Unterricht an einer privaten Schlagzeugschule
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RV/0045-I/10-RS1 | Der Besuch einer privaten Einrichtung, deren Ausbildungsablauf in keiner Weise verbindlich geregelt ist, der im Wesentlichen auf dem eigenständigen Üben im Privatbereich basiert, dessen Inhalt sich auf die Vermittlung von praktischen Fähigkeiten, welche sowohl für einen begeisterten Hobbymusiker als auch für Personen mit dem Berufswunsch Musiker ansprechend sind, beschränkt und bei dem Prüfungen nur einmal im Jahr stattfinden und die Teilnahme an diesen grundsätzlich nur freiwillig erfolgt, im Ausmaß von einer Wochenstunde erfüllt hinsichtlich Art und Durchführung nicht die von der Rechtsprechung geforderten Mindestkriterien für die Einstufung als beihilfenvermittelnde Berufsausbildung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe kam das Finanzamt zur Auffassung, dass die Familienbeihilfe für den Sohn [Name] ab Oktober 2009 nicht mehr zustehen würde.
In der Folge beantragte die Beihilfenwerberin die Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2009. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Das Finanzamt führte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Begriff "Berufsausbildung" aus, dass der Sohn der Beihilfenwerberin eine (private) Schule besuche, die "für Jedermann" zugänglich sei und bei der weder eine Aufnahmeprüfung notwendig sei, noch wären Prüfungen verpflichtend vorgesehen oder müsse eine Abschlussprüfung absolviert werden. Zudem finde der Unterricht nicht täglich statt. Es liege daher keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) vor.
Die rechtzeitige Berufung gegen diesen Bescheid begründete die Beihilfenwerberin wie folgt:
Ihr Sohn habe neben seiner Ausbildung an einem Oberstufenrealgymnasium, nach zehnjährigem Besuch einer Landesmusikschule, ab Ende des Jahres [JJJJ] auch das [Institution] in Salzburg besucht. Nach Ablegung der Matura (im Juni [JJJJ+2]) konzentriere er sich nun voll auf seine Schlagzeugkarriere. Dabei erhalte er am [Institution] praktischen und theoretischen fachspezifischen Unterricht in Form einer Stunde pro Woche, was bei dieser Instrumentenausbildung angemessen sei. Den Rest der Ausbildung könne er nur durch ernsthaftes und zielstrebiges Üben erreichen. Hierfür wende er vier bis sechs Stunden pro Tag auf und wäre ein eigener Übungsraum angemietet worden. Den Rest der Zeit verbringe ihr Sohn mit Fachliteratur, Komponieren, Kommunikation und Information mit Gleichgesinnten.
Die Ausbildung am [Institution] sehe verschiedene (in einzelne Abschnitte unterteilte) Stufen vor und habe ihr Sohn die Vorstufe abgeschlossen. Er befinde sich nun in der Grundstufe, in der jährlich eine Prüfung gemacht werden könne. Ebenfalls wäre es möglich, eine eigene Ausbildung zum Lehrer am [Institution] zu machen.
Eine Aufnahmeprüfung sei, wie in vielen Hochschulen, nicht notwendig. Die Ausbildung mache jedoch nur Sinn, wenn die dazugehörigen Prüfung absolviert werden würden. Ihr Sohn habe auf jeden Fall vor, die Prüfungen im gegebenen Zeitraum zu schaffen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist.
Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 zählt aber nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt.
Von einer Berufsausbildung kann auch dann ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgesetzten Ausbildungsweg" gibt (vgl das zur Berufsausbildung zum Tonassistenten ergangene Erkenntnis ).
Wenn für bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommt es (auch) darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl , und , sowie ). Dies wird nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bei einer ohne gesetzliche Rahmenbedingungen absolvierten Ausbildung umso mehr zu beachten sein.
Berufsausbildung im Sinne des FLAG kann ebenfalls vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl Wittmann - Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2, Seite 6 f).
Der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann hingegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden; dies selbst dann, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist ()
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche von der Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat ().
Im gegenständlichen Fall besuchte der volljährige Sohn der Berufungswerberin, der im [MM/JJJJ+2] die Reifeprüfung an einem Oberstufenrealgymnasium erfolgreich abgelegt hat, bereits während der Schulzeit eine private Schlagzeugschule in [Ort] (nachdem zuvor über mehrere Jahre die Landesmusikschule besucht wurde). Nach dem Abschluss der Gymnasialausbildung wird die Schlagzeugschule (weiterhin) im Ausmaß von einer Stunde pro Woche besucht. Strittig ist nunmehr, ob der Sohn der Berufungswerberin durch diesen Besuch in einer (neuen) Berufsausbildung steht.
Wie bereits vom Finanzamt im bekämpften Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die offizielle Webseite der Einrichtung ausgeführt, handelt es sich bei [Institution] um eine Schlagzeugschule für jedermann, jedes Alter und jedes Niveau. Für die Aufnahme ist keine Aufnahmeprüfung notwendig. Der von der Schule vorgegebene (gesetzlich nicht geregelte) Ausbildungsplan ist in zehn Stufen unterteilt, wobei es durchaus auch möglich ist, einzelne Stufen zu überspringen. Der Sohn der Berufungswerberin befindet sich im streitgegenständlichen Zeitraum in der Grundstufe 1 und somit in der sechsten Stufe. Der Unterricht findet in einer Zweiergruppe mit einem Lehrer statt. Es gibt keine verpflichtenden Zwischen- oder Abschlussprüfungen und sind solche für das Erreichen der nächsten Stufe bzw einen Abschluss auch nicht notwendig.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner oben wiedergegebenen Rechtsprechung zum Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG 1967 ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht von Belang ist, ob es einen gesetzlich geregelten Ausbildungsweg zur Erlangung eines Berufes, ein gesetzlich definiertes Berufsbild oder einen gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung gibt oder nicht (). Weiters kommt es nicht darauf an, dass im Rahmen der Ausbildung regelmäßig ein Unterricht zu besuchen ist (vgl die Aussagen zur Externistenreifeprüfung in ).
Dennoch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine "Berufsausbildung" nur dann vorliegt, wenn eine Bildungsmaßnahme in einer entsprechend strukturierten Form (auch wenn sich diese lediglich in der Ablegung einer Abschlussprüfung mit vorgegebenen, allgemein gültigen Anforderungen), mit einer entsprechenden zeitlichen Inanspruchnahme des Auszubildenden (arg in ; "... volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, ...") und mit entsprechender Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit (durch Antritte zu den notwendigen Prüfungen) dazu führt, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die im Anschluss die Ausübung eines Berufes ermöglichen und die sich in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheidet ().
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen im Verwaltungsverfahren, dass der Besuch der Schlagzeugschule durch den Sohn der Berufungswerberin in keinerlei strukturierter Form erfolgt ist. Auch wenn es seitens der Schule eine Gliederung des Ausbildungsvorganges in zehn Stufen gibt, wird dies von der Schule selbst wieder relativiert, indem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Ablegen von Prüfungen auf völlig freiwilliger Basis erfolgt und auch einzelne Stufen übersprungen werden können. Zudem hat die Nichtteilnahme an Prüfungen auch keinerlei Einfluss auf die Weiterentwicklung des individuellen Unterrichts (siehe die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung unter Bezugnahme auf die Internetseite der Schule). Daher steht - wie in der Bescheinigung der Schule vom klar zu lesen ist - nicht fest, wann die Ausbildung abgeschlossen sein wird.
Zur zeitlichen Inanspruchnahme des Auszubildenden wird seitens der Schule darauf hingewiesen, dass - neben dem eine Wochenstunde betragenden Unterricht - täglich vier bis sechs Stunden für das Üben, für Proben und Auftritte etc erforderlich seien. Inwieweit sich diese Zeiten tatsächlich auf das Üben (und Lernen) im Rahmen einer Ausbildung beziehen, kann seitens der Behörde insoweit nicht geprüft werden, da der Sohn der Berufungswerberin bereits immer wieder öffentlich auftritt (zB im Rahmen eines Newcomer Bandcontests im [M/J1] oder der [Veranstaltung] im [M/J2] in [Gemeinde] zusammen mit dem [Orchester]) und dafür nicht unbeachtliche Probenzeiten anfallen. Auf eine entsprechende Proben- und nicht Ausbildungszeit lässt auch schließen, dass der von der Berufungswerberin angemietete Probenraum einer Band und nicht für den Sohn der Berufungswerberin alleine angemietet wurde. Proben für Auftritte und die Auftritte selbst stehen zweifelsfrei unmittelbar in Zusammenhang mit der Ausübung der konkreten Tätigkeit eines Musikers. Damit übt der Sohn der Berufungswerberin aber den Beruf eines Musikers - wenn auch allenfalls in einem Anfangsstadium und ohne davon seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können - bereits aus und steht somit nicht mehr in Ausbildung (siehe dazu auch die Beschreibung für die Grundstufe 1: "Semiprofi-Drummer mit solidem "Rundum-Niveau""). Das Bestreben, seine Fähigkeiten durch weitere Ausbildungen zu verbessern, wäre demnach allenfalls als Berufsfortbildung (welche nur dann beihilfenanspruchsbegründend sein könnte, wenn sie an einer Fachschule iSd §§ 58 und 59 SchOG, vgl , absolviert werden würde) und nicht als Ausbildung anzusehen.
Der Besuch einer Musikschule an einem Tag der Woche für eine Stunde ist zudem auch in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Kursen und Lehrveranstaltungen aus privatem Interesse zu unterscheiden. Viele Eltern ermöglichen es ihren Kindern nämlich an regelmäßigem Musikunterricht teilzunehmen und so ihrem Hobby nachzugehen. Dass sich in dem einen oder anderen Fall aus diesem Hobby (später) ein Beruf entwickelt ändert nichts daran, dass der Besuch von Musikstunden nicht als strukturierte Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden kann. Für diese Einstufung spricht auch, dass es dem Sohn der Berufungswerberin möglich war, die Schlagzeugschule bereits während seiner gymnasialen Berufsausbildung zu betreiben und im Rahmen des Besuches der Unterrichtseinheiten im Wesentlichen ausschließlich die praktischen Fähigkeiten in einer bestimmten Sparte des Schlagzeugspielens (dem Setspiel, siehe Bestätigung vom ) gefördert werden. Die Vermittlung theoretischen Wissens, wie es etwa bei staatlich anerkannten Musik(hoch)schulen regelmäßig im Ausbildungsplan enthalten ist, nimmt, wie der Internetseite der besuchten Musikschule unter dem Pkt "Unterrichtsinhalte" zu entnehmen ist, keinen Stellenwert ein.
Zusammengefasst muss daher festgehalten werden, dass selbst wenn man den Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG 1967, wie durch die Judikatur vorgegeben, weit auslegt, der Besuch einer Wochenstunde Unterricht an einer privaten Einrichtung, deren Ausbildungsablauf in keiner Weise verbindlich geregelt ist, der im Wesentlichen auf dem eigenständigen Üben im Privatbereich basiert, dessen Inhalt sich auf die Vermittlung von praktischen Fähigkeiten, welche sowohl für einen begeisterten Hobbymusiker als auch für Personen mit dem Berufswunsch Musiker ansprechend sind, beschränkt und bei dem Prüfungen nur einmal im Jahr stattfinden und die Teilnahme an diesen grundsätzlich nur freiwillig erfolgt, nicht einmal ansatzweise hinsichtlich Art und Durchführung die von der Rechtsprechung geforderten Mindestkriterien für die Einstufung als beihilfenvermittelnde Berufsausbildung erfüllt. Dies selbst dann, wenn der Besuch einer derartigen Einrichtung allenfalls dazu beitragen mag, Kenntnisse zu erwerben, die für eine (spätere) berufliche Laufbahn nützlich sind. Vielmehr entspricht der vorliegende Sachverhalt der regelmäßigen Erteilung von privaten Musikstunden, in welchen begabte und begeisterte (Jung-)Musiker von erfahrenen Personen begleitet ihrem Hobby nachgehen.
Abschließend darf auf Grund des Hinweises der Berufungswerberin auf Deutschland und einen EU-Bezug im Vorlageantrag nicht unerwähnt bleiben, dass es zwar zutrifft, dass die deutschen Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg eine am [Institution] absolvierte Lehrerausbildung als offizielle Berufsausbildung anerkennen. Eine derartige Lehrerausbildung, bei welcher Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen und verpflichtend eine Abschlussprüfung abzulegen sind und welche sich auch hinsichtlich der zeitlichen Intensität von der vom Sohn der Berufungswerberin gewählten Ausbildungsform unterscheidet, wird von diesem (zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum) nicht absolviert. Im Übrigen spräche auch die Tatsache einer staatlichen Anerkennung ohnehin nicht zwingend dafür, eine Bildungsmaßnahme als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anerkennen zu müssen, da es - wie oben bereits ausgeführt - auch auf die Art und Dauer der Maßnahme ankommt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at