Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2010, RV/1204-W/06

Vergütungen aus Kroatien, die der Berufungswerber (Bw.) für seine Tätigkeit an der Wiener Betriebsstätte erhielt, sind in Österreich der Besteuerung zu unterziehen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0169 eingebracht. Mit Erk. v. betreffend ESt 1998 bis 2000 als unbegründet abgewiesen, betreffend ESt 2001 und 2002 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/7105069/2014 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch CENTRA-CONSULT Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft, SteuerberatungsgesmbH, 1010 Wien, Jasomirgottstr. 6/3/7A, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002, entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob Vergütungen der B aus Kroatien, die der Bw. für seine Tätigkeit an der Wiener Betriebsstätte erhielt, in Österreich der Besteuerung zu unterziehen sind.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse, dass der Bw. zwei Beschäftigungen in Wien nachgehe, zum einen bei der D (in W) und zum anderen bei den E (Sitz in Zagreb und Betriebsstätte ebenfalls in W), ermittelte das Finanzamt die Einkünfte des Bw. für die Streitjahre 1998 bis 2002 wie folgt (E.a.n.s.A = Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit; WKo = Werbungskosten):


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1998



E.a.n.s.A
Bezugaus-zahlende Stelle:
ESt-Bescheid v.
(Beträge in Schilling):
lt. Aufstellung des Bw. v. netto erhalten:
lt. Schreiben v.
(lt. kroatischer Steuerkarte
"Steuergrundlage"):
a) D
(Lt. Lohnzettel
KZ 245)
198.840


b) B
(lt. Finanzamt)
409.778
(= 465.656,49 -
12 % WKo 55.878,78)

= 29.779,73 €
465.656,49
369.198,78


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1999



E.a.n.s.A
Bezugaus-zahlende Stelle:
ESt-Bescheid v.
(Beträge in Schilling):
lt. Aufstellung des Bw. v. netto erhalten:
lt. Schreiben v.
(lt. kroatischer Steuerkarte
"Steuergrundlage"):
a) D
(Lt. Lohnzettel
KZ 245)
198.840


b) B
(lt. Finanzamt)
415.365
(= 472.006,11 -
12 % WKo 56.640,73)

= 30.185,78 €
472.006,11
377.505,74
2000



E.a.n.s.A
Bezugaus-zahlende Stelle:
ESt-Bescheid v.
(Beträge in Schilling):
lt. Aufstellung des Bw. v. netto erhalten:
lt. Schreiben v.
(lt. kroatischer Steuerkarte
"Steuergrundlage"):
a) D
(Lt. Lohnzettel
KZ 245)
201.674


b) B
(lt. Finanzamt)
418.010
(= 475.011,21 -
12 % WKo 57.001,35)

= 30.357,96 €
475.011,21
394.013,05
2001



E.a.n.s.A
Bezugaus-zahlende Stelle:
ESt-Bescheid v.
(Beträge in Schilling):
lt. Aufstellung des Bw. v. netto erhalten:
lt. Schreiben v.
(lt. kroatischer Steuerkarte
"Steuergrundlage"):
a) D
(Lt. Lohnzettel
KZ 245)
201.674


b) B
(lt. Finanzamt)
488.806
(= 40.366,94 € -
12 % WKo 4.844,03 €)

= 35.522,91 €
403.904,74
387.220,97
2002



E.a.n.s.A
Bezugaus-zahlende Stelle:
ESt-Bescheid v.
(Beträge in Euro):
lt. Aufstellung des Bw. v. netto erhalten:
lt. Schreiben v.
(lt. kroatischer Steuerkarte
"Steuergrundlage"):
a) D
(Lt. Lohnzettel
KZ 245)
13.202,64 €


b) B
(lt. Finanzamt)
7.733,84 €
(= 8.788,45 -
12 % WKo 1.054,61)
8.788,45 €
127.703,60

Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:

Der Bw. sei Angestellter der A in der österreichischen Zweigniederlassung (steuerliche Betriebsstätte) gewesen.

Die A würden die Beiträge und Steuern betreffend Gehalt und andere Einkünfte des Bw., gem. Art. 17 des Beschlusses über die Vertretergehälter, tragen und wären demnach auch für den Einbehalt und die Abfuhr (der Lohnsteuer) verantwortlich.

Der Bw. beantrage daher die bekämpften Bescheide aufzuheben.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:

Entsprechend Art. 5 Abs. 5 des DBA Österreich-Kroatien, werde das Unternehmen B in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 4 als ein "Betrieb gewerblicher Art" in Österreich mit einer Betriebsstätte angesehen.

Daraus ergebe sich, dass der Bw. auf Grund der Vereinbarung vom als Generalvertreter und der damit ausgeübten Tätigkeit für die B in Österreich auch entsprechend § 81 Abs. 2 EStG 1988 für seine Tätigkeit, die abzuführenden Steuern in Österreich zu entrichten gehabt hätte.

Der Bw. stellte gegen die o.a. Bescheide einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte sein Berufungsbegehren im Wesentlichen folgendermaßen:

Der Bw. halte nochmals fest, dass seine Bezüge bereits in Kroatien versteuert worden seien.

Da dem Vorlageantrag erstmals als Anhang Kopien von "Lohnverrechnungsblättern div. Monate des Jahres 1999 aus Kroatien beigelegt wurden, ersuchte das Finanzamt den Bw. im Vorhaltswege die Original-Lohnbestätigungen bzw. Abrechnungen der Jahre 1998 bis 2002 vorzulegen, dies zum Zwecke der Überprüfung, ob der Bw. für die in Österreich als Generalvertreter der B geleisteten Tätigkeiten in Österreich steuerpflichtig sei und ob eventuell bereits in Kroatien diese Entgelte (Löhne) versteuert und sozialversichert gewesen seien.

In seiner Stellungnahme vom zum Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom führt der Bw. u.a. ergänzend aus:

  • Die Bezüge lt. seiner Aufstellung vom seien auf sein Bankkonto BA 000 überwiesen worden.

  • Der Bw. habe keine sonstigen Prämien bezogen.

  • Die Differenz zwischen den "versteuerten" Beträgen lt. vorgelegter Steuerkarte und der vom Bw. vorgelegten Bezügeaufstellung seien auf Kursdifferenzen und Bankspesen zurückzuführen.

  • Auf der kroatischen Steuerkarte seien die Beträge in Kuna ausgewiesen. Die Berechnung habe die XY-Zagreb durchgeführt.

  • Die Bezügezusammenstellung sei im April 2002 zusammengefasst worden, jedoch erst im Mai 2002 auf der Steuerkarte der XY-Zagreb berücksichtigt worden.

  • Betreffend möglicher angefallener Werbungskosten, halte der Bw. fest, dass die Bürokosten vom Konto der D finanziert worden seien.

  • Ergänzend werde festgehalten, dass sich der Bw. in den Jahren 1998 bis 2002 weniger als 183 Tage in Österreich aufgehalten habe, da in seinen Verantwortungsbereich auch die Schweiz, Tschechien und die Slowakei gefallen seien.

Aufgrund dieser Stellungnahme wurde der Bw. mit Vorhalt vom zu folgenden Punkten befragt, die von diesem lt. Übersetzung durch den steuerlichen Vertreter am wie folgt beantwortet wurde:

Wie bereits im Vorhalt vom ausgeführt, ging der Berufungswerber (Bw.) in den Streitjahren zwei Beschäftigungen in Wien nach.

1. Bitte erläutern Sie den genauen Tätigkeitsbereich des Bw. bei der "D" in W.

2. Bitte erläutern Sie den genauen Tätigkeitsbereich des Bw. bei der "E" in W.

3. DW:

3.1 Da lt. Schreiben vom die Bezüge des Bw. auf sein Konto bei der Bank überwiesen wurden, werden Sie gebeten bekanntzugeben,
a) Name des Bankinstitutes der DW und
b) Bankleitzahl und Kontonummer der DW.

3.2 Da die Bürokosten von der DW finanziert wurden, werden Sie ersucht bekanntzugeben, wie diese "Finanzierung" zu verstehen ist.

3.2.1 Gab es eine Barkassa ?

3.2.2 Gab es ein Bankkonto, von dem diverse Zahlungen, die in der Wiener Betriebsstätte angefallen sind, überwiesen wurden ?

3.2.3 Wie wurde der Strom der DW, bezahlt (per Überweisung ? Von welchem Konto ?) ? Bitte um entsprechenden Nachweis.

3.2.4 Wie wurde das Büromaterial der DW, bezahlt ? Bar oder Überweisung ? Bitte um Bekanntgabe der Bank und des Bankkontos des Zahlungsempfängers und des Zahlenden.

3.2.5 Wie wurde die Miete der DW, bezahlt ? Bar oder Überweisung ? Bitte um Bekanntgabe der Bank und des Bankkontos des Zahlungsempfängers und des Zahlenden.

4. In Ihrem Schreiben vom führen Sie unter "Bemerkung" erstmals aus, dass sich der Bw. in der Zeitspanne 1998 bis 2002 weniger als 183 Tage in Österreich aufgehalten habe.
Da diese Behauptung nicht nachgewiesen wurde, wurde der Offenlegungspflicht nicht entsprochen.
Sie werden daher ersucht, für jedes einzelne Kalenderjahr getrennt bekanntzugeben:
a) von wann bis wann war der Bw. in Österreich tätig,
b) in welcher konkreten Funktion war der Bw. im Ausland tätig,
c) Name und Ort der ausländischen Betriebsstätte in der Schweiz, Tschechien und Slowakei der E.
d) Namen und Adressen (Tel. Nr.) der dortigen Ansprechpersonen.

5. Aufgrund Ihrer bisherigen Stellungnahmen und der Aktenlage, ist mit folgender Hinzurechnung betreffend die bis dato noch nicht versteuerten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit betreffend die Tätigkeit bei den E zu rechnen (= Verböserung - mit nochmaligem Hinweis auf Punkt 7 des Vorhaltes vom ):


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E.a.n.s.A.
1998
1999
2000
2001
2002
B
33.840,58 €
(= 465.656,49 S)
34.302,02 €
(= 472.006,11 S)
34.520,41€
(= 475.011,21 S)
29.352,90 €
(= 403.904,74 S)
8.788,45 €

Die Ernennung zum Generalvertreter der E sei von den Ministerien für Arbeit und Wirtschaft der Republik Kroatien bewilligt worden. Auf dieser Grundlage habe die "P Banka Zagreb" ein Konto bei der Bank eröffnet, welches auf den Namen des Generalvertreters, also auf C, lautete.

Die Kontonummer der Vertretung habe wie folgt gelautet: 111.

Die Kontonummer von C habe wie folgt gelautet: 222.

Auf das Konto mit der Nummer 333 habe die E das Geld für die Materialaufwendungen der Vertretung überwiesen.
Von diesem Konto seien auch der Mietaufwand an die ÖBB bezahlt worden (in deren Räumlichkeiten befand sich das Büro), welcher auch die Kosten für Strom und Wasser beinhaltete, sowie die Versicherung des Büros, Werbematerial und Telefon (entsprechend den ausgestellten Rechnungen). Weiters sei auch die Miete für die Wohnung bezahlt worden (Kosten der E lt. Vertrag) entsprechend der Vereinbarung mit dem Vermieter (keine Barzahlung).


Auf das Konto mit der Nummer 444 habe die E die Nettogehälter des Generalvertreters C überwiesen.

Die Vertreter der osteuropäischen Länder hätten diplomatische Reisepässe gehabt, während der Bw. einen solchen nicht habe haben können, da er noch einen jugoslawischen Pass gehabt habe.

Die Tätigkeit des Bw. in Österreich habe den Sinn gehabt, Verbindungen zwischen der E und der ÖBB sowie anderer Bahnvertreter, die in Österreich vertreten waren, herzustellen, im Besonderen jedoch mit den Dienstleistungsempfängern der Bahn (insbesondere Spediteure), vor allem weil die Bahn- und Telekommunikationsnetze trümmerhaft gewesen seien, sodass sich die Kunden entsprechende Informationen in kurzer Zeit beschaffen hätten können.

Die Vertretung der E in Wien habe keine weiteren Betriebsstätten, weder in der Schweiz noch in Tschechien oder der Slowakei unterhalten, sondern sei für die Vereinbarung der Bedingungen für die Beförderungen nach den Anweisungen der E aus Zagreb zuständig gewesen und habe die Aufgabe gehabt zu den einzelnen Kunden zu fahren.

Die Bedingungen der Beförderungen hätten beinhaltet:

Preise der Beförderung einzelner Wagen, Wagengruppen und ganzer Züge, Beförderungsroute, Begleitung der und Berichterstattung über die Beförderungen, Fahrpläne, Durchführung der phythopathologischen Überprüfung, Verzollung und Fütterung lebender Tiere, Zustellung der Wagen (Waggons) zum Ort der Entladung und andere Tätigkeiten.

Die Reisen des Bw. seien mit den o.a. Tätigkeiten verbunden gewesen, auch in Länder, die nicht erwähnt worden seien (nach Auftrag der Direktion in Zagreb), wie etwa Italien, Ungarn, Slowenien und Schweden. Die Reisen seien auch wegen verschiedener Beratungen, Fortbildungen, Kongresse u.ä. durchgeführt worden.

Zum zweiten Tätigkeitsbereich des Bw. bei der D führt der Bw. ergänzend aus:
R habe die Firma S und damit auch das Mietrecht für die Geschäftsräumlichkeiten erworben (ohne Mitwirkung des Bw.). Das Gebäude habe sich im Eigentum der ÖBB befunden und die XY-Zagreb sei eine neue Vereinbarung mit der ÖBB eingegangen. Die Firma habe keine Tätigkeit betrieben, sondern habe ausschließlich das Mietbüro bewirtschaftet.
Im Büro hätten vorübergehend verweilen sollen: Der Vertreter der A (= Bw.), T und X. Schlussendlich habe der Bw. allein das Büro benützt.
Der erste Geschäftsführer (GF) sei Herr Z gewesen. Danach sei der Bw. (ohne seinen Wunsch) von der XY-Zagreb zum GF ernannt worden.

Der Bw. halte fest, dass er keine Aufzeichnungen über seine Geschäftsreisen geführt habe, weil er dies nicht für notwendig gehalten habe. Er hätte sie auch deshalb nicht, da er das Gehalt in Kroatien bekommen und diese Belege dort abgegeben habe.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bw., unter Hinweis auf Artikel 4 des DBA-Kroatien, mitgeteilt, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz davon ausgehe, dass der Bw. seit bis dato seinen Hauptwohnsitz in Wien (Kg. bzw. Mstr.) innehatte und auch zweier Beschäftigungen (beide in W) nachging.
D.h., dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in den Streitjahren in Österreich gelegen sei, er somit gem. den o.a. gesetzlichen Bestimmungen in Österreich ansässig sei (die 183 Tage-Regelung sei daher unbeachtlich), weshalb der Bw. seine Einkünfte in Österreich zu versteuern habe.

In seiner Stellungnahme vom führt der Bw. ergänzend wie folgt aus:

Der Bw. sei in den Streitjahren Vertreter der A in Österreich gewesen, habe seine Bezüge in Zagreb erhalten, die Überweisungen selbst seien auf ein österreichisches Bankkonto erfolgt und die Lohnverrechnung sei in Kroatien erfolgt.

Das DBA-Kroatien, das mit in Kraft trat sei nur teilweise für die Streitjahre 1998 bis 2002 heranzuziehen. Mit dem ehemaligen Jugoslawien habe es kein Doppelbesteuerungsabkommen gegeben.

Das DBA-Kroatien halte fest, dass bei Ansässigkeit in beiden Staaten der Mittelpunkt der Lebensinteressen für die Beurteilung der Besteuerung ausschlaggebend sei.

Der Bw. verfüge über eine Wohnung in ZB und lebe gemeinsam mit seiner Gattin CL (Hausfrau bzw. Pensionistin) und seiner Tochter CH (geb. 1974), Studentin, in dieser Wohnung.

Auch in Wien habe der Bw. in den Streitjahren über eine Mietwohnung verfügt, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei aber in ZB gelegen, zumal sein Dienstgeber B auch in ZB gesessen sei und die Tätigkeit von diesem Ort ausgeführt worden sei.

Die Firma AKR habe niemals eine Geschäftstätigkeit aufgenommen. Es sei alles bezahlt und den Verpflichtungen nachgekommen worden. Die Aufgabe des Bw. als Angestellter der A sei es gewesen, von dem Geld, das die A auf das Konto der Firma überwiesen haben, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Die Repräsentanz der Eisenbahnen habe nicht die Funktion gehabt eine Geschäftstätigkeit auszuüben, auf Grund der sie sich finanziert hätte. Sie sei direkt von ZB aus finanziert worden.

Der Bw. habe sein Gehalt nach Österreich überwiesen bekommen.

Die Informationen und Dienstleistungen, die der Bw. in Österreich erbracht habe, habe er nicht in Rechnung stellen können, da dies durch die Konvention der Eisenbahnen geregelt sei.

Der Bw. habe in Kroatien über ein Eigenheim und in Österrerich über eine Mietwohnung verfügt.

Der Bw. beantrage daher die Aufhebung der bekämpften Bescheide.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:

Der Bw. ging in den Streitjahren zwei Beschäftigungen in Wien nach, zum einen als Geschäftsführer bei der D (in W) und zum anderen als Generalvertreter (Angestellter) bei den E (Sitz in Zagreb und Betriebsstätte ebenfalls in W), wobei nur bei ersterer auch laufend Lohnabgaben entrichtet wurden.

Weiters wurde das Gehalt des Bw. auf ein österreichisches Bankkonto überwiesen.

Sowohl der Bw. als auch seine Gattin hatten in den Streitjahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zum einen aus dem Zentralen Melderegister (lt. ZMR verfügt der Bw. seit bis dato mit seiner Gattin CL über einen Hauptwohnsitz in Wien), und zum anderen aus den div. Schriftsätzen des Bw. aufgrund mehrerer Vorhalte der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die E unterhielten in Wien eine feste Einrichtung (Betriebsstätte), die auch sämtliche Kosten, die mit der Betriebsstätte in Wien in Zusammenhang standen, getragen hat. Weitere Betriebsstätten wurden nicht unterhalten.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Da der Bw. über einen ständigen Wohnsitz in Wien verfügt, ist er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

Artikel 4 des DBA Österreich-Kroatien (ab ) normiert:

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften.
Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

Art. 5 Abs. 5 des DBA Österreich-Kroatien (ab ) normiert:

Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

Art. 15 Abs. 1 des DBA Österreich-Kroatien (ab ) normiert:

Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

Art. 15 Abs. 2 des DBA Österreich-Kroatien (ab ) normiert:

Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im betreffenden Kalenderjahr im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

Art. 19 Abs. 4 des DBA Österreich-Kroatien (ab ) normiert:

Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

Vor Inkrafttretung des Abkommens mit Kroatien ist der Bw. jedenfalls in Österreich mit seinen erzielten Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig, da mangels eines Abkommens, auch keine Einschränkungen der Besteuerung vorlagen.

Nach Inkrafttretung des Abkommens mit Kroatien musste die Ansässigkeit in Österreich gegeben sein. Davon wird aufgrund des o.a. Sachverhaltes ausgegangen, da sowohl der Bw. als auch seine Gattin ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten und haben und somit für die Abgabenbehörde zweiter Instanz die behauptete engere Beziehung zu ZB nicht glaubwürdig ist. Lediglich die erwachsene Tochter CH (geb. 1974) lebe ständig in ZB.

Die im Schriftsatz vom zitierte 183-Tage Regel ist im Übrigen wegen der österreichischen Betriebsstätte in 1010 Wien nicht anwendbar. Auch eine Anrechnung kroatischer Steuern komme nicht in Betracht, da im gegenständlichen Fall Kroatien kein Besteuerungsrecht zukomme.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw. als bevollmächtigter Generalvertreter (Angestellter lt Schriftsatz vom ) der E seine Dienstleistungen an der gem. § 81 Abs. 2 EStG 1988 eingerichteten Betriebsstätte in W in den Streitjahren laufend erbracht, weshalb nach den oben zitierten DBA-Bestimmungen bzw. für den Zeitraum vor Inkrafttreten des DBA gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 jedenfalls Österreich das Besteuerungsrecht zusteht (unabhängig, ob die Vergütungen bereits "irrtümlich" in Kroatien versteuert worden sind).

Aus den umfangreichen Erhebungen gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Ansicht, dass der Bw. im gegenständlichen Fall sehr wohl in den Streitjahren seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegt hatte, da seine beiden Arbeitsstätten (= berufliche Bindung) sich in Wien befanden (siehe Generalvertreterbeschluss vom ), er sein Gehalt in Österreich ausbezahlt erhielt und schließlich sowohl der Bw. als auch seine Gattin seit 1997 bis dato in Wien wohnhaft sind.

Demnach sind gem. den o.a. gesetzlichen Bestimmungen sämtliche Einkünfte des Bw. in Österreich zu versteuern.

Weiters hat die E Zagreb in Wien unstrittig eine Betriebsstätte unterhalten, die sämtliche Kosten getragen hat. Die behauptete ausgedehnte Reisetätigkeit des Bw., zwecks Akquirierung und Verhandlung mit potentiellen Kunden ändere jedenfalls gem. o.a. gesetzlicher Bestimmungen nichts an der Steuerpflicht des Bw. in Österreich.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Da lt. Schriftsatz vom dem Bw. in den Streitjahren unstrittig keinerlei Werbungskosten erwachsen sind, werden die bis dato noch nicht versteuerten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit betreffend die Tätigkeit bei den E wie folgt festgesetzt:


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E.a.n.s.A.
1998
1999
2000
2001
2002
B
33.840,58 €
(= 465.656,49 S)
34.302,02 €
(= 472.006,11 S)
34.520,41€
(= 475.011,21 S)
29.352,90 €
(= 403.904,74 S)
8.788,45 €

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen: 9 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsstätte
Wohnsitz
Werbungskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at