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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.02.2007, RV/1551-W/06

Überrechnungsantrag und Berufung gegen Abgabenfestsetzungsbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Säumniszuschläge entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 1/2006 und 1/2005 jeweils erste Säumniszuschläge in Höhe von € 33.111,93 und € 9.192,66 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der Fristen ( und ) entrichtet worden seien.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde hinsichtlich des Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer Jänner 2006 ausgeführt, dass die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, da der Geschäftspartner der Berufungswerberin (Bw.), die Firma H-KGfristgerecht einen Überrechnungsantrag zulasten seines Steuerkontos bei ausreichendem Guthabensstand zugunsten der Bw. gestellt habe. Dementsprechend habe keine Säumnis bestanden. Der Umstand, dass das dortige Amt den Überrechnungsantrag nicht durchführt habe, könne der Bw. nicht zum Nachteil gereichen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2005 sei ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 9.192,66 verhängt worden. Diesbezüglich verweise die Bw. auf die gleichzeitig eingebrachte Berufung gegen den Umsatzsteuerfeststellungsbescheid für den Zeitraum Jänner 2005.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 211 Abs. 1 lit. g BAO normiert, dass Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben, als entrichtet gelten.

In seinem Erkenntnis vom , 87/14/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO enthält nämlich - neben der grundsätzlichen Aussage, dass die Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art zur Entrichtung von Abgaben darstellt - ausschließlich eine Regelung zur Frage, an welchem Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten.

Im vorliegenden Fall hat eine Überrechnung bis dato nicht stattgefunden. Die Gründe für diese Nichtdurchführung sind allerdings hier nicht zu erforschen, da die Bw. hinsichtlich des Abgabenkontos der H-KG keine Parteienstellung hat und im gegenständlichen Verfahren über den Überrechnungsantrag nicht zu entscheiden ist.

Da, wie bereits dargetan, eine Überrechnung nicht stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe nicht als entrichtet gelten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlages nicht erblickt werden kann.

Sollte in der Folge auf Grund des Überrechnungsantrages eine Überrechnung mit Wirksamkeitstag spätestens durchgeführt werden, wird auf § 293a BAO verwiesen.

Die Bw. bekämpft den Säumniszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer Jänner 2005 mit dem Argument, gegen den zu Grunde liegenden Umsatzsteuerfeststellungsbescheid eine Berufung eingebracht zu haben.

Mit einem Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach der Fälligkeit. Gemäß § 210 Abs. 4 BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu. Da die Zahlung aufgrund der Nachforderung erst nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich ein Säumniszuschlag verwirkt (vgl. ).

Wie der Veraltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, besteht bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung.

Da nach § 254 BAO der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, steht auch der Umstand, dass gegen eine Abgabenfestsetzung berufen worden ist, der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen.

Im Falle der nachträglichen Herabsetzung des Grundlagenbescheides wird auf § 217 Abs. 8 BAO verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Überrechnungsantrag
Berufung gegen Abgabenfestsetzungsbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAD-18595