Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.09.2010, RV/0894-L/10

Zahlungserleichterung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers brachte am über FinanzOnline für seinen Mandanten ein Zahlungserleichterungsansuchen ein. Für den Gesamtrückstand von 3.171,01 € soll um 12 Raten ab ersucht werden. Laut Mitteilung seines Mandanten sei derzeit geschäftlich über den Sommer mit einem starken Umsatzminus zu rechnen, sodass er jetzt nicht in der Lage sei, den Gesamtrückstand zu entrichten. Er würden jedoch die Ratentermine einhalten, sodass von einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gesprochen werden könnte.

Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom ab, da in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Der Abgabenrückstand von 3.171,01 € setzt sich ausschließlich aus offenen Umsatzsteuern zusammen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Aufgrund des überaus schlechten Geschäftsganges (derzeit keine Provisionszahlungen, da im Sommer keine nennenswerten Messeumsätze erzielt werden könnten) könne der Berufungswerber beim besten Willen keine höheren Raten leisten ohne starke Beeinträchtigung seiner Existenz. Es werde daher dringend um stattgebende Erledigung der Berufung ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 212 Tz 3).

Der Berufungswerber hätte daher aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er durch die sofortige Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. ).

Ein derart substantiiertes Vorbringen wurde im gegenständlichen Fall mit dem bloßen Hinweis darauf, dass "über den Sommer mit einem starken Umsatzminus zu rechnen" sei, bzw. den "überaus schlechten Geschäftsgang" aufgrund fehlender Provisionszahlungen und Messeumsätze auch nicht ansatzweise erstattet.

Gleiches gilt für die Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben. Ob eine solche vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (vgl. mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 88/13/0100).

Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers geht über die bloße Behauptung, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliege, nicht hinaus.

Schließlich besteht der derzeit offene Abgabenrückstand ausschließlich aus Umsatzsteuern, bei denen im Hinblick auf Zahlungserleichterungen ein strenger Maßstab anzulegen ist (Ritz, BAO³, § 212 Tz 9 mit Hinweis auf RAE, Rz 242; ebenso ), da gerade die Tatsache, dass nicht einmal die Selbstbemessungsabgaben termingerecht entrichtet werden können, regelmäßig schon für eine bestehende massive Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben spricht, die der Bewilligung einer Zahlungserleichterung entgegensteht (vgl. ; ).

Da aus den oben angeführten Gründen der Berufungswerber das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO nicht ausreichend dargestellt hat, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at