Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.09.2010, RV/2218-W/10

1. Rechtmäßigkeit der Kumulierung der Gebührenpflicht im Sinne des § 12 Abs.1 GebG 2. Kein Vorliegen einer Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0226 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2 .März 2010 betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am 5 .Jänner 2010 brachte die Berufungswerberin, (Bw.), in ihrer Eigenschaft als rechtliche Vertreterin, beim Verfassungsgerichtshof mit einer Eingabe für sechs Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art.144a B-VG gegen sechs abweisende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, betreffend die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, ein. Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs.1 Z 22 AsylG. Mit Beschluss vom abc, Zln: xyz hat der Verfassungsgerichtshof in den Beschwerdesachen der sechs Beschwerdeführer die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Entgegen der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes die Gebühr gemäß § 17a Z 1 VfGG in der Höhe von € 1.320,00 (= € 220,00 pro Beschwerde) zu entrichten, zahlten die Beschwerdeführer auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien lediglich € 220,00 ein, mit der, gegenüber dem Verfassungsgerichtshof abgegebenen, schriftlichen Begründung, zwischen diesen sechs Beschwerden würde ein innerer Zusammenhang bestehen, sodass eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen wäre.

Aufgrund des daraufhin vom Verfassungsgerichtshof erhobenen Befundes setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheid, gegenüber der Bw. die Gebührenschuld gemäß §§ 17a Z1 VfGG, 13 Abs.2 und 3 GebG mit € 1.320,00 fest. Mit gleichem Bescheid wurde gemäß § 9 Abs.1 GebG die Gebührenerhöhung mit € 550,00 (= 50% von € 1.100,00) festgesetzt.

Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung. Sie beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides (in eventu die Behebung des bekämpften Bescheides unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz) und führte dazu- unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH zu den Zahlen 95/16/0190, 2002/16/0158, 2000/13/0001 und der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu Geschäftszahl RV/0312-S/04- im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall einerseits zwischen den Antragstellern eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG vorliegen würde, sodass die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten wäre; und dass andererseits zwischen den Beschwerden ein innerer Zusammenhang bestehen würde, wodurch die Kumulierung der Gebührenpflicht im Sinne des § 12 Abs.1 GebG nicht vorzunehmen wäre. Bei sämtlichen Beschwerdeführern des verfassungsgerichtlichen Verfahrens würde es sich um Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs.1 Z 22 AsylG handeln, bei welchen gemäß § 34 Abs.4 leg.cit. die Verfahren in einem zu führen wären und welche den gleichen Schutzumfang erhalten würden. Auch wenn infolge der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung jeder Angehörige einen gesonderten Bescheid erhält, würde zwischen den einzelnen Verfahren ein innerer Zusammenhang dahin gehend bestehen, als dass das rechtliche Schicksal der Entscheidungen im Asylverfahren nicht verschieden sein könne. Das würde auch für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof gelten. Die Aufhebung auch nur eines der in Beschwerde gezogenen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes hätte die Aufhebungen der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die übrigen Familienangehörigen zu Folge gehabt.

Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass im vorliegenden Fall kein, die Kumulierung der Gebührenpflicht ausschließender, innerer Zusammenhang gegeben wäre, weil ein solcher nur dann vorliegen würde, wenn ein Begehren vom anderen derart abhängt, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist.

Dagegen brachte die Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 Bundesabgabenordnung, (BAO), ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, (VfGG), beträgt die Eingabegebühr, welche für Anträge gemäß § 15 Abs.1 einschließlich der Beilagen zu entrichten ist, 220 Euro.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. (§ 17a Z 3 VfGG)

Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. (§ 17a Z 5 VfGG)

Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr.267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203, 241 Abs.2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl.Nr. 194 (§ 17a Z 6 VfGG)

Die auf den zu beurteilenden Fall wesentlichen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, (GebG), lauten in ihrer verfahrensrelevanten Form wie folgt:

Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten. (§ 7 GebG)

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten. (§ 12 Abs.1 GebG).

Zur Entrichtung von Stempelgebühren sind verpflichtet:

Bei Eingaben, deren Beilagen und die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird oder das Protokoll verfasst wird. (§ 13 Abs.1 Z 1 GebG)

Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet. (§ 13 Abs.2 GebG)

Mit den in Abs.1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühr zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst. (§13 Abs.3 GebG)

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v H der verkürzten Gebühr zu erheben. (§ 9 Abs.1 GebG)

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 825ff, 888ff ABGB besteht aus bürgerlich- rechtlicher Sicht eine Rechtsgemeinschaft, wenn sich mehrere Personen zur gemeinsamen Ausübung oder zur gemeinschaftlichen Verfolgung von Rechten einerseits oder zur gemeinschaftlichen Abwicklung von Verpflichtungen andererseits derart verbinden, dass sie nur gemeinsam handeln können. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel und Rechtsgebühren, §7 Rz 4)

Die Rechtsgemeinschaft unterscheidet sich von der Interessensgemeinschaft dadurch, dass letztere nur gleichartige oder gleichgerichtete Interessen verfolgt, ohne dabei bis zu einer gemeinschaftlichen Rechtsausübung zu gehen. Bei einer Gleichheit von Interessen besteht noch keine Rechtsgemeinschaft. ( Slg 1147/11)

Gleichartige Ansprüche, nämlich das gleiche Begehren sind nur als gleiche Interessen, nicht aber als Rechtsgemeinschaft anzusehen. (

Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund im Sinne des § 7 GebG liegt dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet werden. (vgl. ,0002)

Das GebG geht grundsätzlich davon aus, dass dort ,wo mehrere Personen in der gleichen rechtlichen Eigenschaft, an einem nach aussen einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt sind, die Gebühr so oft zu entrichten ist, als Personen an dem gebührenpflichtigen Vorgang in der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt sind. ()

Bloß gleichartige Ansprüche oder gleiche Interessen haben keinen gemeinschaftlichen Rechtsgrund. (VwGH 4.11.1894, 94/16/0102)

Im vorliegenden Fall waren sechs Personen an einer (nach aussen hin) einheitlichen, gemäß § 17a Z 1 VfGG, gebührenpflichtigen Eingabe als Beschwerdeführer beteiligt. Ihr Recht auf Einbringung einer Beschwerde gemäß Art.144a B-VG leitete jeder einzelne Beschwerdeführer aus einem, jeweils an ihn gerichteten, abweisenden gerichtlichen Erkenntnis ab.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen kann - unbeschadet des Vorliegens gleicher Interessen- von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund im Sinne des § 7 GebG keine Rede sein.

Eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht da- unbeschadet dessen, dass für sechs Personen das gleiche Begehren beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde- weder ein mehreren Personen zukommendes ungeteiltes dingliches Recht noch ein solches Forderungsrecht vorliegt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen im Sinne des § 12 Abs.1 GebG dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen. (vgl. z.B. VwGH,, 2002/16/0158, UFS 4 .Oktober 2004, RV/0312-S/04)

Ein Akzessorium bedeutet, dass ein Begehren von einem anderen derart abhängt, dass es am Bestehen eines anderen gebunden ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Slg.Nr. 4372/ F den, mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbundenen, Antrag auf aufschiebende Wirkung als bloßes Akzessorium der Beschwerde beurteilt.

Die willkürliche Zusammenfassung mehrerer Anträge in einem Gesuch, ohne dass ein Begehren von einem anderen derart abhängig ist, das es an das Bestehen eines anderen gebunden ist, führt zur mehrfachen Gebührenpflicht.().

Im Erkenntnis , 0137 stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im Falle des Begehrens von zwei selbstständigen Amtshandlungen (hier Entscheidung über Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag) von keinem inneren Zusammenhang der zugrunde liegenden Anträge gesprochen werden kann.

Mit Erkenntnis wird festgestellt, dass selbst der Umstand, dass die Berufungsbehörde ihre Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von drei Zurückweisungsbescheiden in einem Schriftsatz zusammengefasst hat, nichts daran änderte, dass in Wahrheit Anträge auf Abspruch über die Rechtmäßigkeit jedes der drei Zurückweisungsbescheide vorlagen, die jeder für sich einen Hauptantrag bildeten.

Frotz-Hügel-Popp führen in ihrem Kommentar zum Gebührengesetz (1979) (zu § 14 TP 6 B III) aus, dass zwischen mehreren "Ansuchen" kein innerer Zusammenhang bestehe, wenn über jedes einzelne der mehreren auch gleichartigen Ansuchen selbstständig und unabhängig von den anderen zu entscheiden ist, das rechtliche Schicksal der mehreren Ansuchen also verschieden sein kann.

Bei der Bemessung der Höhe der Gebührenschuld ist nicht auf das tatsächliche rechtliche Schicksal mehrerer Ansuchen abzustellen, sondern auf den Umfang der aus dem Verfahrensgegenstand ableitbaren Entscheidungspflicht. Wollte man nämlich den tatsächlichen Spruch des Bescheides dafür maßgebend sein lassen, welchen Umfang das Ansuchen im Sinne des § 12 Abs.1 GebG besitzt, so bedeutet dies, dass die Höhe der Gebührenschuld erst im Nachhinein bestimmt würde. Dagegen spricht im vorliegendem Fall nicht nur der Wortlaut des § 17a Z 3 VfGG sondern vor allem die Überlegung, dass es dann letzten Endes völlig von der Behörde abhinge, ob sie durch einen mit dem Verfahrensgegenstand umfänglich nicht deckungsgleichen Spruch die Gebührenschuld beeinflusst oder nicht. (Österreichische Steuerzeitung Nr. 21/1 . November 1982)

Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, , wird zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge festgestellt, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf ankommt, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen, dass, unbeschadet dessen, dass mit der streitverfangenen Eingabe in einem für sechs Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art.144a B-VG eingebracht wurde, und der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung in einem Beschluss zusammengefasst hatte, in Wahrheit sechs inhaltlich gleich lautende Anträge gemäß Art.144a B-VG vorlagen, über welche der Verfassungsgerichtshof selbständig und unabhängig von einander zu entscheiden hatte.

Es findet sich im Verfassungsgerichtshofgesetz keine Bestimmung, dass Familienangehörige im Sinne des § 2 Z 22 AsylG, gegen abweisende Erkenntnisse des Asylgerichtes, betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz, nur gemeinsam Beschwerde gemäß Art.144a B-VG einbringen können und dass der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde grundsätzlich in einem, für alle Beschwerdeführer gleich lautend, zu entscheiden hat. Selbst der Asylgerichtshof hat dem Familienangehörigen eines Fremden, welchem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzugestehen ist, den gleichen Schutzumfang nur nach Maßgabe des Vorliegens der in § 34 Abs.2 und 3 AsylG normierten Voraussetzungen zuzugestehen. Somit ist auch bei diesen Entscheidungen grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen und es kann das rechtliche Schicksal der zugrunde liegenden Anträge grundsätzlich verschieden sein.

Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte daher die Kumulierung der Gebührenpflicht gemäß § 12 Abs.1 GebG zu Recht.

Die Festsetzung der Gebühr gemäß §§ 17a VfGG, 12 Abs.1 GebG mit € 1.320,00 gegenüber der Bw. aus dem Grunde des § 13 Abs.2 und 3 GebG erfolgte daher zu Recht.

Die Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG, war als zwingende Rechtsfolge, der nicht vorschriftsmäßig errichteten festen Gebühr, mit € 550,00 (50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr von € 1.100,00) festzusetzen.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 3 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 5 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

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