Dienstwohnung für Gesellschaftergeschäftsführer eines Kleinbetriebes (Zweimanngesellschaft =Ehepaar) gehört zum steuerneutralen Vermögen der Kapitalgesellschaft;
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0408-G/04-RS1 | Die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung an den Gesellschaftergeschäftsführer eines Kleinbetriebes (Zweimanngesellschaft, Gesellschafter sind ein Ehepaar) ohne weitere Dienstnehmer ist unüblich. Die Anmietung dieser Wohnung durch die Gesellschaft von den Gesellschaftern ist nicht betrieblich veranlasst. Die anteiligen laufenden Aufwendungen sind als verdeckte Ausschüttung zu behandeln.
Die von der Gesellschaft aktivierten Mieterinvestitionen stellen steuerneutrales Vermögen der Kapitalgesellschaft dar. Die für die Finanzierung der Mieterinvestitionen verwendeten Mittel wurden dem betrieblichen Bereich der Gesellschaft entzogen und waren daher ebenfalls als verdeckte Ausschüttungen außerbilanziell dem Einkommen der Gesellschaft hinzuzurechnen. |
RV/0408-G/04-RS2 | Die Anmietung einer Wohnung durch die Gesellschaft von ihren Gesellschaftern und die nachfolgende Zurverfügungstellung an den Gesellschaftergeschäftsführer eines Kleinbetriebes ist per se nicht fremdüblich. Dies umsomehr, als keinerlei schriftliche Vereinbarungen vorliegen und auch für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses über die weitere Nutzung der Wohnung nichts festgelegt wurde.
Darüberhinaus kann bei einer derartigen Konstruktion nach der Judikatur des VwGH auch ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO angenommen werden. |
RV/0408-G/04-RS3 | Für die Annahme eines Vorteilsausgleichs, mit der Wirkung der steuerlichen Anerkennung der für eine Dienstwohnung getätigten Aufwendungen einer Körperschaft, müssen klare und eindeutige nach außen erkennbare Vertragsbeziehungen vorliegen.
Leistung und Gegenleistung müssen genau festgelegt sein. Leistungen und Gegenleistung müssen eine eindeutige von Anfang an fixierte wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen klarstellen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Jutta Pronegg, Dr. Erich Dietrich und Dr. Bernhard Koller im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der
AgenturGmbH, AW.105, vertreten durch SteuerberatungsGmbH, F-Weg, vom
gegen die Bescheide des Finanzamtes Z., vom betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für den Zeitraum
2001 bis 2002 nach der am in 8018 Graz, Conrad
von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, die am auf der Grundlage des
Gesellschaftsvertrages vom ins Firmenbuch eingetragen wurde.
Gesellschafter sind R.T. zu 25% und M.T. zu 75%.
R.T. ist
gleichzeitig Gesellschaftergeschäftsführer.
Im Antrag auf
Vergabe einer Steuernummer (Verf 15) vom wurde als
Geschäftsgegenstand Bildagentur, Herstellung von Fotos und Vermietung und
Verpachtung von Wirtschaftsgütern angegeben.
Laut Punkt 4.) des
Gesellschaftsvertrages vom ist Gegenstand des
Unternehmens:
a) der Betrieb einer Bildagentur, vorwiegend über das
Internet
b) der Handel mit Waren aller Art
c) die Vermietung und
Verpachtung von Wirtschaftsgütern jeglicher Art
d) die Herstellung
von Fotos
Laut Niederschrift über die Nachschau
anlässlich einer Neuaufnahme des Finanzamtes vom
wurde unter Sonstiges
(allgemeine Informationen) angeführt, dass eine ähnliche
Tätigkeit von den Ehegatten T. sowohl in München als auch in den USA
über dort ansässige Unternehmen erbracht
würde.
Gesellschaftsrechtliche Verknüpfungen zwischen diesen
Unternehmen bestünden nicht.
Mit Kaufvertrag vom
erwarben die Ehegatten T. je zur Hälfte die Liegenschaft EZ.XY mit einem
darauf befindlichen Haus um 3,000.000,00 S.
Laut Auskunft des R.T.
würde im Sommer 2001 entschieden werden, in welchem Umfang die Bw. die von
den Ehegatten T. angekaufte Liegenschaft EZ.XY anmieten und umbauen
werde.
Laut den Angaben der Bw. in der
Eingabe vom
habe sie mit
mündlichem Mietvertrag die Liegenschaft EZ.XY mit dem darauf befindlichen
Haus von der Gründstücksgemeinschaft (Ehegatten T.) beginnend mit
angemietet. Der Mietvertrag sei auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Als monatliche Miete sei ein Entgelt von 11.000,00 S plus
gültiger Umsatzsteuer und Betriebskosten vereinbart worden.
Auf
Grund erforderlicher Sanierungsmaßnahmen, welche von der Bw. getragen
würden, sei die erste Rate erst ab zu entrichten
gewesen.
Die Sanierung der Räumlichkeiten werde von der Bw. als
Mieterin übernommen.
Die Nutzungsaufteilung des angemieteten
Objektes erfolge im Ausmaß von 75% für die
Geschäftsführerwohnung und im Ausmaß von 25% für sonstige
betriebliche Zwecke der Bw., wie Büro- und Besprechungsräume sowie ein
Fotoatelier.
Der Geschäftsführer R.T. werde für seine
Tätigkeit für die Bw. mit ein vorläufiges Gehalt in
Höhe von 4.000,00 S monatlich erhalten.
Dieser Betrag liege
unter der Geringfügigkeitsgrenze, sodass eine Vollanmeldung bei der
Gebietskrankenkasse unterbleiben könne.
Seine Frau und
Mitgesellschafterin, M.T. würde für ihre Tätigkeit monatlich
2.000,00 S, ebenfalls beginnend mit erhalten.
Das Mietentgelt werde zu 75% hinsichtlich der
Geschäftsführerwohnung mit 10% und hinsichtlich der restlichen 25% mit
20% versteuert.
Die Leistungen, die die Bw. erbringe, würden
ausschließlich von ausländischen Auftraggebern erteilt und seien
daher umsatzsteuerfrei.
Erst im Jahr 2003 sollten Leistungen über
das Internet im deutschsprachigen Raum angeboten werden, sodass auch erst ab
diesem Zeitpunkt Leistungen in Österreich anfallen würden, die der
österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.
Zum Zeitpunkt
dieser Eingabe umfasse die Tätigkeit der Bw. die Vergabe von Lizenzen an
Bildrechten an ausländische Firmen.
Im Laufe des Jahres 2001
würden auch über das Internet solche Bildrechte angeboten, wobei im
Jahr 2001 diese ausschließlich über das Internet in den USA
erfolgten. Erst im Jahr 2003 seien diese Leistungen für den
deutschsprachigen Raum vorgesehen.
Laut Niederschrift vom gab R.T. auf die Frage, warum er die
Geschäftsleitung der Bw. im AW. angesiedelt habe, wenn weltweite
Verbindungen bestünden, an, dass er sich als Unternehmer dort nieder
gelassen habe, wo er sich auch gerne aufhalte. Zum Niederlassungsort
bestünden familiäre Beziehungen, seine Frau komme aus dem AW..
Weitere Kriterien seien die Anschaffung der gegenständlichen
Liegenschaft und seine persönliche Leidenschaft zur Jagd. Seit ca. 5 Jahren
betreibe er eine Jagd im Bezirk Z..
Seit drei Jahren habe er eine Jagd im
Revier H. gepachtet.
Die Tätigkeit der Bw. bestehe
hauptsächlich in der Herstellung von Fotos und Keywording.
Für
die Bedienung der Website und das Hosting würde eine Serverfirma
beauftragt.
Auf die Frage, warum die Bw. ihre Arbeit nicht von
einem Studio in den USA oder der BRD aus betreibe, gab R.T. an, dass die Bw. im
Gegensatz zur SF in der Schweiz, eine "royalty free" Agentur sei.
Viele Bildzulieferer (Fotografen) hätten "royalty-free"
Vermarktung abgelehnt und SF offen mit Kündigungen der
Fotografenverträge gedroht.
Um Konflikte erst gar nicht aufkommen zu
lassen, habe man sich entschlossen, "royalty free" marketings unter
einer eigenen Marke anzubieten.
Die Wahl auf AW. sei kurzfristig im Zuge
der Anschaffung der gegenständlichen Liegenschaft entstanden.
Die
Bw. biete ihre Bilder im Gegensatz zur SF ausschließlich digital über
das Internet an.
Servicetätigkeiten, wie sie die SF anbiete
(Rezeptenwicklung, Auswahlsendungen für Kunden, Lieferungen digital und
analog), würden von der Bw. nicht angeboten.
Die Lieferung und
Bezahlung der Bildrechte sei schließlich per Kreditkarte
möglich.
Da die Abneigung vieler Fotografen gegen "royalty
free" Vermarktung sehr ausgeprägt sei, käme eine eindeutige
Trennung, geografisch nach Ländern, sehr willkommen.
Die
Größe und Ausstattung der berufungsgegenständlichen Villa sei
optimal für die Unterbringung von Büro- und Privaträumlichkeiten
unter einem Dach.
Die Bw. brauche keine Kundennähe, da die
Abwicklung über das Internet erfolge.
R.T. betreibe
darüber hinaus die SF. in München in Form einer Personengesellschaft,
die SF. Inc. B., ME, in den USA
die SF.
Bildagentur AG in der Schweiz (Zug).
R.T. habe seinen
Hauptwohnsitz in Deutschland.
Seine Einkünfte würden in
Deutschland unter Berücksichtigung der Zugewinnversteuerung versteuert.
Seine Einkünfte aus den USA würden in den USA
versteuert.
Allfällige Dividenden aus der Schweizer AG würden
in Deutschland versteuert.
In der Eingabe an das Finanzamt vom
gab die Bw. an, dass das Ehepaar T. die gegenständliche
Liegenschaft um 3,000.000,00 S erworben habe. Davon seien 2,000.000,00 S bereits
zum fällig gewesen, der Rest sei in Raten á
200.000,00 S zu zahlen gewesen.
Die Mietzahlungen von 11.000,00 S
monatlich, ergäben eine Rendite von 4,4% (132.000,00 S im
Verhältnis zu 3,000.000,00S).
Dieser Satz liege deutlich unter der üblichen Rendite
von 5-6% für vergleichbare Anschaffungen. Die Miete liege insofern sogar
unter den fremdüblichen Sätzen.
Daher habe die Bw. die
Sanierung der Räumlichkeiten übernommen.
Hätte die
Grundstücksgemeinschaft diese Umbauarbeiten vorgenommen, wäre
unweigerlich Liebhaberei hinsichtlich der Vermietung
eingetreten.
Der Mietvertrag sei auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen worden und seien im Übrigen die Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes anzuwenden.
Dementsprechend seien auch die
Mieterinvestitionen nach einer allfälligen Lösung des Mietvertrages zu
behandeln. Eine diesbezügliche Ablöse im Falle der Auflösung des
Mietverhältnisses sei nicht fremdüblich.
Laut Eingabe
vom an das Finanzamt Z. beziehe sich die monatliche
Nettomiete auf die Anmietung der gesamten Liegenschaft. Eine Trennung auf die
Büroräumlichkeiten und Geschäftsführerwohnung erfolge
nicht.
Laut einem dem Kaufvertrag beigelegten Darlehensvertrag mit
einem deutschen Bankinstitut wurden dem Ehepaar T. zur teilweisen Finanzierung
des Ankaufes der gegenständlichen Liegenschaft ein Darlehen über
240.000,00 CHF, mit einer Verzinsung von 4,5% p.a. eingeräumt.
Der
Darlehensvertrag wurde als "variabel" bezeichnet und wurde eine
jederzeitige Kündbarkeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von
sechs Wochen vereinbart.
Für die
Mieterinvestitionen wurden
schließlich im Jahr 2001 Vorsteuern in Höhe von
204.952,82 S
begehrt.
Kurze Darstellung
der Entwicklung der Umsätze der Bw.:
In der Umsatzsteuererklärung
2001 erklärte die Bw.
steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 65.454,55 S zu versteuern
mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% und Vorsteuern in Höhe von
240.081,56 S, was zu einem Vorsteuerüberhang von 233.536,00 S
führte.
Daneben
erwirtschaftete die Bw. laut Beilage zur Umsatzsteuererklärung steuerfreie
Umsätze in Höhe von 844.676,16 S, die sie in der Klasse 4800 erfasste.
Die Bw. nahm diese von ihr als steuerfrei qualifizierten Umsätze nicht in
die Umsatzsteuererklärung auf.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
laut Körperschaftsteuererklärung 2001 betrugen 273.344,44
S.
Laut Umsatzsteuererklärung
2002 betrugen die Umsätze der Bw.
insgesamt 21.670,80 €, davon steuerfreie Ausfuhrlieferungen 16.914,03
€. Die Vorsteuern betrugen 3.192,86 €.
Laut
Körperschaftsteuererklärung
2002 hatte die Bw. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von -25.081,06 €.
Laut Umsatzsteuererklärung
2003 betrugen die Umsätze der Bw.
46.904,21 €, davon steuerfrei 18.997,44 € und die Vorsteuern 5.627,63
€.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen laut
Körperschaftsteuererklärung für
2003 2,999,00 €.
Laut Umsatzsteuererklärung
2004 betrugen die Umsätze 20.594,70
€, davon steuerfrei 15.837,93 € und die Vorsteuern 7.875,37
€.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen laut
Körperschafsteuerklärung 2003
insgesamt -31.666,00 €.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
für die Jahre 2001 und 2002 stellte der Prüfer laut
Prüfungsbericht vom fest, dass 75% der von der Bw. laut dem
oa. mündlichen Mietvertrag angemieteten Liegenschaft EZ.XY mit dem darauf
befindlichen Haus als Geschäftsführerwohnung vom Ehepaar T.
genützt werden.
Im Jahr 2001 habe die Bw. Investitionen für die
angemietete Liegenschaft in Höhe von 1,216.977,83 S aufgewendet, welche sie
als Investitionen in fremde Geschäftsgebäude aktiviert
habe.
Vereinbarungen hinsichtlich einer Ablöse der
Mieterinvestitionen für den Fall der Auflösung des
Mietverhältnisses seien laut den Angaben der Bw. nicht getroffen worden, da
eine Ablöse nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht
fremdüblich sei.
Für die Zuverfügungstellung der Dienstwohnung sei
im Jahresabschluss ein Sachbezug in Höhe von 72.000,00 S auf der
Aufwandseite bzw. als "sonstiger betrieblicher Ertrag" auf der
Ertragseite, versteuert mit 10% Umsatzsteuer, verbucht worden.
Aus der
Sicht der Betriebsprüfung sei zu untersuchen gewesen, ob die
Zurverfügungstellung der Geschäftsführerwohnung unter den
vorliegenden Umständen fremdüblich sei.
Die
Geschäftsführerwohnung umfasse eine Fläche von 306 m
2 , das seien 75% der
Gesamtnutzfläche.
Von den aktivierten Nettosanierungskosten in
Höhe von 1,216.977,83 S entfielen somit 75%, das sind
912.937,37 S auf die Geschäftsführerwohnung.
Da die
Hauseigentümer mit den Gesellschaftern identisch seien, läge demnach
in der AfA für die aktivierten Mieterinvestitionen nach § 20 EStG 1988
nicht abzugsfähige Aufwendungen vor und könne folglich auch die auf
den 75%-igen Anteil entfallenden Vorsteuern nicht in Abzug gebracht
werden.
Unter Berufung auf einschlägige Judikatur und das
Erkenntnis des kam der Prüfer zum Schluss,
dass nach dem Veranlassungsprinzip der für die Mieterinvestitionen
getätigte Aufwand gesellschafterbezogen sei und daher steuerlich auch nicht
zum Betriebsvermögen der Bw. zähle.
Des weiteren
verwies der Prüfer auf Erkenntnisse des und ,
96/15/13/0113 und 97/13/0175, wonach in der Vermietung eines Einfamilienhauses
an den Arbeitgeber und der anschließenden Zurverfügungstellung als
Dienstwohnung an den Arbeitnehmer als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO zu
qualifizieren sei. Der damit im Zusammenhang stehende Aufwand sei daher bei der
Kapitalgesellschaft nicht als Betriebsaufwand abzugsfähig und
außerbilanzmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung
hinzuzurechnen.
Demnach seien auch die auf den 75%-igen Anteil der
Geschäftsführerwohnung in den Streitjahren durchgeführten
Mieterinvestitionen einerseits als Aktivum auszuscheiden und
außerbilanzmäßig dazuzurechnen.
Das Finanzamt folgte in den angefochtenen Bescheiden vom
den Feststellungen des
Betriebsprüfers.
Für die Körperschaftsteuer wurden die auf
den 75%igen, als außerbetrieblich qualifizierten Liegenschaftsanteil
entfallenden Mieterinvestitionen aus dem betrieblichen Bestand ausgeschieden und
die damit verbundenen Kosten außerbilanziell als verdeckte
Ausschüttung dem Einkommen hinzugerechnet. Ebenso wurden die laufenden
anteiligen Kosten, welche aufwandwirksam bei der Gewinnermittlung
berücksichtigt worden waren, außerbilanziell als verdeckte
Ausschüttung hinzugerechnet.
Im Jahr 2001 wurden außerdem
Kilometergelder in Höhe von 20.000,00 S als verdeckte Ausschüttung
hinzugerechnet, welche Hinzurechnung jedoch unstrittig ist.
Für die
Ermittlung der auf die verdeckten Ausschüttungen entfallenden
Kapitalertragsteuer wurden die außerbilanziellen Hinzurechnungen
herangezogen.
Im Bereich der Umsatzsteuer wurden die auf die
außerbetrieblichen Mieterinvestitionen und die damit
zusammenhängenden laufenden Aufwendungen entfallenden Vorsteuern
ausgeschieden. Die mit den Sachbezügen des Gesellschafters
korrespondierenden, als Einnahmen verbuchten Beträge wurden aus der
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (Steuersatz 10%)
ausgeschieden.
Es ergaben sich in den Jahren 2001 bis 2002 nachstehende
Steuernachforderungen/gutschriften:
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2001 | 2002 | |
Körperschaftsteuer | 32.996,00 S | 0,00 |
Umsatzsteuer | 183.070,00 S | -242,00 € |
Haftung für Kapitalertragsteuer | 295.412,00 S | 763,36 € |
Gegen diese Bescheide brachte die Bw. mit Eingabe
vom Berufung ein.
In der Berufung verwies die
Bw. auf ein Erkenntnis des , wonach in der
Zurverfügungstellung einer Wohnung an einen Arbeitnehmer
(Geschäftsführer) ausschließlich oder überwiegend
betriebliche Erwägungen maßgebend seien.
Im Falle der Bw.
seien von Anfang an betriebliche Erwägungen im Vordergrund gestanden, zumal
in keiner Weise an eine Wohnversorgung des Geschäftsführers Bedacht
genommen worden sei, da dessen Wohnversorgung bereits durch einen festen
Wohnsitz in München gedeckt gewesen sei.
Durch die Entscheidung AW.
als Betriebsstätte auszuwählen sei den Gesellschaftern keine andere
Wahl geblieben, als auch für den Geschäftsführer eine Wohnung zur
Verfügung zu stellen, da es in AW. auf Grund seiner provinziellen Struktur
ansonsten keine geeigneten Unterkunftsmöglichkeiten gebe.
In AW.
gebe es keine Beherbergungsbetriebe.
Um künftig einen geeigneten
Geschäftsführer gewinnen zu können, sei die Bereitstellung einer
Wohnung von betrieblichem Vorteil, da hier qualifizierte Arbeitskräfte
schwer zu aquirieren bzw. zu ersetzen seien.
Nach , werde ein Dienstnehmer (Geschäftsführer) eine Wohnung
aussuchen, von wo aus er unnötig lange Wartezeiten vermeidet.
Es
stehe der Abgabenbehörde grundsätzlich nicht zu, die Angemessenheit
eines Aufwandes im betrieblichen Bereich bzw. seine Eignung zur Erzielung eines
entsprechenden betrieblichen Erfolges zu überprüfen und die
steuerliche Absetzbarkeit vom Ergebnis dieser Prüfung abhängig zu
machen.
Bei Anmietung des Gebäudes durch die Bw. sei auch in
Erwägung gezogen worden, das gesamte Gebäude (inklusive
Geschäftsführerwohnung) als "Location" für die
Produktion von Bildaufnahmen zu nutzen.
Wirtschaftlich betrachtet sei die
Miete des Gebäudes mit geringeren Kosten verbunden, als der Marktpreis
für vermittelte "Locations" wäre.
Da jeder Raum
dieses Gebäudes durch seine individuelle Gestaltung und Einrichtung den
Bildaufnahmen verschiedenste Charaktere und Impressionen verleihen kann, sei
speziell die Nutzung dieser Räumlichkeiten von der betrieblichen Nutzung
nicht mehr wegzudenken.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (,
98/15/0005) zählen die Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu
dienen bestimmt sind und diesem auch tatsächlich dienen, zum notwendigen
Betriebsvermögen.
Dabei seien die Zweckbestimmungen des
Wirtschaftsgutes und die Besonderheiten des Betriebes
maßgebend.
Die Bw. begehrte daher die Mieterinvestitionen, die
Miete und die Betriebskosten für das Objekt EZ.XY zu 100% als betrieblich
veranlasst anzuerkennen und zu 100% als Betriebsausgaben anzuerkennen und somit
das Ausscheiden des 75-igen Anteiles rückgängig zu
machen.
Es wurde daher beantragt bei der Ermittlung des
körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens nachstehende Positionen zu 100%
anzusetzen:
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2001 | 2002 | |
Aktivierung Umbaukosten | 1,216.977,83 S | |
Afa 10% | 60.848,83 S | 8.8884,13 € |
Betriebskosten | 29.095,47 S | 2.601,94 € |
Mietaufwand | 66.000,00 S | 7.194,61 € |
Mit Berufungsvorentscheidung vom
wurde das Berufungsbegehren abgewiesen.
Das
Finanzamt führte darin aus, dass die Bw. mit dem von ihr selbst zitierten
Erkenntnis des , nichts für ihren Standpunkt
gewinnen könne, da in diesem Fall, wie auch im Berufungsfall, keine
schriftlichen Vereinbarungen über die Nutzung der Wohnung nach einer
eventuellen Auflösung des Dienstverhältnisses oder nach einer
möglichen Betriebsübernahme getroffen worden seien, was den
Fremdverhaltensgrundsätzen nicht entspreche.
Der VwGH habe
überdies erkannt, dass es nach der Verkehrsauffassung unüblich sei,
bei Betrieben mittlerer Größe (die Bw. sei außerdem ein
Kleinbetrieb ohne fremde Arbeitskräfte) Dienstnehmern eine Dienstwohnung
zur Verfügung zu stellen.
Aus dem Umfang des Betriebes sei nicht
ersichtlich, dass künftig ein gesonderter Geschäftsführer
bestellt werden müsse.
Bestehe doch die Hauptaufgabe des Betriebes
in der Herstellung von Essensfotos, welche von den Gesellschaftern
persönlich angefertigt würden und über Internet (laut Auskunft
des Geschäftsführers in der Niederschrift vom )
über Partneragenturen im Internet (royalty free) zur Verfügung
gestellt würden.
Die Provisionsabrechnungen würden einer
schweizerischen Domizilgesellschaft zufließen, an der die Gesellschafter
ebenfalls zu 49% beteiligt seien.
Das Argument, dass ein Dienstnehmer daran interessiert sei,
möglichst nahe beim Arbeitplatz zu wohnen, sei nicht nachzuvollziehen, da
die Tätigkeit der Bw. ortsungebunden sei.
Es stehe der
Abgabenbehörde daher unter dem Blickwinkel des § 22 BAO sehr wohl zu
die Betriebsausgabeneigenschaft der strittigen Aufwendungen zu
untersuchen.
Die hypothetische Überlegung, dass die Anmietung von
"locations" für Zwecke der Bw. kostspieliger wäre, kann
für die Beurteilung des tatsächlich gewählten Geschehensablaufes
nicht maßgeblich sein.
Im Übrigen sei vom Gesamtkaufpreis
für die strittige Liegenschaft ein Betrag von 495.000,00 S auf
Inventar entfallen und sei davon ein Betrag von 150.000,00 S
überproportional zur sonstigen betrieblichen Nutzung von 25% als
betrieblich veranlasst angemietet, gewertet worden.
Im Übrigen verwies das Finanzamt auf das Erkenntnis
des , worin der Gerichtshof nachstehende Aussage
getroffen hat:
"Vermietet der Arbeitnehmer ein ihm gehörendes
Einfamilienhaus oder eine ihm gehörende Eigentumswohnung dem Arbeitgeber
und bekommt er diese(s) vom Arbeitgeber wieder als Dienstwohnung zur
Verfügung gestellt, so wird durch einen solchen Vorgang der
Missbrauchstatbestand im Sinne des § 22 BAO erfüllt. Damit ist der
Abzug des angefallenen Aufwandes als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Da
Gegenstand des angefochtenen Bescheides (allein) die Festsetzung von
Körperschaftsteuer ist, wurde dabei die steuerpflichtige GmbH dadurch, dass
die belangte Behörde den Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttung
außerbilanzmäßig zurechnete, nicht in ihren Rechten
verletzt."
In der Folge stellte die Bw. den Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Bw.
verwies darin im Wesentlichen auf ihre bisherigen
Ausführungen.
In der am
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
Der Vertreter der Bw. bringt ergänzend vor, dass
die Privatnutzung des Gebäudes durch das Ehepaar T. nicht ohne Entgelt
erfolgt, sondern dass über das Lohnkonto des
Gesellschaftergeschäftsführers ein entsprechender Sachbezugswert
für eine Wohnung in einem Einfamilienhaus in Abzug gebracht wurde. Es
handle sich dabei um einen Betrag von 4.756,77 Euro jährlich und werde
dieser zum Geschäftsführergehalt von 4.000 Schilling monatlich
hinzugerechnet. Der Sachbezugswert für die genutzte Wohnung sei als
zusätzlicher Aufwand über das Geschäftsführerentgelt
verbucht worden, sodass der gesamte Aufwand für den
Geschäftsführer 10.464,93 Euro betragen habe. Der Sachbezugswert
sei bei der Bw. in der Höhe von 4.756,77 Euro als Einnahme verbucht
worden.
Über Befragen durch ein entsendetes Mitglied, gab der
Vertreter der Bw. an, dass die Miete zusätzlich als Aufwand bei der Bw.
berücksichtigt würde.
Das Ehepaar T. sei künstlerisch
tätig. Bei der Tätigkeit würden die Zutaten für
zuzubereitende Speisen fotografiert und die Entstehung der Speisen bis zum
Endprodukt künstlerisch dokumentiert. M.T. , die aus AW. stamme, habe
dieses Haus wegen des Aussehens und des Interieurs ihren Angaben zufolge schon
immer bewundert und es sich immer als Örtlichkeit für die Gestaltung
der Fotografien gewünscht. Als es möglich war dieses Haus zu erwerben,
habe die Grundstücksgemeinschaft das Grundstück mit dem Haus gekauft.
Auch der Lichteinfall in diesem Gebäude sei für die künstlerische
Gestaltung der Fotos wesentlich. Da es in AW. nicht möglich sei, in einem
Gasthaus zu wohnen, sei es notwendig in diesem Haus zu wohnen.
Im
Übrigen seien die Mittel für die Mieterinvestitionen von den
Gesellschaftern der Bw. Darlehensweise überlassen worden und auch über
Verrechnungskonto als Forderung an die Gesellschaft verbucht worden.
Seitens der Amtspartei wurde ausgeführt, dass das in der Berufung
zitierte Erkenntnis vom , Zl. 89/15/19, gerade die Ansicht des
Finanzamtes untermauere, da in diesem Fall der Gerichtshof bei einem Unternehmen
mit einem Vielfachen des Umsatzes der Bw., zur Ansicht gekommen sei, dass es bei
Unternehmen dieser Größe nicht üblich sei.
Der
steuerliche Vertreter wiederholt, dass künstlerische Aspekte für die
Anschaffung des Hauses maßgeblich gewesen seien.
Seitens der Bw
.würde als Kompromiss auch eine ortsübliche Miete als Sachbezug
anerkannt werden. Der Umsatz der Bw. habe sich mittlerweile erhöht und
hätte im Jahr 2005 rund 160.000 Euro betrage, womit auch eine
Gewinnsteigerung verbunden gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die
laufenden Aufwendungen und die Kosten der Mieterinvestitionen der Bw. im
Zusammenhang mit der Anmietung eines Wohnhauses, von welchem in der Folge 75%
dem Gesellschaftergeschäftsführer als Wohnung zur Verfügung
gestellt wurden, als Betriebsausgaben anzuerkennen sind und ob die darauf
entfallenden Vorsteuern abzugsfähig sind.
Vom Finanzamt wurde in den
angefochtenen Bescheiden der Betriebsausgabencharakter der mit der Anmietung der
Geschäftsführerwohnung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen versagt
und gleichzeitig als verdeckte Ausschüttung außerbilanziell dem
Gewinn der Bw. hinzugerechnet. Die im Betriebsvermögen der Bw. aktivierten
Mieterinvestitionen wurden aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und die
darauf entfallende AfA gestrichen.
Die Kosten der Mieterinvestitionen
wurden, da diese Investitionen nicht als zum Betriebsvermögen gehörig
erachtet wurden und dadurch Betriebsmittel für nicht betriebliche Zwecke
entzogen worden waren, ebenfalls als verdeckte Ausschüttung behandelt und
außerbilanziell hinzugerechnet.
Körperschaftsteuer
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in der hier maßgeblichen
Stammfassung lautet:
"Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte
Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach
dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden
sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte
aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im
Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b des Einkommensteuergesetzes
1988.
Durch § 7 Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die
einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich
der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die
Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei
Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu
beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv
dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen.
Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des
Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die
Verkehrsauffassung maßgebend (vergleiche mit weiteren Nachweisen).
Notwendiges Betriebsvermögen
umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren
Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen (vgl. etwa das
hg. Erkenntnis vom , 98/15/0083). Ein Wirtschaftsgut, das
objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder
objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges
Privatvermögen dar. Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum
gewillkürten Betriebsvermögen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
, 98/15/0019). Wirtschaftsgüter einer
Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein
gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der
Körperschaft dienen, gehören nicht zum Betriebsvermögen der
Körperschaft, sondern zu ihrem steuerneutralen Vermögen (vgl.
Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Seite 134;.
Hofstätter/Reichel, Tz 78 zu § 4 Abs. 1 EStG 1988). Werden
einzelne räumliche Teile eines Gebäudes betrieblich, andere nicht
betrieblich genutzt, so ist das Gebäude in einen betrieblichen und einen
außerbetrieblichen Teil aufzuteilen.
Stellt der
Betriebsinhaber einem seiner Arbeitnehmer für dessen Wohnzwecke eine
Wohnung zur Verfügung, so dient diese dann betrieblichen Zwecken, wenn
für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit betriebliche
Erwägungen maßgebend sind (vergleiche das Erkenntnis vom , 89/15/0019).
Schafft eine Kapitalgesellschaft eine
Eigentumswohnung an oder stellt sie eine solche her, um sie einem
Gesellschafter, der auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein mag, zu Wohnzwecken
zu überlassen, ist für die Frage, ob dieser Vorgang dem Grunde nach
durch den Betrieb der Kapitalgesellschaft oder durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, zu prüfen, ob die
Kapitalgesellschaft eine Wohnung dieser Art, Größe und Lage zum
Zwecke der Nutzungsüberlassung auch für einen fremden Arbeitnehmer
angeschafft oder hergestellt hätte. Erweist sich, dass die
Kapitalgesellschaft eine derartige Anschaffung oder Herstellung für einen
fremden Arbeitnehmer nicht getätigt hätte, ist daraus zu
schließen, dass die tatsächlich getätigte Anschaffung oder
Herstellung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Wohnung
stellt dann kein steuerliches Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft
dar.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Wohnung durch die
Bw., von ihren Gesellschaftern, einem Ehepaar, angemietet und in der Folge dem
Ehemann der beiden Gesellschafter wiederum als "Dienstwohnung"
überlassen.
Schriftliche Vereinbarungen liegen weder über das
Mietverhältnis zwischen der Bw. und den Vermietern, noch mit dem
Geschäftsführer über die Zuverfügungstellung der
"Dienstwohnung" im Ausmaß von 75% der Gesamtnutzfläche
des angemieteten Gebäudes vor.
An der Mietliegenschaft hat die Bw.
als Mieterin umfangreiche Investitionen auf ihre Kosten durchgeführt, wobei
keinerlei Vereinbarungen für den Fall der Auflösung des
Mietverhältnisses getroffen worden waren, was bedeutet, dass die
Mieterinvestitionen im Falle der Auflösung des Mietverhältnisses den
Eigentümern zufallen werden.
Auch hinsichtlich der
"Dienstwohnung" liegen keine Vereinbarungen für den Fall der
Auflösung des Dienstverhältnisses vor.
Nach den
Aussagen des Gesellschaftergeschäftsführers (siehe Niederschrift vom
) seien die Motive für den Liegenschaftserwerb
privat veranlasst gewesen und sei erst dann der Entschluss gefasst worden, die
erworbene "Villa" (Bezeichnung durch den
Gesellschaftergeschäftsführer) sowohl privat als auch beruflich zu
nutzten.
Es seien familiäre Gründe (die Gesellschafterin M.T.
stammt aus dieser Gegend) und auch die örtliche Nähe zu den beiden vom
Gesellschaftergeschäftsführer betriebenen Jagden für die
Anschaffung der Liegenschaft maßgeblich gewesen.
Die beiden
Gesellschafter haben in der Folge die Bw. gegründet, über welche die
berufliche Tätigkeit im AW. ausgeübt wird.
Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der
mündliche Verhandlung über den künstlerischen Aspekt als
Anschaffungsmotiv kommt daher wenig Bedeutung zu. Im Übrigen ist das
Anschaffungsmotiv nur ein erhellendes Indiz für die Klärung der
strittigen Fragen, jedoch keinesfalls entscheidungstragend.
In seiner Aussage vom hat der Gesellschaftergeschäftsführer
R.T. klar zum Ausdruck gebracht, dass
ausschließlich private Gründe für die Gründung der Bw. und
deren Ansiedelung in AW.
ausschlaggebend waren. Die Ansiedelung in
AW. habe sich aus privaten
familiären Interessen und aus einer persönlichen Vorliebe
ergeben.
Weitere Gründe
für die gegenständliche Betriebsansiedelung seien die Anschaffung der
strittigen Liegenschaft und die Unterhaltung von Jagdrevieren im Nahbereich
dieser Liegenschaft gewesen.
Nach dem
Gesamtvorbringen des Gesellschaftergeschäftsführers ist die
Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der Bw. ortsungebunden und
könnte die Bw., da die Leistungen über Internet angeboten werden, ihre
Tätigkeit auch an einem beliebigen anderen Ort ausüben.
Weiters
gab er an, dass eine der Bw. vergleichbare Tätigkeit auch über eine
Münchner Personengesellschaft (Gesellschafteridentität mit Bw.) sowie
eine amerikanische und eine schweizerische Gesellschaft ausgeübt
werde.
Es war daher von Anfang an klar, dass das Gebäude
privaten Wohnzwecken der Gesellschafter dienen sollte. Dass die Gesellschafter
sich in der Folge entschlossen, das Gebäude neben dem Privatgebrauch auch
unternehmerisch zu nutzen und im Zuge dessen zu diesem Zwecke die Bw.
gründeten und auch dort ansiedelten, ist legitim und keine
außergewöhnliche Vorgangsweise.
Allerdings entspricht es nicht
den üblichen Geschehensabläufen, dass die Gebäude, die für
private Wohnzwecke angeschafft wurden, von den Eigentümern und Nutzern an
eine den Liegenschaftseigentümern gehörende Kapitalgesellschaft
vermietet werden und in der Folge von eben dieser Kapitalgesellschaft wieder an
die Liegenschaftseigentümer zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt
werden.
Im Berufungsfall ist weiters zu beachten, dass die Bw. nach den
Betriebskennzahlen als Kleinbetrieb einzustufen ist und sind die
einzigen Mitarbeiter der Bw. die beiden
Gesellschafter.
Es entspricht aber keinesfalls den üblichen
Gepflogenheiten, dass ein Unternehmen dieser Größenordnung seinem
Geschäftsführer eine Wohnung zur Verfügung stellt.
Schon
aus diesem Grunde (abgesehen von den formalen Unzulänglichkeiten) hält
die Anmietung der Wohnung und die anschließende Überlassung den
Gesellschaftergeschäftsführer dem Fremdvergleich nicht stand.
Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass eine Kapitalgesellschaft
wie die Bw. eine Wohnung der gegebenen Art und Größe (Nutzfläche
rund 300 m 2 in einer
Villa) für fremde Arbeitnehmer anmietet, zumal im Berufungsfall außer
den beiden Gesellschaftern keine weiteren Mitarbeiter vorhanden sind.
Die
von der Bw. angemieteten Gebäudeteile bieten das klare Bild einer
Wohnversorgung (Zweitwohnsitz) aus (überwiegend) privaten Motiven.
Ausschließlich oder überwiegend betriebliche Erwägungen konnten
in dieser Vorgangsweise nicht erblickt werden.
Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft
durch die Gastronomie keine entsprechenden Zimmervermietungen angeboten
würden.
Es wäre völlig widersinnig, wenn eine
Zweimanngesellschaft (Ehepaar) aus privaten Motiven einen Betriebsstandort
wählt, die Ausübung des Betriebsgegenstandes völlig
ortsungebunden ist und in der Folge mangels entsprechender Beherbergungsbetriebe
die Wohnkosten der Gesellschafter von der Gesellschaft getragen werden
sollen.
Die Kosten der Wohnversorgung sind prinzipiell dem Privatbereich
zuzuordnen und können nicht durch die im Gegenstandsfall gewählte
Konstruktion in den betrieblichen Bereich verlagert werden.
Nach den
Aussagen des R.T. war die Anschaffung der Liegenschaft in AW.
ausschließlich privat veranlasst und war die Standortwahl für die Bw.
erst eine Folge dieser Anschaffung.
Den Behauptungen des steuerlichen
Vertreters in der mündlichen Verhandlung am ,
dass der spezielle Lichteinfall und das für Essensaufnahmen besonders
geeignete Ambiente für den Liegenschaftserwerb ausschlaggebend gewesen
seien, deckt sich in keiner Weise mit den Ausführungen des R.T. und kommt
diesen Ausführungen folglich auch keine Bedeutung zu.
Im
Übrigen wurde eine teilweise betriebliche Nutzung der Liegenschaft auch nie
in Abrede gestellt, sondern lediglich die betriebliche Veranlassung der
Zurverfügungstellung der Geschäftsführerwohnung
aberkannt.
Stellt nämlich ein Unternehmer einem seiner Angestellten
für dessen Wohnzwecke eine Wohnung zur Verfügung, so dient die Wohnung
nur dann betrieblichen Zwecken, wenn für die Zurverfügungstellung der
Wohnung ausschließlich oder doch zumindest überwiegend betriebliche
Erwägungen maßgebend sind.
Für diese Frage ist auch
wesentlich, ob der Betriebsinhaber die besagte Wohnung auch einem
Gesellschaftsfremden mit der gleichen beruflichen Qualifikation angemietet
hätte. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung bereits dann zu
verneinen, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine schriftliche
Vereinbarung über die Nutzung der betreffenden Wohnung nach einer
eventuellen Auflösung des Dienstverhältnisses getroffen worden ist.
Es ist in keiner Weise eine Vereinbarung erkennbar und wurde auch von
der Bw. nicht vorgebracht, dass mit dem Verlust oder der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auch der Verlust des Wohnrechtes für den
Gesellschaftergeschäftsführer einhergeht.
Eine schriftliche
Vereinbarung dieser Art, als unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche
Anerkennung einer derartigen Gestaltung zwischen nahen Angehörigen gibt es
nicht.
Der Ansatz eines Sachbezuges für die Dienstwohnung, steht
einer Prüfung der diesbezüglichen Vereinbarung auf ihre
Fremdüblichkeit nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
, 98/15/0019, die Ansicht vertreten, dass ein Wirtschaftsgut, das
objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder
objektiv für solche Zwecke bestimmt ist, notwendiges Privatvermögen
darstellt, welcher Grundsatz auch für Kapitalgesellschaften
gilt.
Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen (siehe ).
Im vorliegenden Fall wurde bereits dargelegt, dass die
Anmietung der Geschäftsführerwohnung und die damit verbundenen
Mieterinvestitionen keinesfalls betriebsnotwendig, sondern nur
gesellschaftsrechtlich motiviert waren.
Demnach sind die
Mieterinvestitionen der Bw. als deren Privatvermögen (steuerneutrales
Vermögen) zu behandeln und die mit der Anmietung verbundenen Aufwendungen
auch keine Betriebsausgaben.
Auch im Erkenntnis vom ,
2001/5/0002, hat der VwGH unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom ,
98/15/0019, klar zum Ausdruck gebracht, dass Wirtschaftsgüter einer
Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein
gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der
Körperschaft dienen, kein Betriebsvermögen, sondern steuerneutrales
Vermögen darstellen.
Im Berufungsfall war die Privatnutzung durch
die Liegenschaftserwerber der gegenständlichen Liegenschaft schon vor
Gründung der Bw. geplant und wurde diese Nutzung erst nach Anschaffung der
Liegenschaft durch die Zwischenschaltung einer den Miteigentümern
gehörenden Kapitalgesellschaft konstruiert.
Daraus ist die
gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Anmietung durch die Bw. eindeutig
ersichtlich.
Darüber hinaus ist -wie schon dargelegt- auf
Grund der Betriebsgröße und -struktur der Bw. keine
betriebliche Veranlassung in der Zurverfügungstellung der Dienstwohnung
gelegen.
Wie von der Amtspartei zutreffend vorgebracht, hat der VwGH im
Erkenntnis vom , 89/15/19 im Bezug auf einen Betrieb mit weitaus
höheren Umsätzen als die Bw. die Zurverfügungstellung einer
Dienstwohnung an Arbeitnehmer als unüblich erachtet (vergleiche auch ). Der Verweis der Bw. auf das erstgenannte
Erkenntnis vermag ihren Standpunkt daher nicht zu
untermauern.
Dazu kommt im Berufungsfall, dass
keine schriftlichen und klaren, nach
außen erkennbaren Vereinbarungen und demnach nach den
Fremdvergleichgrundsätzen keine
anzuerkennenden Rechtsverhältnisse vorliegen. Die gewählte
Konstruktion kann daher auch unter diesem Aspekt steuerlich keine Wirksamkeit
entfalten.
Mangels Betriebsbezogenheit der Dienstnehmerwohnung, ist der
Gewinn der Bw. nicht nur hinsichtlich der laufenden Aufwendungen
außerbilanziell für die Einkommensermittlung zu korrigieren, sondern
sind auch die Ausgaben für die Mieterinvestition, durch welche der
Gesellschaft Vermögen aus dem betrieblichen Bereich entzogen und der
steuerneutralen Sphäre zugeführt wurde, außerbilanziell Gewinn
erhöhend zu berücksichtigen.
Die Ausführungen der
Bw. über die besondere Eignung des Objektes in AW. für
Essenfotografien sind aber völlig unbeachtlich für die Frage der
Notwendigkeit der gegenständlichen Geschäftsführerwohnung und der
Fremdüblichkeit der vorliegenden Konstruktion.
Auch ist nicht
erkennbar inwieweit eine "royalty free" Vermittlung von Fotografien
für die vorliegende Tatsachen- und Rechtsfrage von Bedeutung
ist.
Zu untersuchen ist ferner, inwieweit der
gegenständliche Sachverhalt eine verdeckte Ausschüttung
darstellt.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu
Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter
einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer
gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils
an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem
Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird ().
Offene und verdeckte Ausschüttungen von
Körperschaften stellen gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 generell
eine Verwendung erzielten Einkommens dar. Die damit verbundene Folge der
Nichtberücksichtigung bei der Einkommensermittlung gilt auch für
verdeckte Ausschüttungen.
Zweck des Aufgreifens verdeckter
Ausschüttungen ist daher das Erfassen des objektiv richtigen steuerlichen
Erfolges der Körperschaft. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den
Betrieb veranlasst sind oder mit der Erzielung, Erhaltung und Sicherung der
Einnahmen in Zusammenhang stehen, dürfen das Einkommen der
Körperschaft beeinflussen.
Die Voraussetzungen für das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind somit
eine
Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer
Körperschaft, welche im gegenständlichen Fall zweifellos
gegeben ist.
Das objektive Tatbild der
Bereicherung des Anteilsinhabers ist dadurch verwirklicht, dass die
erforderlichen Investitionen an der Liegenschaft von der Bw. und nicht von den
Liegenschaftseigentümern vorgenommen wurden. Weiters, dass die auf die
Wohnung des Gesellschaftergeschäftsführers entfallenden Betriebskosten
und laufenden Aufwendungen ebenfalls von der Gesellschaft übernommen
wurden.
Der Umstand, dass die Mittel für die Investitionen von den
Gesellschaftern an die Bw. Darlehensweise überlassen wurden und dieser
Vorgang über das Gesellschafterverrechnungskonto verbucht wurde, vermag an
dieser Beurteilung nichts zu ändern. Faktum ist, dass die Investitionen von
der Bw. vorgenommen wurden und deren nichtbetrieblicher Sphäre zuzurechnen
sind. Dass die Bw. diese Investitionskosten mit Hilfe der Gesellschafter
finanziert hat, ist unerheblich.
Es darf nicht übersehen werden,
dass die Gesellschafter bzw. die Gesellschafterin in gleichem Maße einen
Rückforderungsanspruch erworben haben.
Ob die Bw. die erforderlichen
Fremdmittel über Fremddarlehen oder Gesellschafterdarlehen aufbringt, kann
für die Frage der betrieblichen Veranlassung der Investitionen keine Rolle
spielen.
Dazu kommt noch, dass die Liegenschaftseigentümer
dafür, dass die Liegenschaft von diesen selber für eigene Wohnzwecke
genutzt wird, ein von der Bw. getragenes Mietentgelt erhalten.
Der
Vorteil der Gesellschafter liegt somit auf der Hand.
Auf Grund
gewählten Gesamtkonstruktion und der Gesellschaftereigenschaft des einzigen
Geschäftsführers der Bw. sowie dessen Frau, ist auch das subjektive
Tatbild einer
auf
Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der Gesellschaft
klar erfüllt.
Dadurch nämlich, dass die private Wohnversorgung
(Zweitwohnsitz) der Gesellschafter zu Lasten der Bw. von den
Entscheidungsträgern der Gesellschaft erwirkt wurde, ist die willentliche
Vorteilsgewährung zweifelsfrei gegeben.
Die Überlassung der Nutzung einer Wohnung einer GmbH
an den Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei diesem auch dann eine
verdeckte Ausschüttung darstellen, wenn die Wohnung nicht zum steuerlichen
Betriebsvermögen der GmbH gehört (Hinweis
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG, § 8 Tz 66, Stichwort
"Dienstwohnung"). Wenn aber die Geschäftsführerwohnung zu Recht nicht
zum steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH gerechnet wird, weil nicht die
betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht, stellt die
Nutzungsüberlassung kein Entgelt für
an den Betrieb der GmbH erbrachte Dienstleistungen dar. Wurzelt die
Zurverfügungstellung der Wohnung in sozietären Umständen,
führt dies auf der Ebene des Einkommens des
Gesellschafter-Geschäftsführers zu kapitalertragsteuerpflichtigen
Einkünften im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 im
Umfang der Differenz zwischen dem fremdüblichen und dem tatsächlich
bezahlten Mietentgelt (siehe -0170).
Da im
Berufungsfall vom Gesellschaftergeschäftsführer keinerlei Mietentgelte
geleistet wurden, stellen die von der Gesellschaft für die
Geschäftsführerwohnung getätigten Aufwendungen,
Vorteilsgewährungen und demnach verdeckte Ausschüttungen dar.
Unter dem Titel des "Vorteilsausgleichs", welcher von der
Bw. im Übrigen nicht geltend gemacht wurde, vermag die Bw. mangels
entsprechender klarer und eindeutiger nach außen erkennbarer
Vertragsbeziehungen, nichts für ihren Standpunkt gewinnen.
Unter
Vorteilsausgleich versteht man den Ausgleich von Aufwendungen ("Vorteilen") der
Körperschaft an den Anteilsinhaber durch Vorteile, die der Anteilsinhaber
der Körperschaft einräumt. Unter bestimmten, von der Rechtsprechung
näher umschriebenen Voraussetzungen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom
, Zl. 92/15/0108, vom , Zl. 95/15/0070,
und vom , Zahlen 96/15/0015, 0016 und die dort jeweils zitierte
Vorjudikatur) ist der Vorteilsausgleich unter anderem mit der Wirkung steuerlich
anzuerkennen, dass die betreffenden Aufwendungen der Körperschaft einer
schuldrechtlichen Leistungsbeziehung zuzuordnen und somit als betrieblich
veranlasst anzusehen sind. Diesfalls müssten Leistung und Gegenleistung
vertraglich genau festgelegt werden. Für die steuerliche Anerkennung eines
die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließenden Vorteilsausgleiches
ist aber eine eindeutige, von Anfang an fixierte, wechselseitige Vereinbarung
über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen Voraussetzung
(siehe Zahlen 96/15/0015, 0016, und die dort
zitierte Vorjudikatur, ), welche im
Berufungsfall fehlt.
Die Bw. hat in der Berufungsverhandlung am
vorgebracht, dass beim Bw. ein entsprechender
Sachbezug angesetzt worden und dem in gleicher Höhe ein Ertrag
gegenübergestellt worden sei.
Diese buchungstechnische Vorgangsweise
kann jedoch an der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung nichts
ändern, da diesem Ertrag (sonstige betriebliche Erträge) in Höhe
des Sachbezuges ein Aufwand (Geschäfstführerentgelt)
gegenübergestellt und somit
neutralisiert wurde.
Zusätzlich wurden aber die laufenden Mieten und Nebenkosten
aufwandwirksam verbucht und wurde dieser Aufwand, soweit er auf die
Geschäftsführerwohnung entfiel, in den angefochtenen Bescheiden
mangels betrieblicher Veranlassung ausgeschieden.
Eine Beschwer der Bw.
ist somit unter dem Aspekt des Sachbezuges nicht eingetreten.
Im
Übrigen wurde bereits darauf verwiesen, dass der Ansatz eines Sachbezuges
in keiner unmittelbaren Wechselwirkung zur Einkommensermittlung bei der
Gesellschaft steht.
Umsatzsteuerlich wurde dieser Ertrag in den
angefochtenen Bescheiden ohnehin aus der Bemessungsgrundlage
ausgeschieden.
Zum Ansatz des Sachbezuges ist zu bemerken, dass R.T.
jedenfalls in den Streitjahren nicht zur Einkommensteuer in Österreich
veranlagt worden war, auch nicht über ein Einkommensteuersignal
verfügte und die Bw. für ihn auch keinen Lohnzettel
(Geschäftsführerentgelt 2001 = 104.00,00 S und 2002 = rund 8.720,78
€ [116.000,00 S]) dem Finanzamt übermittelt hat.
Zur Frage
der Kapitalertragsteuerpflicht für die verdeckten Ausschüttungen wird
im Übrigen auf die Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, Gz.:
RV/0409-G/04 verwiesen.
Des weiteren wird ausgeführt, dass
der VwGH wiederholt in Fällen, in denen Gesellschafter ein Wohnobjekt an
eine ihnen gehörende Gesellschaft vermieten und die Gesellschaft
nachfolgend dieses Wohnobjekt wiederum an die Gesellschafter zu Wohnzwecken
überlässt, eine missbräuchliche Vorgangsweise im Sinne des §
22 in Verbindung mit § 23 BAO festgestellt hat.
Danach ist die
berufungsgegenständliche Konstruktion auch unter diesem Gesichtspunkt nach
dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und dem tatsächlichen Geschehensablauf
so zu werten, dass nach der Absicht der Gesellschafter, ein Wirtschaftsgut aus
dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich einer Kapitalgesellschaft
verlagert wurde.
In eventu war daher auch dem Gesichtspunkt der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise und des Missbrauchs die steuerliche
Anerkennung des Mietverhältnisses zwischen den Gesellschaftern als
Liegenschaftseigentümern und der Bw. im Ausmaß der
Geschäftsführerwohnung zu versagen (siehe beispielsweise ).
Somit ist auch unter diesem Aspekt, die
steuerliche Anerkennung der Mietaufwendungen samt Nebenkosten bei der Bw. zu
versagen und die Mieterinvestition aus dem Betriebsvermögen der Bw.
auszuscheiden. Der entstandene Abgang aus dem Gesellschaftsvermögen bzw.
die Vermögensumschichtung zu Gunsten der nicht betrieblich veranlassten
Mieterinvestitionen waren zur Wahrung der steuerlichen Neutralität
außerbilanziell dem Einkommen hinzuzurechnen.
Umsatzsteuer:
Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer, die
von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 gelten
Lieferungen und sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen
ausgeführt,
deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z
1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12
Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.
Da die gegenständlichen Aufwendungen und Investitionen
keine abzugsfähigen Aufwendungen bzw. Ausgaben im Sinne dieser
ertragsteuerlichen Bestimmungen darstellen, weil sie sich auf ein
steuerneutrales Wirtschaftsgut beziehen, waren auch für die darauf
entfallenden Vorsteuern nicht abzugsfähig (siehe auch ).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Dienstwohnung Gesellschaftergeschäftsführer Kleinbetrieb steuerneutrales Vermögen Betriebsvermögen fehlende betriebliche Veranlassung Fremdüblichkeit schriftliche Verträge mangelnde Klarheit Missbrauch Vorteilsausgleich Mieterinvestitionen laufende Aufwendungen Betriebsstandort verdeckte Ausschüttung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at