Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.07.2012, RV/1084-W/12

Zulässigkeit eines neuerlichen Nachsichtsansuchens

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/1084-W/12-RS1
wie RV/2406-W/08-RS1
Die Behörde ist nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag von der Partei geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Abgabennachsicht entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Bw die Nachsicht seiner Steuerschuld.

Im Frühjahr 1980 habe der Bw einen Teil seines Unternehmens verkauft. Hierbei habe der Bw einen Fehler gemacht und dem Finanzamt nicht den korrekten Verkaufswert angegeben. Der Bw bereue diesen Fehler sehr. Um diesen Fehler zu korrigieren und wieder gut zu machen, habe der Bw sofort am mit eingeschriebenem Brief eine Selbstanzeige im Bundesministerium für Finanzen in Wien getätigt.

Trotzdem seien die Finanzfahnder im Dezember 1980 eine Woche vor Weihnachten um Mitternacht ohne Hausdurchsuchungsbefehl in seine Wohnung gekommen. Obwohl der Bw auf seine Selbstanzeige hingewiesen habe, sei er von den Finanzfahndern in der U-Haft malträtiert, gefoltert und geschlagen worden. Dadurch sei der Bw schwerbehindert, rechts taub (irreparabel) mit schwerem Tinitus und sei gezwungen gewesen, sein aufstrebendes, zukunftsorientiertes Unternehmen zu veräußern. Sämtliche Beweisurkunden lägen im Finanzamt seit Jahren auf.

Seine offenen Forderungen beim Finanzamt wären leicht zu begleichen gewesen, denn seine sämtlichen Gelder in Millionenhöhe (ÖS) seien ja in der Bank P/E deponiert gewesen.

Seine ehemaligen Berater, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater HF aus N und die Bank P/E hätten den Bw damals in diese Misere hinein manövriert. Sie hätten beim Finanzamt keinen Einspruch für den Bw erhoben. Herr GM und Herr DB hätten die unversteuerten Gelder willkürlich zweckentfremdet und nach ihrem Belieben verwendet, ohne sein Wissen, obwohl seine Wohnadresse den Herren immer bekannt gewesen sei.

Sein psychischer Gesundheitszustand sei in äußerst desolatem Zustand gewesen (Diagnose: Burn-out) und sein zukunftsorientiertes, aufstrebendes Lebenswerk habe er dadurch verloren.

Die Bank E habe im Dezember 2003 zur Wiedergutmachung und Bereinigung seiner Abgabenrückstände dem Finanzamt eine Abschlagszahlung von € 15.000,00 schriftlich angeboten.

Wegen seines Gesundheitszustandes sei der Bw laufend in ärztlicher Behandlung. Seine kleine Rente als Schwerbehinderter sei vom Finanzamt noch immer gepfändet.

Der Bw bitte um Gewährung der Nachsicht seiner Restschuld in Höhe von € 14.358,15, die er über seine Rente als Schwerbehinderter infolge seines Alters von 78 Jahren nicht mehr in der Lage sei, bis an sein Lebensende abzuzahlen.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom zurück.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass ein Wiederholungsverbot nicht vorliege, sondern die Abgabenbehörde von Beginn an bei seinem Steuervergehen geschlampt habe. Die Beweise lägen seit über 10 Jahren beim Finanzamt auf.

Sein Steuervergehen bereue der Bw sehr. Die Selbstanzeige sei ignoriert worden. Er sei sadistisch in der U-Haft systematisch auf den Kopf geprügelt worden, seitdem sei sein rechtes Ohr taub und der Bw sei daher im Kopf schwer krank und nicht zurechnungsfähig gewesen. Seine Aussagen und Unterschriften seien daher ungültig. Alle seine Eingaben seien im Keim erstickt worden. Der Bw stehe für eine Einladung vom Finanzamt zum Beweis seiner Taubheit zur Verfügung. Es sei ein österreichisches berufskundiges Sachverständigengutachten vorhanden. Bei seinem damaligen Besuch bei Herrn Hofrat H im Finanzamt sei bei Anwesenheit von Herrn W eine Kooperation vereinbart worden. Am sei Herr W mit Herrn K, dem Bw und seiner Gattin gemeinsam in der Bank P bei Herrn DP gewesen. Der Bw habe Herrn DP um Vorlage seiner Sparbücher und Schuldverschreibungen gebeten. Beides sei dem Bw mit den Worten von Herrn DP, dass er keine Kopien aushändigen dürfe, verweigert worden. Herr W habe dazu überhaupt keinen Ton gesagt.

Der Bw habe Herrn DB weder zum Zählen seiner Gelder verständigt, noch in die Kanzlei von Herrn WF eingeladen, sondern seien Herr DB und Herr M mit einer mechanischen Geldzählmaschine plötzlich dagestanden. Der Bw sei geschockt gewesen. Seine Hausbank sei einen Steinwurf von der Kanzlei WF entfernt.

Der Bw sei in der Bank E gewesen, um mit Herrn DB zu sprechen. Obwohl er ihn gesehen habe, habe er sich für ein Gespräch verleugnen lassen. Wo seien die gesamten AS 11,5 Millionen, die von den Finanzfahndern beschlagnahmt worden seien und die Herr DB und Herr M am für den RB in der Kanzlei von Herrn WF mitgenommen hätten, verblieben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Bereits mit Ansuchen vom beantragte der Bw gemäß § 236 BAO die Nachsicht der aushaftenden Abgaben wegen persönlicher Unbilligkeit. Zur Begründung brachte der Bw auch damals die Pfändung seiner bescheidenen Schwerbehindertenrente, von der er leben müsse, vor und verwies auf sein Alter, seine schwere Krankheit, die Misshandlungen während der U-Haft und die bei der Bank P erliegenden Sparbücher.

Die gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid vom eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/236-07/99, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen als unbegründet abgewiesen.

Die Behörde ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich erhoben worden sein. Identität der Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag von der Partei geltend gemacht werden.

Auch im Abgabenverfahren sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sog. Wiederholungsverbot; vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 944). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei(en) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt.

Auch wenn die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/236-07/99, Abgabenschuldigkeiten in weit höherem Ausmaß betraf, bedeutet dies insofern keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, als der antragsgegenständliche Betrag in Höhe von € 14.358,15 einen Teil des damals antragsgegenständlichen Betrages darstellt.

Die im nunmehrigen Antrag erfolgte detailliertere Darlegung des Sachverhaltes (Unternehmensverkauf, Selbstanzeige, Anführung beteiligter Personen) bedeutet nur eine Modifizierung in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen.

Da somit im neuerlichen Nachsichtsansuchen vom nichts vorgebracht wurde, was sich auf eine Änderung der für die Beurteilung des Begehrens des Bw maßgebenden tatsächlichen Umständen seit Abweisung des seinerzeitigen Antrages bezieht, und sich das neue Begehren des Bw im Wesentlichen mit dem früheren deckt, war der Antrag vom wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Unbilligkeit
Änderung des Sachverhaltes
Rechtskraft
res iudicata
Wiederholungsverbot
Identität der Sache
Zitiert/besprochen in
StExp 2012/357

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at