Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 05.07.2013, RV/0835-G/12

Berufung gegen einen Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. Oktober und vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung, 01, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In der Eingabe vom brachte der Berufungswerber (Bw.) gegen die vom Finanzamt am erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung der Nachforderungen an Einkommensteuer einschließlich der festgesetzten Anspruchszinsen.

Mit dem Bescheid vom bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 (4.523,37 € und 3.279,49 €) sowie der auf Basis dieser Einkommensteuernachforderungen mit Bescheid vom festgesetzten Anspruchszinsen 2008 und 2009 (439,54 € und 91,06 €).

Am entschied das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung u.a. über die gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 eingebrachte Berufung vom .

Im Hinblick auf diese Berufungserledigung verfügte das Finanzamt gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO mit den Bescheiden vom und vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der angeführten Abgaben.

In der Eingabe vom stellte der Bw. hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 bis 2009 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen die Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2008 und 2009 vom und der Anspruchszinsen 2008 und 2009 vom . Begründend führt der Bw. aus, dass durch den Vorlageantrag die Berufung unerledigt sei und deshalb der Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht hätte verfügt werden dürfen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgabenbehörde zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 3. Satz BAO verpflichtet (; , 2007/15/0294; , 2007/15/0294).

Im vorliegenden Fall war daher nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom entgegen der vom Bw. vertretenen Rechtsansicht der Ablauf der Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt zwingend zu verfügen.

Da die angefochtenen Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 25. Oktober und vom vom Finanzamt zu Recht erlassen wurden, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at