Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Fenstersanierung nach der sogenannten "Portas-Methode"
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., D., B.-Weg 13, vertreten durch Peter Müller, Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder, 6850 Dornbirn, Nägelesgarten 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machte er unter anderem Kosten in Höhe von 13.778,80 € für eine Aluminiumverkleidung bestehender Fenster und Balkontüren als Sonderausgaben geltend. Der Erklärung beigelegt wurde eine Rechnung der Fa. P. vom sowie ein Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom , wonach der Wohnhaussanierungsantrag des Bw. anerkannt und ihm nach Vorlage der Rechnungen ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 1.300,00 € gewährt wurde.
Mit Einkommensteuerbescheid vom versagte das Finanzamt Feldkirch den in Rede stehenden Aufwendungen die Abzugsfähigkeit mit der Begründung, gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 stellen Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum lediglich dann Sonderausgaben dar, wenn dadurch der Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängert werde. Gegenständlich seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der Bw. gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Sonderausgaben für die Fenstersanierung lediglich mit der Begründung, entgegen der Ansicht des Finanzamtes werde die Nutzungsdauer durch diese Maßnahme wesentlich verlängert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, die Verkleidung der Fenster bzw. der Balkontüren mit Aluminium stelle zwar eine Verlängerung der Lebensdauer der Fenster, nicht jedoch der des Wohnraumes im Sinne des § 18 EStG 1988 dar. Es handle sich somit nicht um als Sonderausgaben abzugsfähigen Instandsetzungsaufwand, sondern um nichtbegünstigte Instandhaltungsaufwendungen.
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, durch die Aluminium-Beschichtung sei der Wärme- und Lärmschutz der Fenster verbessert worden, weshalb auch die Auflagebestimmungen für die Gewährung eines Sanierungszuschusses durch das Land erfüllt und dieser gewährt worden sei. Bezüglich der steuerlichen Anerkennung eines Sanierungsaufwandes werde auf die Kommentierung bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 18 Tz 67, verwiesen. Dort werde ausgeführt, als Nachweis für das Vorliegen eines Sanierungsaufwandes sei die Gewährung von Förderungen (z.B. nach dem Wohnbausanierungsgesetz) ausreichend. Dieselbe Aussage werde auch in den Lohnsteuerrichtlinien (Tz 528) getroffen. Es werde daher um Stattgabe der Berufung insofern ersucht, als der gesamte Sanierungsaufwand in Höhe von 13.778,80 € als Sonderausgabe anerkannt werde. Da dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, hätte dies zur Folge, dass für das Streitjahr Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 5.840,00 € (Sonderausgabenhöchstbetrag für den Bw. und für seine Gattin) steuerlich zu berücksichtigen seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich ist strittig, ob es sich bei Aufwendungen für eine Aluminiumverkleidung bestehender Fenster und Balkontüren (Sanierung nach der sogenannten "P. -Methode") um Instandsetzungsaufwendungen bzw. Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 und somit um abzugsfähige Sonderausgaben handelt, oder ob nicht abzugsfähige Instandhaltungsaufwendungen vorliegen.
Voraussetzung für einen begünstigten Instandsetzungsaufwand bzw. Aufwand für energiesparende Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 ist, dass dadurch die Nutzungsdauer des Wohnraums wesentlich verlängert oder der Nutzungswert des Wohnraums wesentlich erhöht wird.
Die Nutzungsdauer von Wohnraum wird wesentlich verlängert, wenn selbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden, die einen wesentlichen Einfluß auf die Nutzungsdauer der Wohnung haben, wie zB bei Austausch aller Fenster samt Rahmen. Der Nutzungswert von Wohnraum wird wesentlich erhöht, wenn unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden und dadurch - auch wenn sich die Nutzungsdauer der gesamten Wohnung nicht wesentlich verlängert - eine wesentliche, als Sanierung zu wertende Verbesserung des Wohnwertes eintritt, wie zB bei Austausch einzelner Fenster als Energiespar- oder Lärmschutzmaßnahme (vgl Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 70 zu § 18).
Keine wesentliche Erhöhung der Nutzungsdauer oder des Nutzungswertes und damit nicht begünstigter Instandhaltungsaufwand liegt hingegen bei bloßen Reparaturen vor, auch wenn diese nicht jährlich anfallen (vgl Quantschnigg-Schuch, aaO, Tz 69 zu § 18).
Auf der homepage der Fa. P. unter "www.portas.de/fenster" wird das im Berufungsfall zur Anwendung gekommene "Fenster-Aluminium-Verkleidungssystem" folgendermaßen beschrieben:
Das System kommt zum Einsatz, wenn das Fensterholz im Kern noch solide ist und das Fenster bereits über eine Isolierverglasung verfügt. Zur dauerhaften Werterhaltung der Fenster und um das regelmäßige Streichen überflüssig zu machen, werden auf der Außenseite maßgenaue Aluminiumprofile auf den Rahmen und die Flügel der Fenster montiert.
Nach der obig zitierten Beschreibung erfolgte kein Austausch der Fenster bzw. der Balkontüren. Die Aluminium-Beschichtung dient auch nicht Energiespar- oder Lärmschutzzwecken, sondern der Erhaltung der bestehenden Fenster bzw. Balkontüren sowie deren Rahmen. Der unabhängige Finanzsenat folgt daher der im angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vertretenen Rechtsansicht, die Beschichtung diene zwar der Verlängerung der Lebensdauer der Fenster und Balkontüren, führe jedoch zu keiner wesentlichen Erhöhung der Nutzungsdauer oder des Nutzungswertes der Wohnung.
Verwiesen wird auch auf die Judikate des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich der "Sanierung" von Türen nach der "Portas-Methode" (; ). Bei dieser Methode werden Türen, die nicht die erforderlichen Wärme- und Schallschutzeigenschaften erfüllen, nicht ausgetauscht, sondern die Füllungen durch wärmedämmende Materialien ersetzt, Dichtungen angebracht und die Türen samt Stock mit einer Kunststoffummantelung versehen. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Abzugsfähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 mit der Begründung, diese Sanierungsmethode sei nicht einem Austausch von Türen gleichzusetzen, sondern stelle nichts anderes als eine (verschönernde) Reparatur dar. In Anbetracht des Umstandes, dass der berufungsgegenständliche Sachverhalt dem der dargelegten Judikate im Wesentlichen entspricht, steht somit die obig dargelegte Rechtsansicht des unabhängigen Finanzsenates mit der des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang.
Auch der Umstand, dass dem Bw. für die Sanierung von Seiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ein einmaliger Zuschuss gewährt worden ist, vermag nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates der Berufung nicht zum Durchbruch zu verhelfen, auch wenn sich sowohl bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 18 Tz 67, als auch in den Lohnsteuerrichtlinien (Tz 528) die Aussage findet, der Nachweis über den Erhalt eines Zuschusses genüge für das Vorliegen eines Sanierungsaufwandes.
Nach dem Vorarlberger Wohnbauförderungsgesetz (LGBl.Nr. 31/1989 idgF, §§ 9ff) sowie den Wohnbauförderungsrichtlinien 2004/05 (§§ 14ff) gelten als Sanierungsmaßnahmen nicht nur alle Energiespar- und verbesserungsmaßnahmen, sondern auch alle Erhaltungsmaßnahmen. Im Unterschied dazu muss eine gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 als Sonderausgabe abzugsfähige Wohnraumsanierung mit einer Verbesserung verbunden sein. Mangels Übereinstimmung der zitierten Normen kann die Gewährung eines Sanierungszuschusses von Seiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates daher nicht automatisch auch zu einer steuerlichen Anerkennung dieser Aufwendungen führen.
Angemerkt werden soll zudem, dass die Lohnsteuerrichtlinien zwar die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen wiedergeben, nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte daraus seitens eines Abgabenpflichtigen jedoch kein Anspruch auf richtlinienkonforme Erledigung ableitbar ist.
Mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Sonderausgaben Wohnraumsanierung Instandsetzungsaufwendungen Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen Instandhaltungsaufwendungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at