Kein Verpflegungsmehraufwand (Diäten) bei doppelter Haushaltsführung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom ).
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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2008 | |
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 13.787,28 €
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Einkommen | 13.727,28 €
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Einkommensteuer | 1.257,76 €
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Anrechenbare Lohnsteuer | - 3.296,69 €
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Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten.
Nachdem im Erstbescheid vom lediglich eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung berücksichtigt wurde, wurde dies nach Berufung (vom ) mit Berufungsvorentscheidung (vom ) korrigiert, da die Partnerin des Berufungswerbers am Wohnort maßgebliche Einkünfte erziele und somit eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt sei. Die beantragten Mietaufwendungen in Höhe von 1.980,00 € wurden berücksichtigt. Die Familienheimfahrten wurden mit dem höchstzulässigen Pendlerpauschale (3.151,50 €) angesetzt.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Bescheid vom eingereicht (sog. Vorlageantrag). Darin wurde erstmals beantragt, Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen. 106 Tage á 24,00 € = 2.544,00 € 260 Tage á 36,00 € = 9.360,00 €.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 9 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Der Berufungswerber beantragte die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Oben genannte gesetzliche Bestimmung bestimmt aber eindeutig, dass derartige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise stehen müssen. Die Führung eines sog. doppelten Haushaltes ist aber keinesfalls eine so genannte beruflich veranlasste Reise. Eine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn der Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers zwecks beruflicher Tätigkeiten sich vom Mittelpunkt seiner (üblichen) Tätigkeiten entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird. Mittelpunkt der Tätigkeit ist grundsätzlich die Betriebsstätte bzw. der tatsächlich Tätigkeitsort. Als Arbeitsort hat der Berufungswerber die Baustelle St angegeben. Dieser Ort ist folglich als Mittelpunkt der Tätigkeit zu betrachten. Verpflegungsmehraufwendungen wären nur dann zu berücksichtigen, wenn der Berufungswerber diesen Ort aufgrund beruflicher Verpflichtungen verlassen hätte und sich dadurch auch tatsächlich Verpflegungsmehraufwendungen ergeben hätten.
Dieser Sachverhalt kann im gegenständlich zu beurteilenden Fall nicht erkannt werden. Ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort kann keinesfalls eine "Reise" in der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung begründen. Inwiefern auch ein tatsächlicher Mehraufwand entstanden sein soll, kann ebenfalls nicht erkannt werden. Diesem Berufungspunkt war folglich der Erfolg zu versagen.
Im Übrigen wird den Darstellungen in der Berufungsvorentscheidung vom gefolgt, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at