Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2010, RV/4172-W/09

Säumniszuschlag bei rechtzeitig versendetem, aber beim Finanzamt nicht eingelangtem ZE-Ansuchen

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/4172-W/09-RS1
wie RV/1200-W/03-RS2
Wenn eine fristgebundene Steuererklärung im Wege der Post, aber nicht als bescheinigte Sendung, eingebracht wurde, liegt darin (bei Verlust der Sendung auf dem Postweg) kein auffallend sorgloses Verhalten. Der Verlust eines als nicht bescheinigte Sendung aufgegebenen Anbringens auf dem Postweg gilt als unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis. Die gewöhnliche (nicht eingeschriebene) Aufgabe bei der Post gilt nicht als auffallend sorglos (Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2985 mit Hinweis auf ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, Wien, vertreten durch Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, 2340 Mödling, Bahnhofplatz 1a/2/2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters der H-GmbH, Mag. Manfred Scherz und des Vertreters des Finanzamtes, im Beisein der Schriftführerin entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in der Fassung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom in Höhe von € 2.423,42 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde über die Firma H-GmbH ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 2.474,33 festgesetzt, da die Umsatzsteuervorauszahlung 4/2009 von € 123.716,38 nicht fristgerecht bis entrichtet worden ist.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird die Aufhebung des Säumniszuschlages beantragt. Wie aus dem beigelegten Auszug des Postbuches vom ersichtlich sei, sei das Stundungsansuchen vom fristgerecht beim Finanzamt 1/23 eingereicht worden. Da dieser Antrag - nach Rücksprache mit dem Finanzamt - offensichtlich bei der zuständigen Stelle nicht eingegangen sei, habe die H-GmbH das Schreiben nochmals per Fax am dem Finanzamt zugeschickt.

Da das Stundungsansuchen termingerecht am per Post eingebracht worden sei, werde um Stattgabe des Berufungsantrages ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer April 2009 mit € 2.423,42 statt bisher € 2.474,33 festgesetzt.

Als Begründung wurde dargelegt, dass im gegenständlichen Fall die Umsatzsteuer April 2009 in Höhe von € 121.171,07 (unter Berücksichtigung des Bescheides vom über die Festsetzung der Umsatzsteuer April 2009) am fällig gewesen sei.

Das in der Berufung angeführte Ansuchen um Stundung vom sei beim Finanzamt nicht eingelangt. Der der Berufung beigelegte Auszug aus dem Postbuch könne im vorliegenden Fall nicht als Nachweis für die tatsächliche Versendung des Stundungsansuchens dienen. Da somit kein entsprechender Nachweis für die Versendung (z.B. "Einschreiben") des in Rede stehenden Stundungsansuchens erbracht werden habe können, die Umsatzsteuer April 2009 in Höhe von € 121.171,07 nicht am Fälligkeitstag entrichtet worden sei, bestehe der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom zu Recht.

Im Vorlageantrag vom verweist die H-GmbH erneut auf die in Kopie beigelegte Berufung vom und beantragt die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter ergänzend vorgebracht, dass eine Abänderung des Postausgangsbuches im Kanzleiorganisationsprogramm BMD nicht möglich ist und er sich keiner Schuld bewusst ist. Daher wurde ergänzend ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt, wonach die Kanzlei am Nichteinlangen des versendeten Zahlungserleichterungsansuchens kein Verschulden treffe.

Der Vertreter des Finanzamtes war damit einverstanden, den Antrag gemäß § 280 BAO in der Berufungsentscheidung zu behandeln.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

§ 280 BAO: Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.

Zunächst ist festzuhalten, dass es im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 BAO auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabenzahlungsschuld ankommt. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (), wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Zwischenzeitig wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom die Umsatzsteuer April 2009 in Höhe von € 121.171,07 festgesetzt, sodass aus diesem Grund der Berufung insoweit schon teilweise stattzugeben und der Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer April 2009 mit € 2.423,42 statt bisher € 2.474,33 festzusetzen war.

Aus dem der Berufung beigelegten Auszug des Postbuches der H-GmbH vom ist zu ersehen, dass das Stundungsansuchen vom fristgerecht von Frau C. am (wie diverse andere Sendungen auch) im Postweg versendet worden ist. Fest steht allerdings, dass dieses Schriftstück beim Finanzamt 1/23 nie eingelangt ist.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht ().

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der steuerliche Vertreter um Präzisierung ersucht, ob die geschilderte Vorgangsweise (Postbuch weist den Versand des Ansuchens um Zahlungserleichterung aus) als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gedacht gewesen sei, da bisher ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde.

Als Ergänzung der Berufung wurde in der mündlichen Verhandlung nunmehr explizit ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO gestellt und darauf hingewiesen, dass die oben erwähnte Sachbearbeiterin kein Verschulden treffe, da der Fehler der Post, nämlich die fehlende Zustellung des Zahlungserleichterungsansuchen (laut Postbuch am vor Fälligkeit versendet, wobei das Postbuch im Nachhinein im System BMD nicht veränderbar ist), nicht vorhersehbar gewesen sei. Erfahrungsgemäß ist es auch völlig unüblich, sich telefonisch oder gar schriftlich zu erkundigen, ob ein Antrag beim Finanzamt auch eingelangt wäre.

Grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).

Ebenso ist grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.

Wenn ein fristgebundener Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Wege der Post, aber nicht als bescheinigte Sendung, eingebracht wurde, liegt darin (bei Verlust der Sendung auf dem Postweg) kein auffallend sorgloses Verhalten. Der Verlust eines als nicht bescheinigte Sendung aufgegebenen Anbringens auf dem Postweg gilt als unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis (-RS2). Die gewöhnliche (nicht eingeschriebene) Aufgabe bei der Post gilt nicht als auffallend sorglos (Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2985 mit Hinweis auf ).

Da das bisherige Verhalten der Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei keinen Anlass gab, Probleme an der Postabwicklung zu erkennen, kann aus der speziellen Situation kein der H-GmbH anzulastendes Überwachungsverschulden, das einem grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entspricht, abgeleitet werden, sodass der Berufung unter Beachtung der Bestimmung des § 280 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Postausgangsbuch
ZE-Ansuchen
Verschulden
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at