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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 22.07.2013, RV/2972-W/08

Normverbrauchsabgabe wegen Verwendung im Inland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Gabriele Krafft und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Angela Paulus, Mag. Michael Schiller und Friedrich Hagl über die Berufung der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für Februar 2001, Juni 2001 und November 2002 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Februar und Juni 2001 wird stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für November 2002 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die S-AG mit Sitz in Wien (in der Folge: Bw.) wurde im Jahr 1993 gegründet. Als Vorstandsmitglieder waren im Firmenbuch (FN XXXXX) zunächst bis 1994 A und B, ab bis 2006 C (die Gattin von B ), ab wiederum B eingetragen. Jedes Vorstandsmitglied vertritt selbständig.

Geschäftsführer der X-GmbH mit Sitz in München, BRD, Firmenbuch HRB YYYYYY war ebenfalls C . Die Gesellschaft wurde im Jahr 2007 von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht.

Betreffend die Bw. wurde laut Firmenbucheintragung vom der Firmenwortlaut in Bw. geändert. Vorstand und Alleinaktionär ist nunmehr D.D. (Adresse: Ausland).

Per wurde die Geschäftsanschrift der Bw. im Firmenbuch von Amts wegen als unbekannt gelöscht.

Die steuerliche Vollmacht der SteuerberatungsgesellschaftXY für die Bw. endete bereits am .

Bei der Bw. wurde eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2000 bis 2003 durchgeführt. Die Außenprüfung begann am . Die Schlussbesprechung fand am statt. Der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom wurde der Bw. am zugestellt.

Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Bw. in den Jahren 2001 und 2002 folgende Kraftfahrzeuge von der X-GmbH , München über einen längeren Zeitraum angemietet hatte:

MotorradSuzuki: zugelassen mit Münchner Kennzeichen für X-GmbH, München (idF: X). Vermietung laut Rechnung vom von X an die Bw. für den Zeitraum 1.5. bis , das sind 4 Monate zu € 1.816,82 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer.

Mercedes600SL: zugelassen mit Münchner Kennzeichen für X, München. Im Jahr 2001 wurde Miete von X an die Bw. für 365 Tage (€ 106,5/Tag = € 38.872,5/Jahr) verrechnet.

MercedesAMG55: Kauf durch die Bw. am , Verkauf am 7.10.2002 an X; zugelassen mit Münchner Kennzeichen; Vermietung durch X an die Bw. auf unbestimmte Dauer (Mietvertrag vom 1.10.2002).

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien diese KFZ als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Gemäß § 40 Abs. 1 lit. d KFG gelte im Falle der Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.

Die KFZ unterlägen der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG ("als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre").

Zum im Prüfungsverfahren vorgebrachten Argument der Bw., die Fahrzeuge seien nie einen ganzen Monat im Inland verwendet worden, merkte die Betriebsprüfung an, die diesbezügliche Aufstellung über die Tage, an denen die Fahrzeuge (gemeint: im Inland) betrieblich genutzt wurden (Fahrtenbuch), sage nichts darüber aus, an welchen Tagen sich die Fahrzeuge tatsächlich in Österreich befunden haben.

Auch sei es nicht glaubhaft und fehle der Nachweis dafür, dass die Fahrzeuge, wenn sie nur kurzfristig nicht betrieblich genutzt wurden, immer nach Deutschland zurückgebracht wurden.

Die NoVA wurde wie folgt berechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrzeug
Mercedes 600 SL
Motorrad
Mercedes AMG 55
Bemessungsgrundlage
€ 50.000,00
€ 10.700,00
€ 80.682,00
Steuersatz
16 %
16 %
16 %
NoVA
€ 8.000,00
€ 1.712,00
€ 12.909,00
Datum der Vorschreibung

Das Finanzamt setzte unter Verweis auf die Feststellungen der Außenprüfung die Normverbrauchsabgabe für Februar 2001 mit € 8.000,00, für Juni 2001 mit € 1.712,00 und für November 2002 mit € 12.909,12 fest. Die mit datierten Bescheide wurden am approbiert. Zur Bescheidbegründung wurde auf die Niederschrift zur Schlussbesprechung vom verwiesen.

Die Bw. erhob fristgerecht mit Schreiben vom Berufung und beantragte, die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe aufzuheben. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde beantragt.

Grundsätzlich sah die Bw. es als rechtswidrig an, dass die gegenständlichen Bescheide ohne Wiederaufnahme des Verfahrens ergangen sind, bzw. wurde der Eintritt der Verjährung geltend gemacht, da eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht durchgeführt wurde.

Zu den einzelnen Fahrzeugen führte die Bw. aus:

Motorrad:

Das Fahrzeug sei nicht nach Österreich verbracht worden. Das Fahrzeug habe dafür benützt werden sollen, "um im innerstädtischen Verkehr von München anlässlich der durchgeführten Akquisition eines Großklienten leichtere und schnellere Transporte durchzuführen". Auf Seite 8 des Fahrtenbuches des Geschäftsführers der Bw., B (Beilage 9 der Berufung) wurde verwiesen. Daraus sei ersichtlich, dass das Fahrzeug im Zeitraum 1.5. bis niemals in Österreich genutzt wurde.

Mercedes 600 SL:

Das Finanzamt sei von einer Bemessungsgrundlage von € 50.000,00 ausgegangen, obwohl ein anderes Finanzamt der Vorschreibung der NoVA (gegenüber der GfB Treuhand Steuerberatungs AG) für dasselbe Fahrzeug für Jänner 2000 eine Bemessungsgrundlage von € 20.000,00 zugrunde gelegt habe. Somit sei betreffend 2001 für das Fahrzeug ein wesentlich höherer Wert als betreffend das Vorjahr angesetzt worden.

Die Bw. beantragte, die damalige Geschäftsführerin, C, zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass das Fahrzeug nicht dauernd in Österreich stationiert gewesen, sondern von diversen Personen jeweils nach Deutschland verbracht worden sei und dass die Dauer der Anmietung und Nutzung in Österreich nie drei Wochen überstiegen habe. Bereits vor Ablauf von drei Wochen sei das Fahrzeug jeweils für längere Zeit wieder nach Deutschland verbracht worden. Die "genauen Stillstandzeiten" seien aus dem og. Fahrtenbuch ersichtlich.

Das Fahrzeug sei im Jahr 2001 an folgenden Tagen in Österreich benutzt worden (laut Vorhaltsbeantwortung vom und Seite 8 des Fahrtenbuches: 45 Tage):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Tage
Zeitraum
Tage
19.-23.2.
5
3.-4.7.
2
20.-23.3.
4
6.7.
1
1.-2.4.
2
19.-23.7.
5
25.-28.4.
4
18.-23.8.
6
8.-11.5.
4
28.8.
1
20.-22.5.
3
12.-14.10.
3
17.6.
1
20.-23.11.
4
Summe
23
22

Das Fahrzeug sei jeweils von Deutschland geholt und nach Deutschland verbracht worden. Die Anmietung sei maximal für 6 Werktage hintereinander erfolgt. Entgegen der Abrechnung vom sei somit keine ganzjährige Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich erfolgt. Auch aus den Tankbelegen (angeblich: sog. Routex-Tankkarten, woraus das Kennzeichen des Fahrzeuges erkennbar ist) sei ersichtlich, dass das Fahrzeug nicht öfter betankt wurde.

Zudem sei das Fahrzeug im Jahr 2001 auch an andere Kunden in Deutschland vermietet gewesen.

Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe an die Bw. im Jahr 2001 sei auch deshalb unrichtig, da das Fahrzeug bereits im Jahr 2000 für 39 Tage von der E-GmbH (Anmerkung: mit Sitz in Wien) angemietet worden sei.

Mercedes AMG 55:

Mit Rechnung vom seien von der X an die Bw. betreffend dieses Fahrzeug die KFZ-Kosten des Jahres 2002 pauschal mit 4 Monaten zu € 2.530,00 verrechnet worden. Laut Fahrtenbuch sei das Fahrzeug jedoch nur an folgenden Tagen benutzt und dabei (zumindest teilweise) nach Österreich verbracht worden (Summe laut Fahrtenbuch. 25 Tage):


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Datum
Tage
Datum
Tage
20.10.
1
19.11.
1
24.-29.10.
6
21.-24.11.
4
12.-13.11.
2
28.11.-5.12.
8
15.11.
1
8.-9.12.
2
Summe
10
15

Aus den Routex-Tankkarten sei ersichtlich, wann, mit welchem Fahrzeug und wo getankt wurde. Demnach sei die Nutzung in Österreich an anderen als den im Fahrtenbuch angeführten Tagen nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus sei sogar die Betankung teilweise in Deutschland oder in anderen Dritt- oder Binnenländern erfolgt.

Die Betriebsprüfung verwies in ihrer Stellungnahme zur Berufung nochmals darauf hin, dass die Normverbrauchsabgabe "insbesondere" aufgrund des § 40 Abs. 1 lit. d KFG vorzuschreiben gewesen sei.

Betreffend das Motorrad spreche für eine Nutzung in Österreich auch, dass das Motorrad von der Bw. laut Rechnung vom in der Zeit von 1.5. bis an B , Österreich weitervermietet worden sei.

Betreffend den Mercedes 600 SL erscheine es nicht glaubhaft, dass Miete in Höhe von € 38.872,50 (€ 106,5 x 365 Tage) bezahlt wird, wenn das KFZ, wie in der Berufung angeführt, lediglich an 45 Tagen benutzt wurde (dies würde Mietkosten von € 863,83/Tag bedeuten).

Zudem sei das KFZ während desselben Zeitraumes auch an die E-GmbH vermietet und somit von zwei Gesellschaften aufwandswirksam verbucht worden.

Betreffend den Mercedes AMG 55 verwies die BP zum Argument, dass das Fahrzeug im Jahr 2002 auch an eine andere Gesellschaft vermietet worden sei, darauf, dass die betreffende Rechnung (Beilage 17) keinen konkreten Mietzeitraum enthalte.

Bezüglich der angeblich vorhandenen Tankrechnungen für die Fahrzeuge Mercedes 600 SL und Mercedes AMG 55 verwies die Betriebsprüfung auf Tz 4 der Niederschrift zur Schlussbesprechung betreffend den KFZ-Aufwand. Demnach seien Tankrechnungen und Reparaturrechnungen trotz Aufforderung der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden.

Die Bw. wiederholte in der Gegenäußerung vom ihre Ansicht, dass die Bemessungsverjährung betreffend das Jahr 2001 zum und betreffend das Jahr 2002 zum eingetreten sei.

Der Besteuerungstatbestand sei nicht zu den in den Steuerbescheiden angegebenen Zeitpunkten verwirklicht worden. Das Entstehen der Steuerschuld sei vom Finanzamt nicht dargestellt und begründet worden. Auch sei nicht dargestellt worden, aufgrund welchen Tatbestands die Steuerschuld entstanden sei.

Die Berufungen wurden vom Finanzamt dem UFS ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen zur Entscheidung vorgelegt.

Da die Vorladung der Bw. zur mündlichen Berufungsverhandlung per Adresse Wien sich als unzustellbar erwies, eine andere inländische Adresse der Bw. oder eines Vertreters der Bw. nicht gegeben war und die Bw. selbst weder einen inländischen Vertreter benannt noch eine Änderung der Abgabestelle mitgeteilt hatte, wurde die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 ZustellG durch Anschlag an der Amtstafel bekanntgemacht. Ein Vertreter der Bw. ist zur mündlichen Berufungsverhandlung vom nicht erschienen.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Vorwurf, dass die gegenständlichen Bescheide ohne Wiederaufnahme des Verfahrens ergangen sind, geht ins Leere, da das Finanzamt - abweichend von den selbst berechneten Beträgen - erstmals Bescheide betreffend die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe erlassen hat.

B) Bemessungsverjährung:

Maßgebend ist die fünfjährige Bemessungsverjährung. Die Bemessungsverjährung beginnt mit Ablauf des Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Für den gemäß § 1 Z 3 NoVAG steuerbaren Vorgang der "Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre" ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG maßgebend, wonach die Steuerschuld "in allen anderen Fällen mit dem Tag der Zulassung" entsteht. Dabei kann als "Tag der Zulassung" bei fehlender Anmeldung zur Zulassung nur der Tag, zu dem nach KFG die Verpflichtung, das Fahrzeug zur Zulassung anzumelden, entsteht, gemeint sein.

Im Berufungsfall ist unter Annahme eines steuerpflichtigen Vorganges davon auszugehen, dass der Abgabenanspruch mit Ablauf eines Monates ab Verwendung des jeweiligen Fahrzeuges im Inland begann. Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen und Darstellungen der Bw. wird vom UFS von einer Verwendung im Inland entsprechend der schriftlichen Mietvereinbarungen ausgegangen. Im Einzelnen sind das folgende Termine:


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Mietbeginn
Entstehen des Abgabenanspruches
Motorrad
Mercedes 600 SL
Mercedes AMG 55

Die Verjährung wurde durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen verlängert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NoVA
Beginn der Verjährung
Verjährung
1. Amtshandlung: Beginn der BP am
Amtshandlung im Verlängerungsjahr = BP-Bericht aus 2007
Bescheide vom Jänner 2008
2/01
3/01
3/06
3/07
3/08
rechtzeitig
6/01
7/01
7/06
7/07
7/08
rechtzeitig
11/02
12/02
12/07
12/08
rechtzeitig

Die bekämpften Bescheide wurden somit entgegen dem Berufungsvorbringen rechtzeitig vor Ablauf der Bemessungsverjährung erlassen.

C) Inhaltliches Vorbringen:

Strittig ist die Vorschreibung von Normverbrauchsabgabe für drei von der Bw. im Ausland angemietete Fahrzeuge gemäß § 1 Z 3 NoVAG wegen Verwendung im Inland.

Gemäß § 1 NoVAG unterliegen der Normverbrauchsabgabe ua. die folgenden Vorgänge:

Z 3 Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland... Als erstmalige Zulassung gilt auch ... die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Abgabenschuldner der Normverbrauchsabgabe ist gemäß § 4 Z 2 NoVAG in Fällen der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Fahrzeug zugelassen wird. Antragsteller kann gemäß § 37 KFG nur der rechtmäßige Besitzer sein. Auch der Mieter ist rechtmäßiger Besitzer. Also kommt auch die Bw. als Abgabenschuldner in Betracht (vgl. UFS RV/0564-L/06 vom , VwGH 2004/15/0064 vom ).

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung vor dem 2. AbgÄG 2002 sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig.

Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 genannten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Gemäß § 40 Abs. 1 lit. d KFG 1967 idF des 2. AbgÄG 2002, BGBl. I 132/2002 gilt im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges. Diese Bestimmung begründet aber entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung keine dem § 82 Abs. 8 KFG derogierende, unwiderlegbare Standortvermutung (vgl. zB. RV/0572-S/08 vom , RV/0277-L/08 vom ), sondern regelt lediglich die Behördenzuständigkeit im Zulassungsverfahren bei feststehender Zulassungspflicht (vgl. RV/1390-L/08 vom ).

a. NoVA-Festsetzungszeiträume vor dem , im Berufungsfall NoVA 2/2001 und 6/2001:

Im Zeitraum 2001/2002 durfte ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen gemäß § 82 Abs. 8 KFG nur während dreier unmittelbar auf die Einbringung folgender Tage in Österreich genutzt werden. Nach Ablauf dieser Frist durfte das Fahrzeug nur dann verwendet werden, wenn es zum Verkehr zugelassen wurde. Bei weiterer Verwendung ohne Zulassung entstand die NoVA-Pflicht.

Diese NoVA-Verpflichtung und die Dreitagesfrist waren Gegenstand einer EuGH-Beschwerde:

In der Entscheidung vom , Rs C-451/99 (Cura Anlagen GmbH) stellte der EuGH fest, dass

- die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit einer Regelung entgegenstehen, die mit drei Tagen so kurz ist, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird und

- eine Abgabe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, wenn das mit ihr verfolgte Ziel durch die Einführung einer Abgabe erreicht werden kann, die proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeuges in dem Staat ist, in dem es benutzt wird, wodurch eine Benachteiligung anderer KFZ-Leasing-Unternehmen vermieden wird.

Damit wurde vom EuGH die Verpflichtung im Mitgliedstaat, eine Abgabe entrichten zu müssen, deren Höhe nicht auf den Zeitraum der Nutzung oder jenen der Zulassung Bedacht nimmt, als gemeinschaftswidrig dargestellt. Die strittige Abgabe darf nicht unabhängig von der Dauer der Nutzung oder Zulassung in stets gleicher Höhe erhoben werden, vielmehr entspricht nur die Anpassung an die tatsächliche Dauer des Leasingvertrages dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entscheidung des EuGH mit einer Gesetzesänderung im NoVA- und KFG-Bereich. Mit einer Novellierung durch das 2. AbgÄG 2002, BGBl I vom , Nr. 132, wurde einerseits in § 82 Abs. 8 KFG eine Monatsfrist anstatt der Dreitagesfrist normiert. Andererseits wurde in § 12a NoVAG eine Vergütungsregelung bei Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland nach Ablauf der Vermietung eingeführt. Vor Geltung dieser Gesetzesnovelle scheitern infolge der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit NoVA-Vorschreibungen nach § 1 Z 2 und 3 NoVAG, sofern eine Vermietung von Fahrzeugen aus dem EU-Raum vorliegt.

Dies hat der VwGH In der Entscheidung vom , 2004/15/0064 nochmals klargestellt, indem er ausführt: "Eine NoVA-Pflicht für aus einem Mitgliedstaat nach Österreich vermietete KFZ - sei es abgeleitet aus der Z 2 oder der Z 3 des § 1 NoVAG - erweist sich für den streitgegenständlichen Zeitraum (diesfalls 2000/2001) als rechtswidrig".

Die Sanierung der Rechtswidrigkeit bezüglich § 1 Z 2 und 3 NoVAG trat erst mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle des 2. AbgÄG 2002, BGBl I 2002/132, das ist der , ein.

Der gegenständlichen Berufung war aus den genannten Gründen, soweit sie Zeiträume vor dem betrifft, stattzugeben, da die Regelung des § 12a NoVAG noch nicht in Geltung stand (vgl. RV/0564-L/06 vom ).

Dies betrifft die Vorschreibung von NoVA für den Mercedes Benz 600 SL (Vermietung im Jahr 2001) sowie für das MotorradSuzuki (Vermietung 1.5. bis ).

Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der NoVA für Februar und Juni 2001 war somit stattzugeben. Die betreffenden Bescheide waren ersatzlos aufzuheben.

b. NoVA-Festsetzungszeiträume ab (Mercedes AMG 55):

Auf den Berufungszeitraum November 2002 sind die Bestimmungen des KFG 1967 in der durch das 2. AbgÄG 2002 geänderten Fassung anzuwenden. Eine Zulassungspflicht entsteht somit gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 durch die Einbringung eines Fahrzeuges in das Bundesgebiet und mehr als einmonatige Verwendung im Inland, außer die Bw. kann den Gegenbeweis antreten, dass das Fahrzeug nicht überwiegend im Inland verwendet wird.

Die Bw. bestreitet grundsätzlich nicht die gesetzliche Vermutung des inländischen Standortes des § 82 Abs. 8 KFG 1967.

Vielmehr meint sie, eine Zulassungsverpflichtung und somit eine NoVA-Schuld sei nur deshalb nicht entstanden, da sie penibel darauf geachtet habe, dass das Fahrzeug jeweils vor Ablauf der Monatsfrist ins Ausland verbracht wurde. Die Bw. vermeint also, durch Verbringung in das Ausland beginne die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG jeweils neu zu laufen (bzw. werde der Lauf der Monatsfrist dadurch unterbrochen oder gehemmt).

Dem ist entgegenzuhalten, dass § 82 (8) KFG betreffend den Eintritt der Zulassungsverpflichtung nach Ablauf eines Monats nicht auf die Dauer der Verwendung, sondern auf das Datum der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet abstellt. Nach überwiegender Judikatur (z.B. UFS RV/0564-L/06 m.w.V.) unterbricht daher ein neuerlicher Grenzübertritt diese Monatsfrist nicht bzw. beginnt diese durch einen Grenzübertritt nicht neu zu laufen (zB. UFS RV/0564-L/06 vom und andere).

Aktenkundig ist, dass die Bw. selbst das Fahrzeug am erwarb, dann am 7.(?) 10.2002 an SKT veräußerte und sodann mit Mietvertrag vom 1.(?)10. von SKT auf unbestimmte Zeit anmietete. Ob das Fahrzeug exportiert und (gegebenenfalls wann es) wieder in das Inland eingeführt wurde, wurde von der BP nicht festgestellt. MaW. kann ein genaues Datum der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet aus den Akten nicht festgestellt werden.

Das Finanzamt ging von dem Datum der Einbringung mit Mietbeginn, das ist der , aus, wohingegen die Bw. anhand des Fahrtenbuches eine erstmalige Verwendung des Fahrzeuges im Inland am zu beweisen suchte.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 (Ablauf eines Monates nach Einbringung in das Bundesgebiet) wäre im ersten Fall eine Zulassungsverpflichtung per , im zweiten Fall per entstanden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG entsteht die Abgabenschuld "in anderen Fällen" mit dem Tag der Zulassung", bzw. im vorliegenden Fall mit dem Datum, an dem eine Zulassungsverpflichtung entsteht.

Anmeldungszeitraum für die NoVA als Selbstbemessungsabgabe ist gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG der Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entsteht, also bei Entstehen der Steuerschuld am 1.11. oder auch am 20.11. jedenfalls der Monat November 2002.

Das FA hat daher für das Fahrzeug Mercedes AMG 55 die NoVA jedenfalls zutreffend für den Voranmeldungszeitraum November 2002 vorgeschrieben. Der Höhe nach wurde diese Vorschreibung von der Bw. nicht bekämpft.

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der NoVA für November 2002 war somit als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Vermietung
Zulassung
Mieter
ausländisches Kennzeichen
Einbringung
Dreitagesfrist
Monatsfrist
Grenzübertritt
dauernder Standort
Standortvermutung
Gegenbeweis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at