Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.12.2008, RV/0230-L/08

Comfortschuhe und Kosten für die Erledigung von Bügelwäsche als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen wie in der Berufungsvorentscheidung vom :


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2006
Einkommen
18.659,67 €
Einkommensteuer
2.819,61 €
anrechenbare Lohnsteuer
-4.021,30 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Guthaben)
- 1.201,69 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006, einen Betrag in Höhe von 1.473,60 € (Kennzahl 476) als "nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel" im Bereich "außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung" zu berücksichtigen. Als "außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt)" machte der Bw. einen Betrag in Höhe von 1.175,60 € im Rahmen von "Krankheitskosten (inklusive Zahnersatz)", Kennzahl 730, geltend.

Als Grad der Behinderung gab der Bw. 100 % an. Weiters wurde der pauschale Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung beansprucht.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt (FA) den Bw., die beantragten Kosten der Heilbehandlung in Höhe von 1.473,60 € belegmäßig nachzuweisen.

Dem Veranlagungsakt ist zu entnehmen, dass in der Folge Belege betreffend Rezeptgebühren etc. eingesehen und wieder ausgehändigt wurden. Insgesamt wurden hierfür 797,01 € ausgewiesen. Weiters legte der Bw. eine Rechnung über die Erledigung von Bügelwäsche in Höhe von 24,75 € sowie Rechnungen über den Erwerb von "Peter Wagner Comfortschuhen" in Höhe von insgesamt 660,75 € vor. Es wurde somit ein Betrag iHv. 1.457,76 € belegmäßig nachgewiesen.

In einem Aktenvermerk ist fest gehalten, dass der Bw. persönlich davon informiert wurde, dass die genannten Schuhe keine orthopädischen Schuhe seien und daher keine Heilbehandlung gegeben sei.

Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom anerkannte das Finanzamt Aufwendungen für Krankheitskosten in Höhe von 797,01 € mit Selbstbehalt, sowie den Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG iHv. 726,00 € auf Grund seiner Erwerbsminderung im Ausmaß von 100%. Als "nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" wurde ein Betrag in Höhe von 1.473,60 € anerkannt. Als Begründung führte das Finanzamt unter anderem an:

"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 2.111,15 € nicht übersteigen.

Zu den Kosten der Heilbehandlung zählen nur Ausgaben, die durch die Erwerbsminderung entstehen. Nicht anerkannt wurden: Peter Wagner Comfortschuhe und die Kosten für Bügelwäsche."

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom Berufung wegen Nichtanerkennung von "Peter Wagner Comfortschuhen" und Nichtanerkennung der "Kosten für Bügelwäsche" und mit folgender Begründung:

"1) Vorbemerkung: Wie meinem Akt zu entnehmen ist, bin ich seit nunmehr leider schon vielen Jahren aufgrund eines bedauerlicherweise immer weiter fortschreitenden Grundkrankheitsgeschehens zu 100 % gehbehindert. Für Einzelheiten erlaube ich mir auf meinen Akt zu verweisen. Nun zu den von mir angefochtenen Einzelpunkten.

2) Zu Punkt Nichtanerkennung von "Peter Wagner Comfortschuhe". Mein Leiden hat sich mittlerweile ua. auch dahingehend ausgewirkt, dass ich starke Druckschmerzen in meinen Füßen bekam, wenn ich versuchte, auch nur verhältnismäßig kurze Strecken zu gehen. Ich suchte daher - neben unzähligen anderen - auch verschiedene Fachgeschäfte für orthopädische Schuhe auf, in der Hoffnung, auf diese Weise für meine schmerzenden Füße etwas Linderung zu erlangen. Nun bin ich, wie wahrscheinlich viele meiner Generation (Geburtsjahrgang 1926) zu äußerster Sparsamkeit erzogen. Als ich sah, wie teuer die Anfertigung spezieller Maßschuhe zur Linderung meiner Schmerzen zu stehen kommen würde, bin ich daher darauf verfallen, zuerst danach Ausschau zu halten, ob ich nicht durch hartnäckiges Suchen einen Schuh von der Stange finden könnte, der zufälligerweise das Gleiche zu bewirken vermag. Nach mühevoller und langwieriger Suche, die natürlich auch mit Kommunikations- (Briefe, Telefonate, erbetene Internetrecherchen; dies alles ua. auch im Ausland) und Fahrtkosten verbunden waren, die zwar bei weitem nicht die Kosten von orthopädischen Maßanfertigungen erreichten, sicherlich aber am Ende die Höhe der Ausgaben, die ich für das hier in Rede stehende Schuhwerk zu bezahlen hatte, bin ich dann schließlich bei den hier in Rede stehenden Schuhen fündig geworden. Die Begründung, warum mir diese Ausgabe, die allein durch meine Behinderung verursacht wurde - ich habe noch zahlreiche äußerst gut erhaltene Schuhe für alle möglichen Gelegenheiten, die ich aufgrund meiner Erkrankung zu meinem eigenen Bedauern nicht mehr tragen kann, ist mir daher nicht nachvollziehbar, zumal wenn ich dazu jenen Erläuterungstext dagegenhalte, der sich in der entsprechenden Rubrik im Antragsformular findet (Kästchen mit der Nr. 476) und wo es nur heißt, dass hier ua. "nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel" anzuführen seien, wobei in Klammern lediglich eine beispielhafte Aufzählung beigeschlossen ist. Für mich stellt der erzwungene Erwerb des besagten Schuhwerks eine "nicht regelmäßige Ausgabe" dar, da ich hoffe, damit auf längere Zeit, und das heißt, falls Gott mir noch diese Zeit gibt, auf einige Jahre hinaus, das Auslangen finden zu können. Auch handelt es sich in meinem Fall aus meiner Sicht eindeutig um ein "Hilfsmittel", da ich ansonsten nicht mehr weiter als nur wenige Schritte zu gehen in der Lage bin. Es kann doch meines Erachtens nicht schaden, dass man bei der Besorgung eines Hilfsmittels auf Sparsamkeit bedacht ist. Anstatt für vielleicht viele tausende Euro Sonderanfertigung zu erwerben, welche dann vielleicht problemlos geltend gemacht werden können, dem Ärar durch diese Sparsamkeit Ausgaben in Gestalt von vielleicht hohen Steuergutschriften zu ersparen, und dann dafür mit der Nichtanerkennung dieser im Vergleich dazu wesentlich niedrigeren Beträge "bestraft" zu werden. Ich ersuche daher höflichst, diese Entscheidung in diesem Sinne noch einmal zu überdenken.

3) Zu Punkt Nichtanerkennung von "die Kosten für Bügelwäsche". Auch hier handelt es sich m. E. um eine "nicht regelmäßige Ausgabe für Hilfsmittel", wie ich mir wie folgt zu begründen erlaube: Ich wurde und werde nunmehr gottlob wieder in meiner Behinderung zu Hause von meiner lieben Gattin aufopferungsvoll betreut. Ohne ihre Hilfe könnte ich meinen Haushalt nicht bewältigen. Nun kam es so, dass meine Gattin leider Gottes selbst ins Krankenhaus - und zwar nach Linz - musste, um sich einem schweren orthopädischen Eingriff zu unterziehen, meine Gattin bekam ua. ein künstliches Kniegelenk, was leider ihre Beschwerden nicht in dem erhofften Ausmaß zu lindern vermochte, dh. sie ist immer noch stark gehbehindert und hat auch immer noch dauernd starke Schmerzen. Um mich versorgt zu wissen, hat meine Gattin umfangreiche Vorarbeiten geleistet. Leider stellte sich heraus, dass ich mit der noch von meiner Gattin gebügelten Wäsche nicht das Auslangen fand. Da ich selbst dazu nicht in der Lage war, bemühte ich mich daher, in meinem Ort jemanden zum Bügeln zu finden. Leider vergeblich. Da meine Gattin und ich ganz alleine hier leben, wusste ich mir nicht mehr anders zu helfen, als wenigstens für die Wäsche, die ich zum Anziehen benötige, eine externe Bügelhilfe einmalig zu beauftragen. Sie sehen an den Kosten von 24,75 € insbesondere wenn man dabei auch noch berücksichtigt, dass dabei auch die Anfahrtszeit mit abgegolten wurde, dass ich mir nur wirklich das Allernötigste habe bügeln lassen. Ich ersuche daher auch in diesem Fall höflichst, diese Entscheidung noch einmal in meinem Sinne überdenken zu wollen."

Mit Aktenvermerk vom wurde fest gehalten, dass der Steuerpflichtige telefonisch davon informiert wurde, dass der Kfz-Freibetrag für Behinderung nunmehr zuerkannt wurde, die Ausgaben für Schuhe und Bügelwäsche jedoch keine Berücksichtigung finden könnten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom selben Tag ließ das Finanzamt den Freibetrag betreffend Krankheitskosten (mit Selbstbehalt; Kennzahl 730) iHv. 797,01 € sowie den pauschalen Freibetrag wegen eigener Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 iHv. 726,00 € unverändert und anerkannte die belegmäßig nachgewiesenen Rezeptgebühren iHv. 797,01 als "nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel" (ohne Selbstbehalt; Kennzahl 476). Zusätzlich wurde der Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung iSd. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers in Höhe von 1.836,00 € anerkannt. Als Begründung führte das FA unter anderem an:

"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 2.006,80 € nicht übersteigen.

Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber Ihrer Erklärung wird auf die diesbezügliche (telefonische) Besprechung verwiesen.

Wie schon in der Ersterledigung begründet stellen die Kosten für "Comfortschuhe" und Bügelwäsche keine abzugsfähigen Ausgaben für Hilfsmittel i.S. des § 34 EStG und der dazu gültigen VO dar. Nachträglich wurde der pauschale Freibetrag für ein KFZ wegen Behinderung zuerkannt."

Gegen die Nichtanerkennung einer Gehhilfe (besonderes Schuhwerk) und die Nichtanerkennung einer einmaligen Haushaltshilfe in einer Notsituation wandte sich der Bw. mit Vorlageantrag vom und führte in der Begründung aus:

"Ich erlaube mir mein Ansuchen insbesondere auch damit zu begründen, dass mir aus der Begründung der Ablehnung nicht ersichtlich ist, wieso zum einen die Kosten für die mir sowohl unvermeidbare, notwendige und zudem vergleichsweise kostengünstige Gehhilfe (Schuhwerk) und zum anderen die mir gleichermaßen unvermeidbare, notwendige und zudem ebenfalls vergleichsweise kostengünstige Haushaltshilfe (Bügeln) in Anbetracht meines besonderen Einzelfalls bei meinem hohen Alter, meinem Gesundheitszustand, meinem ganz auf mich Alleingestellt gewesen seins und bei diesem Behinderungsgrad (100 %), wie ich es in meiner Berufung vom ausführlich darzulegen versucht habe, keine abzugsfähigen Ausgaben für Hilfsmittel nach den einschlägigen Bestimmungen (§§ 34, 35 EStG u. dgl.) darstellen sollte. Insbesondere da ich mich nunmehr in dieser Angelegenheit zu erkundigen versucht habe und mir von fachlicher einschlägiger Seite die Auskunft erteilt wurde, dass in der Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen mit der bisherigen einschlägigen Entscheidungs- und Rechtssprechungspraxis im Angesicht der besonderen Konstellation meines Falles als eines Einzelfalles, eine andere Entscheidung als eine schlichte Ablehnung durchaus nicht grundsätzlich unmöglich wäre."

Über Ersuchen des UFS übermittelte die Amtspartei mit Schreiben vom die Kopien der Bestätigungen des Bundessozialamtes vom

- über den festgestellten Grad der Behinderung von 100%, welche zumindest seit 2004 besteht und

- über die beim Bw. festgestellte Gehbehinderung, welche zumindest seit 2004 besteht.

Weiters wurde eine Kopie des Behindertenpasses des Bw., ausgestellt vom Bundessozialamt, übermittelt.

Der Internetseite: http://shop.peter-wagner.at/content.php?page_id=508&active=508 ist unter anderem folgende Information über "Peter Wagner Comfortschuhe" zu entnehmen:

"Die Firma Peter Wagner ist ein Spezialversandunternehmen mit Sitz in Linz / Pichling, das sich auf den Vertrieb von Comfortschuhen spezialisiert hat.Unser Angebot besteht aus hochwertiger Schuhmode, die nach fußgerechtem Naturkonzept in bester Schuhmacherqualität konzipiert ist. Die Produkte zeichnen sich u.a. durch ergonomisch geformte Weichtrittsohlen und 100% Echt-Ledermaterialien aus. Die exklusiven Bequemschuhe werden über Katalog und die Website www.peter-wagner.at angeboten.Unser Sortiment besteht aus drei exklusiv in Österreich erhältlichen Marken (Ladysko, dansko und Helvesko), die fußgerechte Bequemlichkeit mit Design verbinden. Von sportlich bis elegant ist für jeden das Richtige dabei!"

Das vom Bw. erworbene Schuhmodell "Fabian" (laut Rechnung vom über 145,00 €) ist dort wie folgt beschrieben:

"Schonendes Klettmodell mit Polsterrand und Lederfutter, weiches Nappaleder in Naturform, mit viel Platz für gesunde Zehenreflexe und Durchblutung. Die breite Klettlasche betont die lässige Eleganz und lässt sich ideal anpassen. Komplett mit atmendem Lederfutter. Fußbett mit trittelastischer, saugfähiger TEXON Baumwollbrandsohle und Fersenweichtritt. Sehr flexible, rutschhemmende Komfortsohle. Preis: 145.00 €"

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Letzteres ist insofern gegeben, als die Belastung den vom Einkommen des Steuerpflichtigen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Absatz 4).

Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners hat und weder er selbst noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält, jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

Die Höhe des Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3 EStG bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Gemäß § 35 Abs. 5 EStG können an Stelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden, wobei diese tatsächlichen Kosten gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können.

§ 34 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt unter anderem, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen kann, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Für den Berufungszeitraum ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 1998/91 idF BGBl II 2001/416, maßgeblich, deren § 1 Abs. 1 u.a. für durch eine eigene körperliche Behinderung verursachte Aufwendungen gilt. Mit dieser VO wurden weiterführende Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen getroffen.

In deren § 4 wird normiert, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung in nachgewiesenem Ausmaß zu berücksichtigen sind. Dies nach § 1 Abs. 3 der Vorordnung ohne Kürzung um pflegebedingte Geldleistungen oder den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988.

Im gegenständlichen Fall wurden dem Bw. entsprechend dem Grad seiner Behinderung im Ausmaß von 100% der pauschale Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 iHv. 726,00 € sowie der Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung iSd. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen iHv 1.836,00 € zu Recht gewährt. Weiters anerkannte das FA "nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel bzw. Kosten der Heilbehandlung" iHv. 797,01 (ohne Selbstbehalt). Den selben Betrag iHv. 797,01 hat das FA -offenbar irrtümlich- als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) unverändert belassen. Da der abzuziehende Selbstbehalt jedoch 2.006,80 € beträgt, blieb dies ohne steuerliche Auswirkung.

Strittig ist, ob die Aufwendungen für besonderes Schuhwerk (Peter Wagner Comfortschuhe) sowie für eine einmalige Haushaltshilfe (zur Erledigung von Bügelwäsche) als Kosten einer Heilbehandlung oder als Kosten für Hilfsmittel im Sinn des § 4 der oben angeführten Verordnung des Bundesministers für Finanzen einzustufen sind.

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Kosten einer Heilbehandlung Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie in Zusammenhang mit der Behinderung stehen, allenfalls Krankentransportkosten oder Fahrtkosten - jedenfalls Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen, die der Heilung oder zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit dienen.

Hilfsmittel im Sinn der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen. Auch hier wird eine Verordnung durch einen befugten Arzt, der die Anschaffung des "Hilfsmittels" als unabdingbar für den Heilerfolg ansieht, allfälligeZweifel an der Zwangsläufigkeit dieser Anschaffung beseitigen.

1) Zur Anschaffung von Comfortschuhen:

Im Berufungsfall steht fest, dass die "Peter Wagner Comfortschuhe" weder auf Grund einer ärztlichen Verordnung angeschafft wurden, noch deren Verwendung Teil eines medizinischen Therapieplanes ist.

Der Berufungswerber hat weder im Zuge der Antragstellung, noch im Rahmen des Berufungsverfahrens Derartiges behauptet, noch entsprechende Unterlagen beigebracht.

Ohne ärztliche Verordnung ist im gegenständlichen Fall eine Einstufung als "Hilfsmittel" deshalb nicht möglich, weil die angeschafften Schuhe keine spezifische, ausschließlich auf die Bedürfnisse behinderter Personen abgestimmte Beschaffenheit haben, sondern aufgrund der besonderen Comforteigenschaften lediglich als Beitrag zum Wohlbefinden allgemein empfehlenswert sein können. Diese Schuhe werden als schonendes Klettmodell mit Polsterrand und Lederfutter, weichem Nappaleder in Naturform, mit viel Platz für gesunde Zehenreflexe und Durchblutung, lässiger Eleganz und idealer Anpassungsmöglichkeiten, sehr flexibler, rutschhemmender Komfortsohle etc. beworben.

Sie sind also geeignet, von einer breiten Allgemeinheit zur Steigerung des Wohlbefindens und wegen des oben beschriebenen Tragecomforts, Verwendung zu finden.

Bei dieser Sachlage bleibt lediglich festzustellen, ob die strittigen Gegenstände nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden können.

Nach Lehre und Rechtssprechung sind als Belastung im Sinn des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Nur "verlorener Aufwand" ist berücksichtigungsfähig, soweit die Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, sind sie keine "Belastung" (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 20 zu § 34).

Diese Gegenwerttheorie ist allerdings dann nicht anzuwenden, wenn das neu geschaffene Wirtschaftsgut nur eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat; unter diese Ausnahme fallen Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen persönlichen Gebrauch angeschafft werden (z.B. Seh- oder Hörhilfen) oder wegen ihrer speziellen Beschaffenheit nur für Behinderte verwendet werden können (z.B. Rollstühle).

Da es sich bei den vom Bw. angeschafften Schuhen jedoch um marktgängige, handelsübliche Produkte handelt, die auch bei gesunden Personen zur Steigerung des körperlichen Wohlbefindens beitragen können, trifft diese Ausnahme hier nicht zu.

Obwohl die vom Bw. dargestellte positive Auswirkung der Comfortschuhe auf den Gesundheitheitszustand des Berufungswerbers nicht angezweifelt wird, ist aus den angeführten Gründen eine steuerliche Berücksichtigung der hiefür getätigten Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG nicht möglich.

2) Zu den Kosten für die Haushaltshilfe:

Zur Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung müssen die oben angeführten, in § 34 Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Nur bestimmte, Mehraufwendungen iSd VO des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG sind zusätzlich zum Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG anzuerkennen.

Aus dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 6 EStG ergibt sich, dass der Abzug eines Selbstbehalts nur bei Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung und somit im Sinne eines bestehenden ursächlichen unmittelbaren Zusammenhangs der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde liegt (), entfallen kann.

Werden - wie im gegenständlichen Fall - Pauschbeträge nach § 35 EStG in Anspruch genommen, so können im Zusammenhang mit der Behinderung nur die in der oben angeführten Verordnung des Bundesministers für Finanzen angeführten Aufwendungen zusätzlich gelten gemacht werden. Daraus folgt, dass Aufwendungen, welche offensichtlich nicht mit einer Behinderung in Zusammenhang stehen, nur insoweit als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können, als sie den anzurechnenden Selbstbehalt übersteigen.

Der Berufungswerber weist in seinen Eingaben zwar grundsätzlich zu Recht auf den ihm bescheinigten hohen Grad der Behinderung hin. Andererseits ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes regelmäßig anfallende Aufwendungen, die keine Kosten der Heilbehandlung darstellen, mit dem Freibetrag von € 726,00 abgegolten sind. Alternativ könnten die gesamten derartigen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Diese Alternative hat der Bw. jedoch nicht in Anspruch genommen.

Nach Ansicht des Bw. handelt es sich bei den "Kosten für Bügelwäsche" um "nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel" iSd oben angeführten VO. Eine Begründung, worin ein Zusammenhang dieser Aufwendung mit seiner Behinderung bestünde, wurde jedoch weder angegeben, noch ist ein solcher aus dem festgestellten Sachverhalt erkennbar. Ebenso wenig können die Aufwendungen für in Auftrag gegebene Bügelarbeiten als Aufwendungen für "Hilfsmittel" angesehen werden. Ein Zusammenhang mit der Anschaffung von "Heilbehelfen" ist ebenfalls eindeutig nicht gegeben.

Liegt eine Behinderung iSd § 35 vor, können die Aufwendungen nicht neben, sondern nur an Stelle der Behindertenfreibeträge geltend gemacht werden (Jakom/Baldauf EStG § 34 Rz 90, Stichwort "Haushaltshilfe").

Dass der Bw. von der Möglichkeit, anstatt den Freibetrag gemäß § 35 EStG in Anspruch zu nehmen, die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe geltend zu machen, nicht Gebrauch gemacht hat, wurde bereits oben ausgeführt. Auch die Geltendmachung dieser Aufwendungen nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG ist nicht zielführend, da die Zahlung von 24,75 € für den einmalig erteilten Auftrag, Wäsche zu bügeln, die Leistungsfähigkeit des Bw. jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt.

Außerdem bliebe eine allfällige Anerkennung der Aufwendungen für die Comfortschuhe und die Bügelhilfe iHv. insgesamt 660,75 € nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG angesichts des abzuziehenden Selbstbehalts iHv. 2.006,80 € ohne steuerliche Auswirkung.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Behinderung
Minderung der Erwerbsfähigkeit
außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für Hilfsmittel
Kosten der Heilbehandlung
Vermögensumschichtung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at