Keine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen eines Technikers der ÖBB, wenn er tageweise auf verschiedenen Schienennetzen tätig ist.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beantragte der Berufungswerber Werbungskosten (Diäten) im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen in Höhe von 1.857,00 € (sonstige Werbungskosten KZ 724). Laut beiliegender Reiseaufstellung war der Berufungswerber an den einzelnen Tagen jeweils acht bzw. zehn Stunden unterwegs. Als Reisebeginn wurde an allen Tagen 7.00 Uhr angeführt. Das Reiseende wurde mit jeweils 15.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr angegeben. Diäten nach § 26: 2.430,70 € Ersätze vom Dienstgeber: 573,04 Differenzbetrag: 1.857,66
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2005 abweichend von den erklärten Daten festgesetzt. Begründend wurde angeführt, dass Tagesgelder nur dann Werbungskosten darstellen würden, wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleich bleibenden Routen erfolge.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Berufungswerber laut der beigelegten Aufstellung für 2005 nie ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden sei. Der Berufungswerber sei - nie länger als 5 Tage an einem dieser angeführten Orte gewesen; - nie an einem dieser Orte regelmäßig gewesen. - an keinem Ort sei er öfter als 12 Tage/Jahr gewesen. Somit könne nicht von einer Verlagerung der Tätigkeit ausgegangen werden. Es werde daher ersucht, die Differenzreisekosten in Höhe von 3.994,82 € als Werbungskosten anzuerkennen. (Anm. Referent: Der Berufungswerber hat hier die Summe jeder Seite addiert, tatsächlich errechnen sich aber nur die oben beantragten Werbungskosten in Höhe von 1.857,66 €)
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass durch das regelmäßige Tätigwerden in bestimmten Einsatzgebieten (z.B. bei ÖBB-Bediensteten das gesamte Schienennetz) ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde und folglich keine Differenzwerbungskosten zustehen würden.
Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Hierin wurden folgende Ausführungen dargestellt: Der Berufungswerber sei Oberleitungstechniker bei der ÖBB. Sein Dienstort sei Linz-Kleinmünchen. Er würde meistens (ca. ¾ seiner Tätigkeit) in Linz arbeiten. Daneben werde er von seinem Arbeitgeber auf Dienstreisen geschickt. Wenn er weiter als 25 km weg müsse, würde er das jeweils dem Gesetz entsprechende Taggeld erhalten, um den Verpflegungsmehraufwand abzudecken. Der Berufungswerber sei an keinem der Orte länger als 5 Tage hintereinander und hätte keinen Ort regelmäßig angefahren. An keinem der Orte sei er öfter als 12 mal gewesen. Die Dienstreisen seien immer beruflich veranlasst gewesen, da vom Arbeitgeber beauftragt, er hätte sich immer weiter als 25 km vom Dienstort entfernt, diese beruflich veranlassten Reisen hätten immer über drei Stunden gedauert und der Berufungswerber hätte damit keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit sei nach EStR 2000, Rz 300f dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstrecken würde. Gerade dies sei nicht der Fall. Der Einsatzort sei grundsätzlich die politische Gemeinde, also Linz. Wenn das Finanzamt genau dies verneint und meint, es würde ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, da das Einsatzgebiet bei ÖBB-Bediensteten das gesamte Schienennetz sei, so sei das nicht richtig. Der Berufungswerber würde nicht als LOK-Führer oder Zugbegleiter arbeiten, der regelmäßig dieselben Strecken anfährt. Er hätte auch kein genau abgegrenztes Einsatzgebiet. In den EStR 2000, Rz 304 würden als Beispiele Rauchfangkehrer, Vertreter oder Außendienstmitarbeiter von Behörden genannt, deren Zielgebiet mehrere Orte umfasse. Das würde aber hier nicht zutreffen. Der Berufungswerber sei kein Rauchfangkehrer, der mehrere Gemeinden zu versorgen hätte. Auch als ein Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter von Behörden könne man den Berufungswerber nicht sehen. Als Oberleitungstechniker mit dem Dienstort in Linz sei sein Einsatzgebiet sicher nicht das gesamte Schienennetz der ÖBB in ganz Österreich. Er werde auch nicht regelmäßig in bestimmten Einsatzgebieten tätig, sondern diese seien eben verschieden und unregelmäßig. Das Einsatzgebiet des Berufungswerbers sei nicht ganz Österreich.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass aus den vorgelegten Reisekostenaufstellungen ersichtlich sei, dass er im Wesentlichen auf folgenden Bahnstrecken tätig gewesen sei: Linz-Asten-Enns-Ennsdorf-St. Valentin-Stadt Haag-St. Johann-Weistrach-St. Peter-Krennstetten Linz-Enns-St. Valentin-Herzograd-Ernsthofen-Steyr-Rammingsdorf-Lahrndorf Linz-St. Valentin-St. Pantaleon Linz-Summerau Es wäre folglich von einem Einsatzgebiet im Bereich der div. Bahnstrecken auszugehen. Es werde ersucht hierzu Stellung zu nehmen.
Daraufhin übermittelte der Berufungswerber ein Schreiben der I AG, in welchem diese Darstellung bestätigt wurde.
Am wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen unter dem Begriff Werbungskosten einzuordnen.Als Obergrenze gelten die Beträge des § 26 Z 4 leg.cit..
Der Berufungswerber begründet seinen Vorlageantrag unter anderem mit Hinweisen auf die Einkommmensteuerrichtlinien. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Einkommensteuerrichtlinien lediglich einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz darstellen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden.
Entgegen den Darstellungen in den Richtlinien regelt das Gesetz, dass lediglich Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen zu berücksichtigen sind.
In Anlehnung an oben genannte gesetzliche Bestimmungen sind aber Verpflegungsaufwendungen in Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen nur anzuerkennen, wenn tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind. Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und führen meist zu keinen Verpflegungsmehraufwendungen. Die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. ). Es ist also eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen und nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung vorzunehmen.
Da der Berufungswerber laut aktenkundigen Aufzeichnungen an allen Reisetagen um 7.00 Uhr die Reisen begonnen hat und das Reiseende entweder um 15.00 Uhr bzw. um 17.00 Uhr war, kann kein derartiger Mehraufwand erkannt werden.
Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung und ständiger Rechtsprechung war auch nicht darauf einzugehen, ob der Berufungswerber einen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit hatte oder nicht.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Mittelpunkt der Tätigkeit Verpflegungsmehraufwand Diäten Reisekosten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at