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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.01.2008, RV/2190-W/07

Einkünfte eines Zeitungszustellers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit, Schätzung von Betriebsausgaben (insbesondere von Sozialversicherung und Fahrtkosten)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Abonenntenbetreuung, 1120 Wien, X-Gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Dem Finanzamt wurde von einem Zeitungsverlag gem. § 109 a Einkommensteuergesetz 1988 (kurz: EstG 1988) mitgeteilt, dass dem Berufungswerber in den Jahren 2002 und 2003 Werkvertragshonorare in Höhe von jeweils rd. € 10.000,00 ausbezahlt wurden.

Da der Bw. von sich aus keine Abgabenerklärungen einreichte, ersuchte das Finanzamt den Bw. mittels Ergänzungsvorhalt vom um nähere Auskünfte zu seiner Tätigkeit:

"Bitte führen Sie auch an, um welche Tätigkeit - Berufsbezeichnung bzw. Beschreibung - es sich handelt.

Falls Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, erfolgt eine Schätzung gemäß § 184 BAO unter Zugrundelegung der dem Finanzamt übermittelten Meldung(en) gemäß § 109a EStG ohne Berücksichtigung eventueller Werbungskosten/Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder Absetzbeträge.

Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass Sie im oben angeführten Zeitraum Einnahmen für Leistungen im Sinne des § 109 a Einkommensteuergesetz (z.B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) erzielt haben. Für diesen Zeitraum haben Sie bisher jedoch keine Einkommensteuererklärung abgegeben.

Zur Klärung des steuerlichen Sachverhalts geben Sie bitte bekannt,

seit wann und für welche Auftraggeber Sie solche Leistungen erbracht und welche Entgelte sie dafür erhalten haben. (Name und Anschrift der Auftraggeber sowie Datum und Höhe des jeweiligen Entgelts),

ob Sie solche Tätigkeit(en) weiter ausüben und wie hoch die (voraussichtlichen) Jahreseinkünfte sein werden.

Übermitteln Sie bitte (pro Kalenderjahr) eine Zusammenstellung aller mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben.

Legen Sie bitte auch eine Einkommensteuererklärung E1 - ab 2003 samt Beilage(n) E1a - bei, falls

Sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen und Ihre anderen steuerpflichtigen Einkünfte den Jahresbetrag von 730 Euro übersteigen,

Sie keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte beziehen und Ihre steuerpflichtigen Einkünfte den Jahresbetrag von 8.720 Euro übersteigen.

Formulare und Ausfüllhilfen liegen nicht nur in den Finanzämtern auf, sie stehen auch im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zum Download zur Verfügung."

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Nachdem der Bw. auch keine Erklärungen einreichte, sah sich das Finanzamt zur Erlassung von Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre gem. § 184 BAO im Schätzungsweg gezwungen.

Während der Einkommensteuerbescheid für 2002 in Rechtskraft erwuchs, erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 Berufung:

Er lebe in bescheidensten Verhältnissen, sei vermögenslos und werde teilweise von seiner achtzigjährigen Mutter, die nur eine kleine Pension beziehe, unterstützt. Er stehe im 57. Lebensjahr. Trotz ständiger Bemühungen habe er keinen Arbeitsplatz finden können. Er habe die Sonderschule besucht und habe keine Berufsausbildung. Früher habe er seinem inzwischen verstorbenen Vater bei seiner Beschäftigung geholfen.

Welches Einkommen dem Steuerbescheid zu Grunde liegt, sei ihm nicht bekannt. Im Jahr 2003 sei er als Zeitungszusteller in der Nacht beschäftigt gewesen. Von der auszahlenden Firma sei ihm mitgeteilt worden, dass sein bescheidenes Entgelt steuerfrei sei.

Von einer selbständigen Tätigkeit könne in seinem Fall keine Rede sein, da er in einem bestimmten Gebiet nachts die Zeitungen zustellen habe müssen und an eine regelmäßige Arbeitszeit und Weisungen gebunden gewesen sei.

Er sei für alle Aufwendungen, insbesondere für Transportmittel selbst aufgekommen, weshalb diese auf jeden Fall in Abzug zu bringen seien.

Als Beweis bot er seine Einvernahme an. Weitere Zeugen könne er falls notwendig, namhaft machen. Er wies darauf hin, im Vorjahr an Darmkrebs erkrankt zu sein, habe sich einer längeren Behandlung unterziehen müssen und stehe noch in ärztlicher Nachbehandlung.

Er beantrage den Bescheid zur Gänze aufzuheben oder die Steuer so weit als möglich herabzusetzen.

Das Finanzamt gab der Berufung insoweit Folge, als es anstelle der nicht bekannt gegebenen Betriebsausgaben, diese ohne nähere Begründung mit einem Pauschalsatz von 12% der Einnahmen schätzte und in Abzug brachte.

Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz.

In der Berufungsvorentscheidung werde zwar die für das Jahr 2003 vorgeschriebene Einkommensteuer um € 268,57 herabgesetzt, aber nicht ausgeführt, warum ein geringeres Einkommen angenommen werde, sodass er dazu nicht Stellung nehmen könne.

In der Berufungsvorentscheidung seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen worden. Einen Gewerbebetrieb habe er nie ausgeübt. Im Bescheid vom seien hingegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit angenommen worden. Eine selbständige Arbeit habe er aber nie ausgeübt. Im Übrigen halte er sein Vorbringen in der Berufung vom voll aufrecht.

Der Unabhängige Finanzsenat (=UFS) trug dem Finanzamt im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bw., keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit bezogen zu haben auf, die näheren Umstände der Tätigkeit des Bw. als Zeitungszusteller zu erheben und zwar durch Befragung des Dienstgebers, des Bw. und der von ihm bekannt zu gebenden Zeugen. Die Art der Berücksichtigung von Betriebsausgaben in der Berufungsvorentscheidung sei dem Bw. vorzuhalten.

Das Finanzamt beschaffte sich eine Kopie des mit "GSVG-Vertrag Abonnentenbetreuung" bezeichneten Werkvertrages vom .

Daraufhin wurde an den Bw. ein weiterer Vorhalt (vom ) gerichtet:

"Für Ihr Verfahren vor dem UFS bedarf es noch einiger Angaben Ihrerseits betreffend Ihres Dienstverhältnisses/Werkvertrages mit der Y Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, in Wien. Beantworten Sie bitte folgende Fragen, geben Sie eine genaue Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung und senden Sie diese bitte bis zum an das FA 12/13/14, Ullmanstr. 54, 1153 Wien.

Im Zuge der Berufungsvorentscheidung wurden 60 € als Pauschale Betriebsausgaben / Werbungskosten berücksichtigt. Darüber hinaus von Ihnen behauptete Betriebsausgaben sind in obiger Frist durch Nachreichung von Belegen noch nachzuweisen. Ihrem Vertrag mit Y ist zu entnehmen, dass Sie bis zu einem bestimmten Grad zeitgebunden ("bis 06:00 Uhr") und ortsgebunden ("den Kunden am jeweils vereinbarten Platz zuzustellen") waren. Ungebunden waren Sie jedoch, laut Vertrag, betreffend der Kleidungswahl und der Betriebsmittel, die von Ihnen gegebenenfalls bereitzustellen gewesen wären. Auch mussten Sie selbst im Krankheitsfall oder im Verhinderungsfall für eine Vertretung sorgen. Weiters war Ihnen der Vertrieb von Konkurrenzprodukten freigestellt, es gab keine Regelungen betreffend Disziplinarstrafen und vom bis zum waren Sie bei der SVA d. g. W. Leitstelle Wien und nicht ASVG versichert. Daraus ergeben sich zu Ihrer Berufung noch folgende Fragen:

Inwieweit war die Reihenfolge Ihrer Abonnenten (Ihre Route) frei von Ihnen wählbar?

Wurde Ihnen von Y eine bestimmte Art der Kleidung auferlegt?

Bitte führen Sie Beispiele an welche Weisungen Sie erhalten haben?

Haben Sie Konkurrenzprodukte vertrieben? Und wäre Ihnen das untersagt gewesen?

Wie sind Sie im Falle der Krankheit und/oder Verhinderung vorgegangen? Gab es einen Vertretungsservice oder mussten Sie selbst für eine Vertretung sorgen?

Kamen bei Ihrer Arbeit Disziplinarmaßnahmen wie eine Streichung oder Kürzung des Entgeltes, fixen Beträgen oder auch die Beendigung ihres Dienstvertrages in Betracht, bzw. wurde dies angedroht?

Haben Sie auch selbst Zeitungen verkauft oder haben Sie nur Abonnenten beliefert?

Ist von Ihrem Entgelt eine Versicherungsprämie für Kranken- und Unfallversicherung im Abzugsweg einbehalten worden, oder hatten Sie sich selbst zu versichern?

Der Vorhalt des Finanzamt blieb unbeantwortet.

Der zwischen dem Bw. und der Y Zeitungsvertriebsges.m.b.H. & CO KG abgeschlossene Vertrag "GSVG-Vertrag Abonnentenbetreuung" weist folgenden Inhalt auf:

1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Abonnentenbetreuung (wie z.B.: Zustellung der Vertriebsobjekte und Werbemittel, gegebenenfalls Inkasso der Abonnentengebühren, Abonnentenwerbung, Bearbeitung von Abonnement-Kündigungen) in einem vom Auftraggeber bezeichneten Gebiet. Eine Änderung dieses vom Auftraggeber angebotenen und vom Auftragnehmer gewählten Gebiet, ist nur mit beidseitiger Zustimmung möglich. Die Zusammenarbeit auf Basis dieser Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit eingegangen und beginnt mit der Tätigkeit für die Zeitungsausgabe vom Bezirk Nr. 23841, 23827 Abwurfplatz 17/3, 17., S.Straße.

2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übergebenen Zeitungen am gleichen Tag bis 6:00 Uhr den Kunden am jeweils vereinbarten Platz zuzustellen.

Das monatliche Inkasso kann mittels Bankeinzug, Erlagschein oder im Fall einer gesonderten Ermächtigung durch Inkasso des Auftragnehmers erfolgen. Bei Inkasso durch den Auftragnehmer erhält dieser vom Auftraggeber Inkassoquittungen, die bis spätestens 10. des jeweiligen Monates mit dem Auftraggeber abzurechnen sind.

3. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer ein Verzeichnis mit den Abonnenten seines Gebietes. Dieses Verzeichnis (Hauptliste) wird bei jeder Veränderung des Abonnentenstandes im übergebenen Gebiet durch eine Ergänzung (Nachtragsliste) aktualisiert.

Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer weiters die für die Erfüllung der Tätigkeit notwendigen Geräte und Schlüssel. Diese verbleiben, wie Haupt- und Nachtragslisten, im Eigentum des Auftraggebers und sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses prompt und ohne separate Aufforderung vom Auftragnehmer zurückzustellen.

Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für einen ausschließlich widmungsgerechten Einsatz der übernommenen Unterlagen, Geräte und Schlüssel.

Eigene Betriebsmittel, zum Beispiel PKW, Moped, Transportwagen, Lichtquellen, Trägertaschen, Kleidung, Anhänger, Zustellrodel, Telefon, Büro, usw. sind, soferne erforderlich, auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen.

4. Der Auftragnehmer teilt die ihm übertragenen Arbeiten selbständig ein. Überträgt der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen auf eigene Kosten und Gefahr an Dritte, haftet er den Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung seiner Mitarbeiter bzw. Subunternehmer.

Der Auftragnehmer hat in Fall der Arbeitsverhinderung auf seine Kosten und Gefahr für eine Vertretung zu sorgen bzw. rechtzeitig den Vertretungsservice des Arbeitnehmers (Anmerkung: gemeint war wohl "des Arbeitgebers") zu verständigen.

Schäden, welche durch mangelhafte Leistungserbringung bzw. Nichtleistung entstehen, werden dem Auftragnehmer angelastet bzw. gegen noch offene Ansprüche aufgerechnet.

5. Für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistung erhält der Auftragnehmer ein Honorar (gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer), dessen Höhe dem jeweils gültigen Preis-Leistungs-Verzeichnis zu entnehmen ist.

6. Die Abrechnung und Zahlung erfolgt jeweils für die Leistung eines Kalendermonates und wird mittels Banküberweisung im Folgemonat durchgeführt.

Die Vertragspartner kommen überein, dass die monatliche Abrechnung durch Erstellung einer Gutschrift seitens des Auftraggebers erfolgt. Das Banküberweisungsformular wird so ausgefüllt, dass alle für die Buchhaltung des Vertragspartner notwendigen Daten aufscheinen und dadurch die separate Ausstellung eines Gutschriftsbeleges nicht notwendig ist. Das Banküberweisungsformular ist somit gleichzeitig der Gutschriftsbeleg.

7. Der Auftragnehmer hat allfällige Änderungen im Namen, in der Anschrift oder der Bankverbindung sofort schriftlich zu melden, damit der Gutschriftsbeleg (=Banküberweisung) ordnungsgemäß erstellt werden kann. Nachteile aus der Unterlassung derartiger Meldungen (wie zum Beispiel verspätete Geldanweisung ets.) gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

8. Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass mit diesem Vertrag kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG begründet wird und daher erfolgt keine Anmeldung zur Sozialversicherung. Für die Meldung gemäß GSVG ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Seitens des Auftraggebers erfolgt daher weder ein Abzug von Lohnsteuer, noch eine Anmeldung bei der Sozialversicherung.

Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er die auf diese Einkünfte entfallenden Steuern und Abgaben selbst zu tragen hat.

Der Auftragnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, auch den Erhalt eines Informationsblattes über die Belange eines Werkvertragsverhältnisses.

9. Die Aufkündigung des Vertrages kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer mit einer dreitägigen Frist erfolgen. Dem Auftragnehmer ist es freigestellt, jedwede sonstige gewerbliche bzw. unselbständige Tätigkeit auszuüben. Tätigkeiten für andere Zeitungsverlage sind dem Auftraggeber mitzuteilen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, diesen schad- und klaglos zu halten, sofern von Dritten Forderungen (z.B. Steuern, Versicherungen, Abgaben, o.ä.) gegenüber dem Auftragnehmer an den Auftraggeber herangetragen werden.

Insbesondere erklärt der Auftragnehmer, für den Fall, dass das vorliegende Vertragsverhältnis gegen den Willen zumindest einer der Vertragsparteien zu einem Dienstverhältnis erklärt werden sollte, mit einer einvernehmlichen rückwirkenden Entgeltsminderung um den Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung ausdrücklich einverstanden zu sein.

10. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. In Streitfällen ist das für den Auftraggeber zuständige Gericht in Wien anzurufen.

Der Vertrag weist als Datum der Unterzeichnung den auf und stimmt die Unterschrift des Bw. mit denen auf den Eingaben des Bw. im Finanzamtsakt überein.

Laut dem vom Finanzamt beigeschafften Versicherungsdatenauszug über Zeiten ab 1972 war der Bw. in den Jahren 2002 und 2003 ausschließlich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, pflichtversichert.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Allgemeines

Aus dem Vorbringen des Bw. und dem vom Finanzamt beigeschafften Werkvertrag geht hervor, dass der Bw. in der Nacht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (spätestens bis 6:00 morgens) in einem bestimmten Gebiet nach einer ihm übergebenen Liste den Abonnenten Zeitungen zustellen musste. Ein Verkauf von Zeitungen durch den Bw. selbst (als Zeitungskolporteur) ergibt sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Bw. nicht.

Der Bw. bestritt, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit bzw. um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehandelt habe. Er wies darauf hin, dass ihm aus seiner Tätigkeit Ausgaben erwachsen seien, die berücksichtigt werden müssten. Der Versuch des Finanzamtes festzustellen, ob das Vertragsverhältnis vielleicht in Wahrheit abweichend vom Vertragsinhalt gestaltet wurde und gegebenefalls als Dienstverhältnis zu werten wäre, scheiterte an der mangelnden Mitwirkung des Bw., der keinen der an ihn gerichteten Vorhalte beantwortete und auch nicht von sich aus am Finanzamt vorsprach.

2. Selbständige oder unselbständige Ausübung der Tätigkeit als Zeitungszusteller

Gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Für das Vorliegen eines vom Bw. behaupteten Dienstverhältnisses ist nach der Bestimmung des Gesetzes eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers/Auftraggebers sowie Weisungsgebundenheit erforderlich. Es ist dabei auf das Gesamtbild der Tätigkeit abzustellen (Doralt, EstG10; § 47, Tzlen 23 ff.).

Diesbezüglich ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Zeitungsverlag, dass der Bw. die auszutragenden Zeitschriften für Abonnenten, die in zwei vom Verlag mit Zahlen bezeichneten Bereichen ("Bezirken") wohnhaft waren, von der festgelegten "Abwurfstelle" abholen und bis 6:00 früh auszutragen hatte.

Nachdem der Bw. die diesbezüglichen Fragen unbeantwortet ließ und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Erfahrung, war der Bw. somit bloß verpflichtet, die Zeitungen von einem bestimmten Ort abzuholen und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zuzustellen. Anders als z.B. bei einem Zeitungskolporteur war der Bw. nicht verpflichtet, eine spezielle Arbeitskleidung seines Auftraggebers zu tragen, die Zeitungen in einer bestimmten Art und Weise zu präsentieren und eine festgelegte Mindestzeit am Standplatz anwesend zu sein. Er musste auch nicht eine bestimmte Anzahl von Lokalen (Gasthäusern und Restaurants) in zeitlich festgelegten Abständen aufsuchen. Es stand dem Bw. daher frei, ein allenfalls erforderliches Transportmittel selbst zu wählen und zu finanzieren. Gleichfalls lag es in seiner Entscheidung, die möglichst zeitsparendste Route festzulegen.

Unter diesen Voraussetzungen sieht der UFS weder eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus noch eine ins Gewicht fallende Weisungsbefugnis des Auftraggebers bzw. Vertragspartners als gegeben. Dass der Bw. bestimmte Vorgaben des Auftraggebers befolgen musste (Zeitrahmen für die Erbringung der Leistung und den Ort der Leistung), steht der Annahme einer selbständigen Tätigkeit keinesfalls entgegen, da bei Werkverträgen häufig zeitliche und örtliche Vorgaben für die Erbringung der Leistungen vereinbart werden.

Als weitere Unterscheidungsmerkmale kommen die Art der Entlohnung und eine Vertretungsmöglichkeit in Frage. Aus dem vorliegenden Vertrag ergibt sich kein leistungsunabhängiges Gehalt. Gem. Punkt 5. des Vertrages erhielt der Bw. ein Honorar (gegebenenfall zuzüglich Umsatzsteuer) nach dem jeweils gültigen Preis-Leistungs-Verzeichnis, woraus eine ausschließlich leistungsbezogende Entlohnung zu erkennen ist.

Der Bw. hatte sich um eine Vertretung - auf seine Kosten - selbst zu kümmern und haftete dem Auftraggeber darüber hinaus für (durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte verursachte) Schäden, welche durch mangelhafte Leistungserbringung bzw. Nichtleistung entstanden.

Eine Vertretungsregelung in einem solchen Umfang wie auch die leistungsabhängige Honorargestaltung lassen eindeutig das Vorliegen eines Unternehmerrisikos erkennen, welches die Annahme eines Dienstverhältnisses jedenfalls ausschließt.

Schließlich weisen noch die Punkte 8 und 9 des Vertrages in nicht zu überbietender Deutlichkeit darauf hin, dass gerade kein Dienstverhältnis geschlossen werden sollte und wurde in Punkt 9 gleichsam als "Konventionalstrafe" die Regelung vorgesehen, dass in dem Falle, dass ein Auftragnehmer das Vorliegen eines Dienstverhältnisses behaupten und rechtlich durchzusetzen versuchen sollte, eine Zustimmung zur rückwirkenden Kürzung der bereits bezogenen Honorare in Höhe des Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung verbindlich vereinbart wurde. (Im Übrigen wurde dem Bw. lt. Punkt 8 mit Vertragsunterfertigung die Ausfertigung eines Informationsblattes über die Belange eines Werkvertragsverhältnisses ausgefolgt, sodass ihm die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Dienstverhältnis und einem Werkvertragsverhältnis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sein mussten. Eine entsprechende Anmeldung bei der Sozalversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nicht bei der Gebietskrankenkasse wurde auch vom Bw. selbst veranlasst.)

Der UFS geht unter Bedachtnahme auf den vorliegenden Sachverhalt daher von selbständigen Einkünften aus.

Da es sich bei diesen Einkünften offenkundig um keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handelt und auch keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne der in § 22 Z. 1 lit. a (wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten), lit b (Ziviltechniker, Ärzte, Rechtsanwälte usw.) oder der Z 2 (vermögensverwaltende Tätigkeit, insbesondere Hausverwalter oder Aufsichtsratsmitglieder) vorliegen, war von Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugehen.

3. Werbungskosten/Betriebsausgaben aus der Tätigkeit als Zeitungszusteller (Abonnentenbetreuung)

Der Bw. wurde wiederholt aufgefordert, die ihm entstanden Ausgaben bekannt zu geben (Vorhalte des Finanzamtes vom und vom ) bzw. nachzuweisen. Der Bw. bezifferte weder die von ihm getragenen Aufwendungen bzw. Ausgaben noch legte er irgendwelche Belege vor.

Die vom Finanzamt in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (=EStG 1988) mit 12% der Einnahmen geschätzten Betriebsausgaben erscheinen trotz Bedachtnahme auf die ausgeübte Tätigkeit, bei der von Fahrtkosten abgesehen üblicherweise keine erheblichen Betriebsausgaben anfallen, als nicht angemessen, weil schon allein die vom Bw. abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung in einem höheren Ausmaß vom Bw. einzubezahlen waren (Krankenversicherung für 2003 8,9%, Krankenversicherung 15% und Unfallversicherung für 2003 € 81,37 pro Jahr, vgl. Müller, Steuersparbuch 2002/2003, 254). Nachdem der Bw. in beiden Jahren lt. Auszug bei der oben genannten Sozialversicherung versichert war, geht der UFS im Zweifel davon aus, dass der Bw. die Versicherungsbeiträge auch tatsächlich geleistet hat.

Von den für das Jahr 2003 gemeldeten Einnahmen aus dem Werkvertrag (€ 10.179,17) werden daher die mit 30% der Einnahmen geschätzten Betriebsausgaben, das sind € 3.035.75 abgezogen.

Der Berufung war daher insoweit teilweise Folge zu geben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zeitungszusteller
Dienstverhältnis
Gewerbebetrieb

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at