Abgabenbescheide haben die gesamte Abgabe und nicht nur den nachgeforderten Betrag zu enthalten.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2004, 2005 und 2006 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer "gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben" kam es neben Nachforderungen an Lohnsteuer infolge der Erhöhung der Bemessungsgrundlage auch zu Nachforderungen bzw. Festsetzungen bezüglich des aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom ersichtlichen DB und DZ. Das Finanzamt erließ daraufhin die angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheide. Im Gegensatz zur Lohnsteuer setzte das Finanzamt darin beim DB und DZ jeweils den gesamten Jahresbetrag fest.
In den dagegen erhobenen Berufungen wird vom bevollmächtigten steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin ausgeführt, dass die auf den jeweiligen Bescheiden angeführten Beträge für den DB und DZ nicht der tatsächlichen Festsetzung laut Prüfbericht zur Lohnsteuerprüfung entsprechen würden. Es werde um Änderung der Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß dem dazugehörigen Prüfbericht samt Ergebnisübersicht ersucht.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung erläuterte das Finanzamt zusammengefasst, dass sich die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken habe.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird das Berufungsbegehren wiederholt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt bezeichnete die gegenständlich angefochtenen Bescheide jeweils als "Haftungs- und Abgabenbescheid". Dieser Sammelbescheid stellt im Umfang des Abspruches über die Lohnsteuer einen Haftungsbescheid gem. § 224 BAO iVm § 82 EStG und im Umfang des Abspruches über den DB und DZ Abgabenbescheide nach § 201 BAO im Hinblick auf die Selbstberechung einer Abgabe (§ 43 Abs. 2 FLAG 1967) dar (vgl. ).
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist gemäß § 201 BAO ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Kommt es zu Nachforderungen, so wie im gegenständlichen Fall der dem Grunde nach nicht strittigen Nachversteuerung einer steuerfrei behandelten Erschwerniszulage, sind nicht die Nachforderungsbeträge vorzuschreiben, sondern die Abgaben als solche, also die Abgaben, die für einen gesetzlich vorgesehenen Zeitraum (Kalenderjahr) insgesamt zu erheben sind. Erweist sich die Selbstberechnung als unvollständig oder unrichtig, ist nicht nur der vom festgestellten Mangel erfasste Teil der Abgabe, sondern die Abgabe insgesamt festzusetzen (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, 2124; Ritz, BAO, 3. Auflage, § 201 Tz. 42 und die dort zitierte Judikatur).
Die in den angefochtenen Bescheiden jeweils für ein gesamtes Kalenderjahr laut Bemessungsgrundlage erfolgte Festsetzung des DB und DZ ist nach den voran stehenden Ausführungen entgegen der Ansicht des bevollmächtigten Vertreters der Berufungswerberin zu Recht erfolgt bzw wäre die Festsetzung lediglich des Nachforderungsbetrages als rechtswidrig anzusehen. In den angefochtenen Bescheiden wird als Begründung auf den Bericht vom verwiesen. Dem Bericht sind die Nachforderungen so wie auch die gesamte für das jeweilige Jahr sich ergebende Bemessungsgrundlage zu entnehmen, wobei allerdings die Ergebnisübersicht eine gewisse zu erwartende Bürgerfreundlichkeit vermissen lässt, da der gesamten Bemessungsgrundlage lediglich die Nachforderung und nicht der sich daraus ergebende Gesamtbetrag an DB und DZ gegenübergestellt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Abgabenbescheide Selbstberechnung Nachforderungen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at