Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 08.02.2007, RV/0282-G/06

Mehrjährige berufliche Tätigkeit nach dem 21. Lebensjahr

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0282-G/06-RS1
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit nach dem 21. Lebensjahr widerlegt die notwendige Annahme für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, dass der Vollwaise bereits vor dem 21. Lebensjahr dauernd außerstande gewesen ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.K. in XY., vertreten durch FOI Josef Ertl, Sachwalter, 8020 Graz, Herbersteinstr. 20/6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Sachwalter der Berufungswerberin beantragte mit dem Formular Beih 3 am die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe rückwirkend ab .

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin wegen leichter Intelligenzminderung und Diabetes mellitus Typ II zu 70% erwerbsgemindert und voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Einziger Streitpunkt des Berufungsverfahrens ist, ob dieser Zustand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.

Das Finanzamt verneint dies im Abweisungsbescheid vom .

Gegen diesen Bescheid wurde mit das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Berufungswerberin in keiner Lebenssituation in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst zu sorgen. Die kurzzeitige teilweise Mitarbeit bei einer Hausmeisterei, die zu einer Eigenpension von 90,0 Euro geführt habe spräche auch für diesen Umstand.

Am wurde die Berufungswerberin von der ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen während eines Hausbesuches nochmals untersucht. Als Diagnosen wurden eine mittelgradige Intelligenzminderung, Diabetes mellitus Typ II und eine Bewegungseinschränkung im linken Arm (Ellbogen kann nicht gebeugt werden) festgestellt. In diesem Befund wurde darauf verwiesen, dass ein Grad der Behinderung von 50 vH (Intelligenzminderung) mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat. Ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat konnte nicht festgestellt werden. Als Grad der Behinderung wurde 80 vH angegeben.

Das Finanzamt Graz-Stadt erließ mit eine abweisende Berufungsvorentscheidung worin festgestellt wurde, dass eine rückwirkende Feststellung des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahres nicht möglich ist.

Der Sachwalter der Berufungswerberin legte mit Schreiben vom gegen die Berufungsvorentscheidung einen Einspruch ein und führte aus, dass die entsprechenden Befunde nachgereicht werden.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Aus dem übermittelten Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen geht hervor, dass ein Grad der Behinderung von 80 vH vorliegt und dass die Berufungswerberin dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Beurteilung des Zeitpunktes der eingetretenen Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr ist mangels an Befunden nicht möglich.

Aus der Anamnese beider Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen geht hervor, dass die Berufungswerberin Mitte der Achtziger Jahre einen schweren Unfall erlitt, welcher auch die Zuerkennung einer Invaliditätspension bewirkte. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Gesamtzahl der vorliegenden Versicherungsmonate schlüssig nachvollziehbar. Die Berufungswerberin erwarb 43 volle Beitragsmonate von denen 29 durchgehende Monate vom Dezember 1983 bis April 1986 (also nach dem 21. Lebensjahr) vorgelegen sind. Im April 1986 dürfte sich der schwere Unfall ereignet haben, weil ab Mai 1986 bis November 1986 eine Ersatzzeit mit Krankengelbezug angemerkt wurde. Im Dezember 1986 wurde die Erwerbstätigkeit fortgesetzt und von Jänner bis Februar 1987 war wiederum ein Krankengeldbezug angemerkt. Ab März 1987 bis August 1988 erfolgte eine freiwillige Weiterversicherung nach dem ASVG und ab September 1988 der Bezug einer Invaliditätspension.

Der Sachwalter wurde im Telefonat vom ersucht, geeignete Befunde für die rückwirkende Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit dem unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Bis dato wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Dazu kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0129 verwiesen werden, welches für den vorliegenden Fall zutreffend ist und worin ua. Folgendes ausgeführt wurde: Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist es (unter anderem), dass der Vollwaise wegen dieser Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/13/0206, - und mittelbar auch aus dem dort zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/13/0222 - ergibt sich hiezu, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 notwendige Annahme widerlegt, der Vollwaise wäre infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsmeinung abzurücken. Er wird in dieser Meinung vielmehr durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/76, 114, der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP, bestärkt.

Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Da der für die Gewährung der Invaliditätspension maßgebliche Unfall (laut den Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt) im Anschluss an eine mehrjährige berufliche Tätigkeit (nach dem 21. Lebensjahr der Berufungswerberin) erfolgt ist, kann nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung für die Berufungswerberin kein Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 abgeleitet werden.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
erhöhte Familienbeihilfe
mehrjährige berufliche Tätigkeit
Selbsterhaltungsunfähigkeit
Verweise
VwGH, 90/13/0129
VwGH, 86/13/0206
VwGH, 82/13/0222

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at