Die Behördenbezeichnung ist gemäß § 96 BAO unverzichtbares Merkmal für die Wirksamkeit eines Bescheides, dessen Fehlen die Unwirksamkeit desselben bewirkt.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der x, y, vertreten durch BF-Consulting Wirtschaftsprüfungs GesmbH, 1070 Wien, Mariahilferstr. 32, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung des Antrages auf Festsetzung der Kammerumlage I für den Zeitraum 2004 bis 2008 mit jeweils € 0,- entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die x idF. Bw. hat auf Basis einer quartalsmäßigen Selbstberechnung die KU I für die Jahre 2004 bis 2008 gemeldet und bezahlt.
Mit Eingabe vom beantragte die Bw., die Abgabenbehörde möge die KU I für die noch nicht verjährten Jahre (2004 bis 2008) mit je € 0,- festsetzen und begründete dies wie folgt:
Die Bw. sei eine Steuerpflichtige i.S.d. Art. 9 der RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Es liege ein Verstoß von § 122 WKG gegen Art. 168 MWSt-Systemrichtlinie vor, der darin bestehe, dass Art. 168 MWSt Systemrichtlinie einen Vorsteuerabzug für bestimmte Beträge vorsehe, während Art. 122 WKG diese Beträge der Umlagepflicht unterziehe und somit den Vorsteuerabzug in einer Weise einschränke, die nach der MWSt-Systemrichtlinie nicht ausdrücklich zugelassen sei.
Das Finanzamt Wien 1/23 wies den Antrag auf Festsetzung der Kammerumlage I mit € 0,- für die Jahre 2004 bis 2008 ab.
Begründend führte es dazu aus, dass keine EU-Widrigkeit vorliege. Die Einforderung der Umlage stelle keine ,Rückgängigmachung' der gemäß Art. 168 MWSt-Systemrichtlinie gewährten Vorsteuer dar. Auch ein Verstoß gegen Art. 33 der 6. MWSt-Richtlinie liege nicht vor, weil die Kammerumlage keine der Mehrwertsteuer ähnliche Abgabe sei. Auch die Niederlassungsfreiheit und das Beihilfenrecht würden in diesem Zusammenhang nicht verletzt.
Mit Schriftsatz vom wurde von Seiten der Bw. ein ,Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz' gestellt. Die Begründung entspricht jener der Eingabe vom .
Der vom Finanzamt vorgelegte ,Bescheid' vom enthält keine nähere Bezeichnung des Finanzamtes.
§ 96 BAO lautet (auszugsweise):
Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat...
Ritz BAO-Handbuch3 § 96 Rz. 2 führt hiezu aus: ,Fehlt die Behördenbezeichnung (und ergeben sich auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht), so liegt keine amtliche Erledigung vor (). Die Anführung der Behörde bloß auf dem Kuvert reicht nicht (, A 32/97...)'.
Gemäß Ritz, a.a.O. § 93 Rz. 22 ist die Bezeichnung der Behörde unverzichtbar.
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (z.B. , 0326...) - vgl. Ritz BAO-Handbuch3 § 273 Rz. 6.
Dem vorliegenden mit ,Bescheid' bezeichnetem Schriftstück des Finanzamtes 1/23 vom ist eine nähere Bezeichnung der ausfertigenden Behörde nicht zu entnehmen, weshalb ihm kein Bescheidcharakter zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at