Beantragte Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsgrund, Fristversäumnis
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1100/12 eingebracht. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0136 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
Bescheid
Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Klagenfurt 1, HR Dr. U, als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen St., Pensionist, ehemaliger Geschäftsführer, geboren am , W., L.Str. 13/14, vertreten durch Dr. M.K., Wirtschaftstreuhänder, St.W, F.Str 5/DG, wegen der Finanzvergehens der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), im Amtsbereich des Finanzamtes SL, StrNr.1234-001, Amtsbeauftragter HR Dr. P, über den Antrag des Bestraften vom , eingelangt beim Finanzamt SL am , auf Wiederaufnahme des am rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens
zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Finanzstrafsenat SL 1 hat als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde II. Instanz nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung in der verkündeten Berufungsentscheidung zur Geschäftszahl, FSRV/0007-K/05, der Berufung des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt SL als Organ des Finanzamtes SL als Finanzstrafbehörde I: Instanz vom , StrNr. 12345-001, teilweise stattgeben und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tage auf 80 Tage verringert. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Erkenntnis unverändert belassen.
Der Berufungssenat ging dabei von dem Sachverhalt aus, dass der Beschuldigte seit April 1997 Gesellschafter-Geschäftsführer der H.S. GmbH gewesen ist und für die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten dieser Gesellschaft verantwortlich war. Als für die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH verantwortlicher Geschäftsführer ist er seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen jedoch nur unzulänglich nachgekommen:
So hat er betreffend das Veranlagungsjahr 1997 für die GmbH keine Steuererklärungen eingereicht. Diese wurden ihm erst anlässlich einer Nachschau im März 1999 vom Erhebungsorgan des Finanzamtes abgenommen (Veranlagungsakt des Finanzamtes SL , St.Nr. 234/6689, Dauerakt, Bericht vom ). In der Gewinn- und Verlustrechnung für 1997 ist ein Bilanzverlust von S 1,115.247,25 ausgewiesen, laut Anhang wird unter Punkt 2.21, Rubrik Warenvorrat, angemerkt, dass ein solcher per nicht mehr gegeben sei, da der Hotelbetrieb 1997 eingestellt worden sei.
In einer Beilage zu einem Bericht vom führt das Erhebungsorgan des Finanzamtes aus, der Hotelbetrieb wäre tatsächlich im Jahre 1997 eingestellt worden. Das dortige Hotelgebäude befinde sich in einem desolaten Zustand und werde derzeit nicht genützt. Auf der Liegenschaft befinde sich auch das ehemalige Personalhaus, welches 1998 saniert und zu zwei Kleinwohnungen ausgebaut worden wäre. Die Kosten dafür habe die Gesellschaft getragen. Die Wohnungen würden vom Beschuldigten und seiner Mutter unentgeltlich genutzt. Die Aufzeichnungen zu dem Objekt wären unvollständig.
Weiters stellte das Erhebungsorgan fest, dass die GmbH laut Auskunft des Geschäftsführers die Räumlichkeiten eines Hauses in St.B mit 21 Wohneinheiten mietet und diese an Dritte weiter vermiete. Dem Finanzamt lägen 19 schriftliche Mietverträge vor. Einnahmen wären bisher aber keine erklärt worden (genannter Veranlagungsakt, Dauerakt, Bericht des Erhebungsorganes vom , Beilage).
Eine USO-Prüfung betreffend die Monate Juli 1998 bis März 1999 brachte weitere Erkenntnisse über die Aktivitäten der GmbH:
Demnach beschäftigte sich diese nach der Einstellung des Hotelbetriebes mit dem Ankauf von Dachböden und Häusern in W, die sodann zu Wohneinheiten ausgebaut und saniert wurden. Ein solches Projekt wurde in der S.Str realisiert. Dort wurde ein im Jahre 1996 gekaufter Dachboden Ende 1999 zu drei Wohneinheiten ausgebaut. Eine Wohneinheit wurde im April 1999 zum Preis S 1,100.000,-- veräußert. Im August 1998 ist der restliche Gebäudeteil (drei Stockwerke mit Substandardwohnungen und zwei Geschäftslokale) um S 5 Mio. angekauft worden. Sowohl die im August 1998 erzielten Mieteinnahmen des Objektes V als auch die Mieteinnahmen des restlichen Hauses in S.Str waren bis zur USO-Prüfung im Juni 1999 nicht versteuert worden (genannter Umsatzsteuerakt, Niederschrift vom sowie der diesbezügliche Aktenvermerk).
Betreffend das Veranlagungsjahr 1998 reichte der Antragsteller die Steuererklärungen erst im Rechtsmittelwege ein, wobei er einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 1,092.272,00 deklarierte (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1998, Bl. 21).
Anlässlich einer Betriebsprüfung über die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 in der Zeit vom 18. September bis zum erfolgte auch eine lediglich rechnerische Überprüfung der Umsatzaufzeichnungen für die Voranmeldungszeiträume Februar 1999 bis August 2000 ohne Beanstandungen (Veranlagungsakt, Bilanzakt, BP-Bericht vom zu ABNr. 123103/00, TZ 15).
Die diesbezüglichen Jahressteuererklärungen für 1999 betreffend die GmbH wurden nicht eingereicht, weshalb die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuervorauszahlungen durch den Betriebsprüfer und der Jahresumsatz der GmbH im Schätzungswege gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) lediglich mit ATS 550.000,-- analog den erklärten Umsätzen für die Voranmeldungszeiträume Februar 1999 bis August 2000 und damit lediglich eine Umsatzsteuerjahresschuld von S 15.000,-- festgesetzt wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung 1999).
Auch für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2000 wurden im Auftrag des St. vom Buchhalter entsprechende Voranmeldungen eingereicht. In diesen Voranmeldungen waren jedoch lediglich Umsätze in Höhe von S 43.538,23 (01/00), S 40.629,13 (02/00), S 49.160,99 (03/00), S 54.758,63 (04/00), S 38.513,73 (05/00), S 29.424,79 (06/00), S 37.926,-- (07/00), S 40.857,33 (08/00), S 142.182,74 (09/00), S 120.071,24 (10/00), S 76.081,14 (11/00) sowie S 101.095,64 (12/00) ausgewiesen, was für die Monate Jänner bis August 2000 Guthaben in Höhe von S 4.053,--, S 6.034,-- S 9.495,--, S 2.213,--, S 5.720,--, S 6.035,--, S 4.845,--, sowie S 7.979,-- und für die restlichen Monate lediglich Zahllasten in Höhe von S 6.653,--, S 2.973,--, S 628,-- sowie S 2.142,-- erbrachte (Umsatzsteuerakt der H.S. GmbH, die dort eingereihten Voranmeldungen).
Die Jahressteuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 2000 wurden vom Geschäftsführer ebenfalls nicht eingereicht, weshalb im Schätzungswege gemäß § 184 BAO der Jahresumsatz der GmbH mit S 600.000,-- und die sich solcher Art ergebende Zahllast mit S 20.000,-- festgesetzt wurde; der diesbezügliche Umsatzsteuerbescheid vom wurde dem Geschäftsführer am persönlich ausgehändigt und ist damit wirksam geworden (Schriftverkehrsakt betreffend die H.S. GmbH, Aktenvermerk vom ).
Am wurde im Auftrag des Geschäftsführers eine Voranmeldung für Jänner 2001 mit einer ausgewiesenen Zahllast von S 1.530,-- eingereicht (Umsatzsteuerakt, Voranmeldung).
Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2001 wurden keinerlei Voranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet (Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage vom ).
Die Steuererklärungen betreffend die H.S. GmbH für das Veranlagungsjahr 2001 wurden vom Geschäftsführer, der für die Abgabenbehörde unbekannten Aufenthaltes war, nicht eingereicht (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001).
Auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2002 wurden keinerlei Voranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen entrichtet (Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage vom ).
Im Dezember des Jahres 2002 war es der Betriebsprüferin des Finanzamtes SL gelungen, die Anschrift des Beschuldigten in W ausfindig zu machen und ihn zu einem Erscheinen bei der Abgabenbehörde zu bewegen. Anlässlich dieser Vorsprache am wurde mit dem Geschäftsführer eine Niederschrift aufgenommen, in welcher er im Zusammenhang mit einer USO-Prüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 2001 bis September 2002 bezüglich der H.S. GmbH und deren Aktivitäten wie folgt ausführte:
In den letzten Jahren seien in St.B und im Wiener Bereich (Objekte S.Str und Z.Str.) Gebäude in verschiedenen Ausbaustufen käuflich erworben bzw. in Hauptmiete gepachtet worden. Betreffend das Objekt in St.B wäre die GmbH Hauptmieter für 22 Wohnungen gewesen, diese wurden subvermietet. Im Juni 2002 sei das Gebäude dem Vermieter gegen eine Ablösezahlung von ca. S 2,5 Mio. retourniert worden.
Betreffend das Objekt S.Str habe die H.S. GmbH vor ca. vier Jahren den Dachboden erworben und anschließend das Gesamtgebäude mit Ausnahme bestandener Besitzanteile um ca. S 4,7 Mio. gekauft. Der Dachboden wurde ausgebaut, davon wurden zwei Wohnungen verkauft, eine Wohnung sei leerstehend. Betreffend dieses Gebäude seien drei Wohnungen verkauft worden und sechs Wohnungen vermietet. Der Verkaufserlös aus dem Dachboden in Höhe von ca. S 3,5 Mio. sei treuhändig hinterlegt. Betreffend das Objekt Z.Str. habe die H.S. GmbH den Dachboden um ca. S 350.000,-- gekauft und um S 6 Mio. ausgebaut. Die Wohnungen seien verkauft worden. Eine Wohnung diene der Eigennutzung. Der Verkaufserlös von ca. S 6 Mio. sei treuhändig hinterlegt (Arbeitsbogen zu ABNr. 123 031/03, Bl. 8 f).
Nachdem St. der Aufforderung, diesbezügliche Unterlagen und ausstehende Steuererklärungen nachzureichen, wieder nicht entsprochen hatte, wurde die USO-Prüfung in eine Betriebsprüfung betreffend die H.S. GmbH für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 übergeleitet (siehe obgenannter Arbeitsbogen).
Bei dieser Betriebsprüfung wurden anlässlich der Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen die Umsätze der GmbH im Schätzungswege gemäß § 184 BAO auf Basis der vom Beschuldigten gegebenen Angaben ausgerechnet.
Demnach wurden die Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen und Geschäftslokalen für die Jahre 2000 bis 2002 dahingehend geschätzt, dass beim Objekt in K die bereits oben erwähnte Eigennutzung von zwei Wohnungen von monatlich netto S 4.000,-- zum Ansatz gebracht wurde, was einen jährlichen Umsatz von S 48.000,00 ergab (BP-Bericht vom , TZ 17a).
Die Subvermietung von 22 Wohnungen beim Objekt St.B wurde mit einem monatlichen Nettoumsatz von S 100.000,-- geschätzt, was einen Umsatz von S 1,2 Mio. pro Jahr ergab (genannter BP-Bericht, TZ 17b). Beim Objekt S.Str in W wurden vier Wohnungen mit einem monatlichen Nettoumsatz von S 24.000,-- und zwei Geschäftslokale im Erdgeschoss mit monatlich netto S 40.000,-- zum Ansatz gebracht, was einen jährlichen Umsatz von S 288.000,-- plus S 480.000,-- ergab (genannter BP-Bericht, TZ 17c). Die Jahresumsatzsteuer für 2000 bis 2002 wurde daher mit jeweils S 249.600,-- festgesetzt (genannter BP-Bericht, TZ 20 ff).
Auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar 2003 wurden betreffend die GmbH weder Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen eingereicht. Durch die Betriebsprüfung wurde die Zahllast für beide Monate mit S 41.600,-- im Schätzungswege festgesetzt (genannter Bericht, TZ 16a).
Von den solcherart dem Fiskus offensichtlich verheimlichten Erlösen, welche der Geschäftsführer u.a. zur Deckung seines Lebensunterhaltes verwenden musste, hat die Betriebsprüferin angenommen, dass diese in einem Ausmaß von S 400.000,-- dem Beschuldigten als verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen sind. Die diesbezügliche Kapitalertragsteuer in Höhe von jährlich S 133.320,-- war aber dem Finanzamt nicht zugeflossen (genannter BP-Bericht, TZ 24, 33).
Nach Auswertung dieses Sachverhaltes erkannte der Spruchsenat II beim Finanzamt SL als Organ des Finanzamtes SL den Antragsteller schuldig, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes SL als Geschäftsführer der H.S. GmbH vorsätzlich
1. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklärung von Betriebseinnahmen des Jahres 2000 betreffend dieses Veranlagungsjahr eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in Höhe von S 153.066,-- bewirkt,
2. Kapitalertragsteuern aus den obgenannten verdeckten Gewinnausschüttungen der Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt S 266.640,-- nicht abgeführt und in dieser Höhe verkürzt, und
3. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner 2001 bis Februar 2002 [tatsächlich gemeint: 2003] eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von insgesamt S 359.513,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Fakten 1. und 2.) und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Faktum 3.) begangen, weshalb über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 40.000,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verhängt wurde.
An Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG pauschal € 363,-- vorgeschrieben.
Der Erstsenat hatte sich dabei zur Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge auf den obgenannten Betriebsprüfungsbericht vom gestützt, wobei er jedoch in Anbetracht des unterbliebenen Vorsteuerabzuges und der vorliegenden Unsicherheiten einer derartigen Schätzungsmaßnahme von den festgestellten Bemessungsgrundlagen einen Abschlag von einem Drittel vornahm (siehe die Berechnung durch den Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt Bl. 13).
Dem Beschuldigten sei - wie jedem anderen österreichischen Unternehmer auch -bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht der Abgabenbehörde zu melden bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen zeitgerecht zu entrichten sind sowie Einnahmen gegenüber dem Finanzamt in der richtigen Höhe offen zu legen sind, widrigenfalls zwangsläufig Einkommen- (hier in Form der Kapitalertragsteuer) und Umsatzsteuerverkürzungen die Folge seien. Die festgestellten gravierenden und in ihren Auswirkungen massiven Mängel ließen, in Verbindung mit den über den Beschuldigten bereits ausgesprochenen Vorstrafen, nur den Schluss vorsätzlichen Handels, betreffend die angelasteten Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen auch in Form der Wissentlichkeit, zu.
Bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigte der Erstsenat als erschwerend den relativ langen Deliktzeitraum über drei Jahre und die Vorverurteilung[en], als mildernd keinen Umstand. Unter Bedachtnahme auf die nach der Aktenlage bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wäre eine Geldstrafe von € 40.000,00 der tatbezogenen Schuld entsprechend.
Zur mündlichen Verhandlung des Berufungssenates vom ist der Beschuldigte trotz eigenhändiger Übernahme der diesbezüglichen Ladung am ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, weshalb auf Grund des Einschreitens seines Verteidigers gemäß §§ 126 iVm 157 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt wurde.
Mit Schriftsatz vom beantragt der Bestrafte die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens gemäß § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG.
Vorbemerkt wird darin, dass der erste Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom zur Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.
Aus der Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Wien, vom , RV/3506-W/09, ergebe sich, dass das Bauprojekt in W, Z.Str. 20-22, mit der H.S. GmbH rein gar nichts zu tun habe und für das streitgegenständliche Geschäftsjahr 2002 ein operativer Verlust in Höhe von € 45.586,00 erwirtschaftet worden sei, welcher beim Antragsteller ad personam zu berücksichtigen sei und sich mit dem negativen Jahreseinkommen decke.
Damit sei die die Fehlerhaftigkeit des besagten Straferkenntnisses evident. Der Antragsteller sei für eine Steuerschuld bestraft und eingesperrt worden, welche von Anfang an nur auf dem Papier bestanden hat. Besagtes Bauprojekt in W habe zu keiner Zeit etwas mit der H.S. GmbH zu tun gehabt.
Schließlich verweist der Antragsteller auf den ersten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom , welcher gegenständlichem Wiederaufnahmsantrag als Beilage ./C beigeschlossen ist.
Der Antragsteller hebt im Besonderen hervor, dass die Berufungsentscheidung des unwirksam sei und es sich hiebei um einen "Nichtbescheid" handle, welcher keine Rechtswirkungen entfaltet und ins Leere gehe. Die Behörde werde nicht umhin können, eine neuerliche (genau genommen erstmalige) Berufungsentscheidung zu erlassen, gegen den Beschwerde an den VwGH erhoben werden kann.
Zur Feststellung, der Wiederaufnahmswerber habe selbst das Bauprojekt in der Z.Str. 20-22 mit der H.S. GmbH in Zusammenhang gebracht, führt der Antragsteller aus, dass die Behörde verkenne das die gesamte Beweislast bei der Behörde liege.
Die Erforschung der materiellen Wahrheit sei Aufgabe der Strafbehörden. Dies sei im gegenständlichen Finanzstrafverfahren unterblieben. Es wurde eine Person für eine Steuerschuld, welche gar nicht besteht, bestraft und eingesperrt.
Zur Feststellung im Bescheid vom , der Wiederaufnahmsantrag sei verspätet eingebracht worden, führte der Antragsteller aus, dass die Behörde einen Bürger für Säumigkeiten der Behörde bestrafe.
Ursächlich dafür sei die lange Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens von 27 Monaten. Sollte sich diese Argument in der folgenden Erledigung wiederfinden, werde man sich an den Verfassungsgerichtshof wenden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Soweit der Einschreiter einen fehlenden Abschluss des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens am behauptet und meint, der Antragsteller habe bislang noch keine Berufungsentscheidung ("Nichtbescheid") erhalten, ist darauf zu verweisen, dass gegen den Antragsteller im anhängigen Finanzstrafverfahren am vor dem Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat, in deren Anschluss in Anwesenheit seines Verteidigers die Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates verkündet wurde (siehe das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll, welchem auch für die Frage, ob und mit welchem Inhalt der mündliche Bescheid erlassen wurde, Bedeutung zukommt - nicht jedoch die schriftliche Ausfertigung des mündlichen Berufungsbescheides, wie offenbar vom Wiederaufnahmswerber angenommen; vgl. für viele z.B. ).
Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass tatsächlich - wie in den §§ 134, 136 iVm § 157 FinStrG vorgesehen - die Entscheidung des Berufungssenates samt den wesentlichen Gründen verkündet wurde.
Mit Verkündung der Berufungsentscheidung am ist die Erledigung der Berufung gegenüber dem Beschuldigten und Wiederaufnahmswerber bekanntgegeben und rechtswirksam geworden. Mit Wirksamwerden der Berufungserledigung ist ihre Rechtskraft eingetreten.
Diese Rechtskraft kann unter bestimmten Umständen durch eine Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens gemäß § 165 FinStrG letztlich durchbrochen werden.
Gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG idgF ist die Wiederaufnahme eines durch Rechtsmittelentscheidung abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen ist, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde oder
e) die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG außer Kraft getreten ist
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Dabei darf in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d eine Wiederaufnahme von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist (Abs. 2 leg.cit.).
Der Antrag ist gemäß § 164 Abs. 4 FinStrG innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes einzubringen (Rechtslage ab ).
Gemäß § 165 Abs. 6 FinStrG ist die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenem Verfahren (hier: am ) die im § 31 Abs. 2 FinStrG genannten Fristen die im § 31 Abs. 2 FinStrG genannten Fristen (drei Jahre bei Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a FinStrG, ein Jahr bei anderen Finanzordnungswidrigkeiten und - hier relevant - fünf Jahre bei den übrigen Finanzvergehen) verstrichen sind.
Der Einschreiter behauptet einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG in der Form, dass sich aus der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZl. RV/3506-W/09, ergebe, dass das Bauprojekt in W, Z.Str. 20-22, mit der H.S. GmbH rein gar nichts zu tun habe und für das streitgegenständliche Geschäftsjahr 2002 ein operativer Verlust in Höhe von € 45.586,00 erwirtschaftet worden sei, welcher beim Antragsteller ad personam zu berücksichtigen ist und sich mit dem negativen Jahreseinkommen decke.
Damit sei die die Fehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung evident. Der Antragsteller sei für eine Steuerschuld bestraft und eingesperrt worden, welche von Anfang an nur auf dem Papier bestanden hat. Besagtes Bauprojekt in W habe zu keiner Zeit etwas mit der GmbH zu tun gehabt.
Der Antragsteller bringt vor, dass sich der Abgabenbetrag für das Jahr 2002, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert hat.
Zum Vorbringen, das Bauprojekt in der Z.Str. 20-22 sei nicht der H.S. GmbH sondern ihm ad personam zuzuordnen ist unter Hinweis auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , FSRV/00012-K/11, über den Wiederaufnahmsantrag vom darauf hinzuweisen, dass der Bestrafte selbst, diese Angaben vor den Behörden unrichtig getätigt hat. Unterlagen (Kaufverträge, etc.) wurden entgegen seiner Ankündigung, solche vorzulegen, nicht vorgelegt.
Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich für das Jahr 2002 der Abgabenbetrag durch die Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter ändert.
Der Wiederaufnahmswerber hat jedoch übersehen, dass die Finanzstrafbehörden das Objekt deshalb mit der GmbH in Zusammenhang gebracht haben, weil er selbst dies bei seiner Einvernahme am tatsachenwidrig behauptet hat.
Es gab in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweise darauf, dass der Antragsteller nicht wusste, dass er persönlich einen Dachboden in der Z.Str. in W käuflich erworben hat.
Wie bereits ausführlich im Bescheid vom , GZl. FSRV/0003-K/11, ausgeführt, hat der Antragsteller offenkundig gegenüber der Prüferin unrichtige Angaben gemacht. Es wäre seine Pflicht gewesen, gegenüber der Prüferin wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch hätte er jederzeit den in seinem Besitz befindlichen Kaufvertrag der Prüferin vorlegen können.
Ebenso wäre er verpflichtet gewesen, in den mündlichen Verhandlungen vor dem Spruchsenat oder spätestens vor dem Berufungssenat wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Die bereits im Jahr 2002 bestehende Tatsache stellt daher keine neu hervorgekommene Tatsache dar und ist das neu hervorgekommene Beweismittel sind daher nicht solcherart, dass sie im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht hätten werden können (§ 165 Abs. 1 lit. b FinStrG zweiter Satzteil).
Wenngleich sich der Abgabenbetrag ändert, kann jedoch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keinen Erfolg haben.
Nach der Bestimmung des § 165 Abs. 6 FinStrG, erster Satz, ist nämlich die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ausgeschlossen ist, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren (hier: am ) die im § 31 Abs. 2 FinStrG genannten Fristen (drei Jahre bei Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a FinStrG, ein Jahr bei anderen Finanzordnungswidrigkeiten und - hier relevant - fünf Jahre bei den übrigen Finanzvergehen) verstrichen sind.
Die absolute Frist zur Einbringung des entscheidungsgegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens hat daher am geendet, weshalb der erst frühestens am zur Post gegebene Wiederaufnahmsantrag verspätet ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 162 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 92 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 165 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 165 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 165 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | -K/11 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at