnis würde dem Sinn des § 206 lit. b BAO widersprechen, zumal diese Bestimmung lediglich einen erhöhten Verwaltungsaufwand auf Grund der Festsetzung uneinbringlicher Abgaben abwenden soll, nicht aber dazu führen soll, dass dem Abgabepflichtigen auf Grund der Abstandnahme nunmehr Mittel zur Entrichtung anderer Schuldigkeiten zur Verfügung gestellt werden oder gar ein rückzahlbares Guthaben entsteht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden, vertreten durch Dr. Weisser, vom betreffend Umsatzsteuer 2000 und Einkommensteuer für 1999 und 2000 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert.

1) Von der Festsetzung der Umsatzsteuer für 2000 wird im Umfang von 84.462,84 € gemäß § 206 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Abstand genommen und die Umsatzsteuer für 2000 wie folgt mit 4.622,94 € festgesetzt.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
7.143.135,84 S
Umsatzsteuer
1.425.999,89 S
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-1.362.386,24 S
63.613,65 S
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
4.622,94 €

2) Von der Festsetzung der Einkommensteuer für 1999 wird gemäß § 206 lit. b BAO zur Gänze Abstand genommen.

3) Von der Festsetzung der Einkommensteuer für 2000 wird gemäß § 206 lit. b BAO zur Gänze Abstand genommen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer beim Berufungswerber (Bw.) durchgeführten Betriebsprüfung wurde mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für 2000 mit 89.085,78 € festgesetzt. Der Bescheid hatte eine Nachforderung in Höhe von 84.462,84 € zur Folge, da die Summe der im Jahr 2000 vorangemeldeten monatlichen Zahllasten und Überschüsse ein Vorsoll von 4.622,94 € ergab. Das dem Umsatzsteuerbescheid zu Grunde gelegte Vorsoll errechtete sich aus den für die Monate Jänner bis Dezember 2000 abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, wobei für die einzelnen Voranmeldungszeiträume ein Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) in Höhe 7.143.135,84 S bekannt gegeben wurde. Davon entfielen 7.116.863,12 S auf den Normalsteuersatz von 20 % und 26.272,72 S auf den ermäßigten Steuersatz von 10 %. Die Vorsteuern wurden mit insgesamt 1.363.386,24 S bekannt gegeben.

Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom die Einkommensteuer für 1999 in Höhe von 189.433,44 € festgesetzt. Da bisher keine Vorauszahlungen für das Jahr 1999 vorgeschrieben waren, ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 189.433,44 €.

Weiters wurde mit Bescheid vom die Einkommensteuer für 2000 in Höhe von 247.967,41 € festgesetzt. Da bisher keine Vorauszahlungen für das Jahr 2000 vorgeschrieben waren, ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 247.967,41 €.

Gegen diese Bescheide wurde mit Anbringen vom eine Berufung eingebracht. Darin wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Das Finanzamt führte ein Mängelbehebungsverfahren durch, indem die aufgezeigten Mängel hinsichtlich der Berufung gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2000 und Einkommensteuer für 1999 und 2000 fristgerecht saniert wurden. Die Berufung wurde in weiterer Folge dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Finanzsenat erteilte mit Schreiben vom gemäß § 279 Abs. 2 BAO den Auftrag, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu erheben. Insbesondere wurde ersucht zu klären, ob mit der Durchsetzung des Abgabenanspruches hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000, Einkommensteuer 1999 und Einkommensteuer 2000 noch zu rechnen ist. Das Finanzamt wurde darauf hingewiesen, im gegenständlichen Fall ergäbe sich aus der Aktenlage (Abfragen im Abgabeninformationssystem B-Verfahren und E-Verfahren), dass die Einbringungssituation hinsichtlich der Abgabenrückstände offenbar schwierig ist.

Dazu wurde vom Finanzamt am folgendes Ermittlungsergebnis mitgeteilt:

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde erhoben, dass der Bw. seit Mai 2008 bis Sept 2009 Bezüge des AMS bzw. einer Stiftung des AMS (diverse Ausbildungen, z.B. Führerschein, Ausbildung zum Natur- und Landschaftsführer) in Höhe von monatlich ca. € 600,00 erhält. Der Bw. hätte derzeit keine Ansprüche aus der Sozialversicherung, insbesondere Renten und Pensionen, anderen öffentlich-rechtliche Bezüge, wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Opferfürsorge oder Sozialhilfe, aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sowie Versicherungsscheinen über Lebensversicherungen. Der Bw. verfüge über ein Girokonto auf Habenbasis bei der X-Bank mit derzeitigem Stand von 2,10 €. Unterhaltsansprüche oder andere Forderungen hätte der Bw. nicht. Sämtliche Liegenschaften, die sich im Eigentum des Bw. befunden haben, wurden bereits gerichtlich versteigert. Pfandrechte an fremden Grundstücken bestehen nicht. Der Bw. verfüge über Bargeld in Höhe von 50 €, jedoch über keine Wertpapiere. Er hätte weder Schmuck, Uhren noch sonstige Wertsachen. Sämtliche Antiquitäten seien schon vor Jahren gerichtlich versteigert worden. Er besitze keine Einrichtungsgegenstände, Stilmöbel, Polstermöbel, Teppiche, sonstige, nicht wertlose Einrichtungsgegenstände. Er besitze weder Rundfunk-, Fernseh-, Tonband-, Video-, Funk-, HIFI-Geräte, Heimcomputer, noch Videospiele. Er besitze auch keine Gebrauchsgegenstände, Fotoapparate, andere Fotogeräte, optische Geräte (Feldstecher, Mikroskope), elektrische Geräte (insbes. Werkzeuge, Haushaltsmaschinen, Schreib-, Rechen- und Büromaschinen, Sportgeräte, Musikinstrumente oder Kleidungsstücke aus Pelz, Seide, Leder. Es sei nur die notwendigste Kleidung vorhanden. Das von ihm benutzte Kraftfahrzeug stehe im Eigentum der Mutter M.. Er besitze keine Tiere oder Bauten auf fremden Grundstücken, insbes. Häuser, Schrebergartenhütten und Kioske. Sonstige, bisher nicht angeführte Sachen seien auch nicht vorhanden. Der Bw. verfüge über keine Gewerberechte, Patentrechte, Beteiligungen an Gesellschaften, Mitgliedschaften bei Genossenschaften (z.B. Wohnungsgenossenschaften), Fruchtgenussrechte, Ausgedinge, Mietrechte an unbeweglichen Sachen oder Mietobjekten, Pachtrechte, sowie andere Vermögensrechte. Sonstiges an Geldeswert, was im Vorstehenden nicht erwähnt ist, sei nicht vorhanden. Der Bw. hätte keine Verfügungen (etwa Schenkungen) innerhalb der letzten 2 Jahre getroffen.

Es bestehen Verbindlichkeiten bei verschiedenen Banken (G-Banken) zusammen etwa noch € 2,5 bis 3 Mio., Lieferantenverbindlichkeiten von etwa € 50.000,00, Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt von rd. 1 Mio € und der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft von ca. € 25.000,00 bis € 30.000,00.

Der Bw. bewohne ein Zimmer (ca. 20 m²) in der Wohnung der Mutter (ehem. Kinderzimmer). Er bezahle dafür keinerlei Miete an die Mutter. Die gesamte Wohnung ist ca. 85m² groß. Lediglich für die Verköstigung leiste er einen kleinen Beitrag. Er und seine Familie lebe derzeit von mtl. ca. € 600,00. Die Mutter besitze eine Eigentumswohnung. Die Wohnung werde einmal der Sohn des Bw. erben (notarielles Testament liege beim Notar). Der PKW VW Polo der Mutter sei 5 Jahre alt. Der Sohn sei 22 Jahre alt und studiere in Linz bis voraussichtlich 2013. Der Sohn bekomme monatlich € 150,00 (mehr sei nicht möglich). Die Höhe der monatlichen Lebensunterhaltskosten (Miete, Betriebskosten, Versicherungen) bestehe im Kostenbeitrag von € 350,00 an die Mutter für den Lebensunterhalt und die anteiligen Betriebskosten. Der Bw. hätte beim Bezirksgericht V. im Sommer 2008 den Offenbarungseid geleistet.

Nach Ansicht des erhebenden Organes des Finanzamtes sei die zwangsweise Einbringung der Abgabenforderung derzeit und wahrscheinlich auch in Hinkunft nicht, oder nur sehr bedingt, möglich. Der Bw. sei auf die Möglichkeit eines Privatkonkursverfahrens hingewiesen worden. Der Bw. wurde darüber belehrt, dass eine falsche Auskunft strafrechtliche Folgen nach sich ziehen würde (§ 162 StGB und § 51 FinStrG).

Das Ermittlungsergebnis wurde dem Bw. mit Schreiben vom vorgehalten. Der Bw. hat im Anbringen vom die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgenommen.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass derzeit Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 301.040,61 € in Vollstreckung sind. Die Einhebung der strittigen Abgabennachforderungen ist gemäß § 212a BAO ausgesetzt. Eine Abfrage des Abgabenkontos ergab, dass seit mehr als drei Jahren keine Zahlungseingänge vorhanden sind.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde kann gemäß § 206 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) idF des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.

Wie die Erhebungen des Finanzamtes ergeben haben, ist die zwangsweise Einbringung von Abgabenforderungen derzeit und wahrscheinlich auch in Hinkunft nicht, oder nur sehr bedingt möglich. So ergibt sich einerseits aus der aktuellen Einkommenssituation (Bezug von ca. 600,00 € aus einer Stiftung des Arbeitsmarktservices) und der Vermögenssituation (kein verwertbares Vermögen), dass hinsichtlich der strittigen Abgabennachforderungen in Höhe von insgesamt 521.863,69 € die Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO erfüllt sind. Insbsondere die bisherigen Schwierigkeiten der Einbringung der derzeit in Vollstreckung befindlichen Abgabenschuldigkeiten, welche derzeit 301.040,61 € betragen und die strittigen Abgabennachforderungen nicht enthalten, weisen darauf hin, dass eine Einbringung der Umsatzsteuer 2000 und Einkommensteuer für 1999 und 2000 nach menschlichen Ermessen nicht zu erwarten ist.

Die Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde erster bzw. zweiter Instanz (vgl. hiezu Ritz, BAO³, § 206 Tz.1).

Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung entsprechend geboten, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da der mit dem Umfang des durchzuführenden Berufungsverfahrens verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht dem nicht entgegen. Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber dem Bw. verzichtet (vgl. -G/06). Auch der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens steht diese Abstandnahme von der Festsetzung nicht entgegen, besteht doch im Finanzstrafverfahren keine Bindung an abgabenrechtliche Bescheide (vgl. ; ; ; ; ; ; , 0084; -L/04, FSRV/0047-L/04).

Betreffend die Abstandnahme von der Festsetzung in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2000 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine gänzliche Abstandnahme zu einer sonstigen Gutschrift auf dem Abgabenkonto des Bw. führen würde, die dann auf andere Abgabenverbindlichkeiten zu verrechnen wäre. Dieses Ergebnis würde dem Sinn des § 206 lit. b BAO widersprechen, zumal diese Bestimmung lediglich einen erhöhten Verwaltungsaufwand auf Grund der Festsetzung uneinbringlicher Abgaben abwenden soll, nicht aber dazu führen soll, dass dem Abgabepflichtigen auf Grund der Abstandnahme nunmehr Mittel zur Entrichtung anderer Schuldigkeiten zur Verfügung gestellt werden. Im gegenständlichen Fall ergab die Summe der im Jahr 2000 vorangemeldeten monatlichen Zahllasten und Überschüsse ein Vorsoll von 4.622,94 € (Zahllast), welches bei einer gänzlichen Abstandnahme zur Gutschrift von bereits entrichteten Abgabenschuldigkeiten führen würde. Ein derartiges Ergebnis einer Abstandnahme von der Festsetzung wäre somit mit dem Zweck des § 206 lit. b BAO nicht vereinbar, sodass nur eine Abstandnahme hinsichtlich jener Abgabennachforderung, welche auf Grund des angefochtenen Bescheides erfolgt ist und noch unberichtigt aushaftet, in Betracht kommt. Aus diesem Grunde war die Umsatzsteuer anhand der für das Jahr 2000 beim Finanzamt eingebrachten Umsatzsteuer-Voranmeldungen wie folgt zu berechnen:


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
7.143.135,84 S
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz
7.116.863,12 S
1.423.372,62 S
10 % ermäßigter Steuersatz
26.272,72 S
2.627,27 S
Summe Umsatzsteuer
1.425.999.89 S
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-1.363.386,24 S
63.613,65 S
Zahllast
4.622,94 €

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abstandnahme entrichteter Abgaben
Umsatzsteuer
Einkommensteuer
Verweise

-L/04
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 72
UFS Newsletter 2009/02
UFSaktuell 2009, 123

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at