Entstehung einer Zollschuld nach Art.203 ZK bei unrichtiger Einreihung in den Zolltarif.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
ZRV/0187-Z2L/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Johann Kraler und Hofrat Dr. Doris Schitter über die Beschwerde der A-Spedition., Adr, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 500000/xxxxx/1/2007, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Berufungsvorentscheidung wird dahingehend abgeändert, als sie sich nur auf den Bescheid I des Sammelbescheides bezieht und der Spruch wie folgt lautet: Der Bescheid I des Zollamtes Linz vom , Zahl 500000/xxxxx/x/2006 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Sammelbescheid vom , Zahl 500000/xxxxx/x/2006, teilte das Zollamt Linz der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) unter Bescheid I die buchmäßige Erfassung der gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Gedankenstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt € 18.139,06 (Zoll: € 2.060,91 und Einfuhrumsatzsteuer: € 16.078,15) mit und schrieb gleichzeitig eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 509,41 vor, weil Einkaufskörbe der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.
Gleichzeitig wurde mit Bescheid II der unter der CNR 06AT500000xxxxxx buchmäßig erfasste Zollbetrag in Höhe von € 4.961,44 erstattet.
Mit Eingabe vom wurde dagegen Berufung erhoben und die Aufhebung des Bescheides I beantragt.
In der Begründung brachte die Bfin nach Zitierung der diesbezüglichen Ausführungen im Witte, Zollkodex4, im Wesentlichen vor, dass die Zollschuld nicht nach Art. 203 ZK entstanden sei, weil die Ware zumindest im Kern richtig angemeldet worden sei.
Mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO vom wurde der Bfin mitgeteilt, dass die Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspreche. Es fehle die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richte (Spruch I und/oder Spruch II) und die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, weil sich diese nicht auf Spruch II beziehe.
In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages teilte die Bfin mit, dass sich ihr Einspruch in erster Linie gegen den Bescheid I richte. Gleichzeitig beantrage sie, dass der gesamte Bescheid I + II wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und dem ursprünglichen Antrag auf Erstattung gemäß Art. 236 ZK Rechnung getragen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl 500000/zzzzz/z/2007 wies das nunmehr zuständige Zollamt Linz Wels die Berufung gegen den Sammelbescheid (Spruch I und II) als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom , womit die Bfin die Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom zurückgenommen.
In ihrer Begründung brachte die Bfin vor, dass die Behörde ihre Entscheidung auf Art. 1 Nr. 5 der ZK-DVO stütze. Danach seien die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge.
Die Behörde vertrete aber die irrige Ansicht, dass den Mindestanforderungen an die Warenbeschaffenheit bei Vorliegen einer unrichtigen Warennummer nicht Genüge getan sei, wenn eine Ware so angemeldet werde, dass sie unter die Warenbezeichnung subsumiert werden könne. Hingegen solle es genügen, die Warennummer anzugeben um den Mindestanforderungen zu entsprechen. Dies stehe im klaren Widerspruch zu Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO. Die Warennummer werde im Art. 254 ZK-DVO auch nicht als Mindestanforderung bei Abgabe einer unvollständigen Anmeldung genannt.
Das Zollamt sei auch auf den Begriff "im Kern richtig angemeldet" nicht näher eingegangen, obwohl man auf die entsprechenden Randziffern des Witte-Kommentars zitiert habe. Die Bezeichnung "Einkaufskorb" sei danach als ausreichend für eine im Kern richtige Anmeldung anzusehen, sodass von einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nicht die Rede sein könne.
Hinsichtlich der Abgabenerhöhung wurde vorgebracht, dass sich durch die Neueinreihung in den Zolltarif zwar ein höherer Abgabenbetrag ergebe, der bisher vorgeschriebene Betrag dennoch bereits entrichtet worden sei, sodass für diesen Betrag keine Säumnis vorliege.
Hinsichtlich der Zollschuldnereigenschaft wurde schließlich noch angemerkt, dass die Eröffnung eines Versandverfahrens bereits eine Zollanmeldung sei. Sollte die Warenbezeichnung bereits darin falsch und unzureichend sein, wäre die Ware bereits dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen und die Zollschuld in Deutschland entstanden. Da die Zollschuld nur einmal entstehen könne, fehle der Vorschreibung an die Bfin damit jegliche rechtliche Grundlage.
Schließlich wurde noch mangelndes Parteiengehör gerügt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit der Zollanmeldung vom , CNR 06AT500000xxxxxx, meldete die Bfin beim Zollamt Linz 1.699 Packstücke mit Einkaufskörben zur Überführung in den freien Verkehr an. Im Feld 31 der Zollanmeldung wurde als Warenbezeichnung "Einkaufskörbe aus Kunststoff" angegeben und im Feld 33 als Warennummer "3923 9090 00" erklärt. Die Anmeldung wurde wie angemeldet angenommen und die Ware überlassen.
Bei den als "Einkaufskörbe aus Kunststoff" bezeichneten Waren handelt es sich um Einkaufskörbe, bestehend aus einem Rahmen aus Aluminium und einer Außenseite aus (synthetischen) Spinnstoffen.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt, insbesondere der darin enthaltenen Anmeldung samt Beilagen und dem als Beilage zum Antrag auf Erstattung vom vorgelegten Farbausdruck des gegenständlichen Einkaufskorbes.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Dies setzt voraus, dass es sich um eine ordnungsgemäße und unter Beachtung der Zollvorschriften stattfindende Überführung handelt. Die angemeldete Ware muss daher der gestellten Ware entsprechen (vgl. Witte, Zollkodex4, Art. 201 Rz 1 und 2a).
Wird hingegen eine Ware nach der Gestellung ohne Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren vom Amtsplatz bzw. vom zugelassenen Warenort weggebracht, entsteht die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung.
Gemäß Art. 4 Nr. 17 ZK versteht man unter einer Zollanmeldung, die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.
Bei der Zollanmeldung handelt es sich danach um eine Willenserklärung, die im Zweifelsfall der Auslegung bedarf, für welche wiederum in sinngemäßer Anwendung der §§ 863 Abs. 2 und 914 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist. Welche der gestellten Waren von der Zollanmeldung erfasst werden, richtet sich somit danach, wie der Erklärungsempfänger, die Zollstelle, die Zollanmeldung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände im Einzelfall verstehen durfte.
Bei dieser Auslegung kann nicht aus jeder Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich diese nicht auf die jeweils gestellten Waren bezieht. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung der mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung und damit eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung auf Grund einer auf die §§ 863 Abs. 2 und 914 ABGB gestützten Tatsachenwürdigung zu erfolgen hat. So hat der BFH in seinem Urteil vom , VII R 130, in einem Fall einer krassen Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter als tiefgefrorene Erdbeeren erklärt worden war, angenommen, dass sich die betreffende Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter habe beziehen lassen und diese Ware somit nicht umfassen habe können.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine derartige krasse Fehlbezeichnung. Im Gegenteil, bei den gegenständlichen Waren handelt es sich tatsächlich (handelsüblich) um Einkaufskörbe. Es vermag daran auch nichts zu ändern, dass die Einkaufskörbe - offensichtlich durch die Übernahme der im Frachtbrief angeführten Beschaffenheit "aus Plastik" - in der Anmeldung als aus Kunststoff bestehend angegeben wurden und dadurch eine unzutreffende Einreihung in den Zolltarif erfolgt ist.
Die Waren wurden jedenfalls so angemeldet, dass sie unter die gewählte Warenbezeichnung subsumiert werden können. Es liegen weder sonstigen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Waren nicht von der Zollanmeldung umfasst sein sollten, noch ergeben sich Hinweise darauf, dass die Anmelderin nicht davon ausgehen konnte, dass sich die Überlassung auf die von ihr angemeldeten und in der Folge weggebrachten Waren beziehe. So entsprechen die erklärten Einkaufskörbe auch der in der Anmeldung unter Code N935 angeführten Rechnung.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/16/0005, dem Fälle der Anmeldung von "Bruchreis" der Warennummer 1006 4000 statt des tatsächlich vorhandenen Langkornreises der Warennummer 1006 3898 zugrunde lagen. In diesem Fall hat der VwGH entschieden, dass der Tatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK verwirklicht ist, wenn nicht die in den Anmeldungen erklärten und durch vorgelegte Unterlagen belegten Waren, sondern unter Täuschung der Zollbehörden Waren anderer handelsüblicher Bezeichnung und mit einem niedrigeren Zollsatz belastet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die in den Anmeldungen nicht bloß allgemein als "Reis" erklärt worden sind.
Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, sondern die Zollschuld nach Art. 201 ZK durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist. Der Bescheid I des Sammelbescheides war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Da damit sowohl die (neuerliche) Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer als auch die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG wegfällt, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen.
Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs wurde bereits durch die Möglichkeit zur Äußerung im Berufungsverfahren saniert.
Eine Entscheidung über die unter Bescheid II verfügte Erstattung des Zolles ist dem Unabhängigen Finanzsenat aber verwehrt. Die Berufung vom bezog sich ihrem Inhalt nach nur gegen den Bescheid I des Sammelbescheides. Da die Berufung in dieser Hinsicht allen im § 250 BAO normierten Inhaltserfordernissen entsprach, war der Mängelbehebungsauftrag vom rechtswidrig. Die in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte Erweiterung der Berufung auf den Bescheid II des Sammelbescheides erweist sich deshalb als unzulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | handelsübliche Bezeichnung Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung Fehltarifierung Zollanmeldung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at