Die Aufwendungen für den Fernlehrgang Persönlichkeitsentwicklung - Managementtechniken stellen bei einer kaufmännischen Angestellten keine Werbungskosten dar.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im Jahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2011 beantragte die Bw. den Betrag von € 1.322,- als Werbungskosten für Fortbildung anzuerkennen.
Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ohne die Werbungskosten für Fortbildung in Höhe von € 1.322,- zu berücksichtigen
Die Bw. erhob Berufung und legte eine Bestätigung der Baustofffirma vor, bei der sie nichtselbständig beschäftigt ist. Aus dieser geht hervor, dass die Bw. im Unternehmen als kaufmännische Angestellte in der Abteilung Verkauf, Innendienst, Fakturierung beschäftigt ist und von bis einen Fernlehrgang Persönlichkeitsentwicklung - Managementtechniken absolviert hat. Die Firma bestätigt, dass die im Lehrgang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bw. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu Gute kommen.
Die Bw. legte eine Ablichtung eines Kontoauszuges vor, aus welcher ersichtlich ist, dass sie im Jahr 2011 einen Betrag von € 1.322,- in Raten für den Lehrgang überwiesen hat.
Als weitere Unterlagen wurden von der Bw. eine Zahlungsbestätigung des Fernlehrinstitutes über den Betrag von € 1.322,- und ein Zeugnis des Institutes ausgestellt auf den Namen der Bw. über die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges Persönlichkeitsentwicklung - Managementtechniken vorgelegt.
Aus dem Zeugnis sind folgende Inhalte betreffend den Lehrgang ersichtlich.
Selbsterfahrung und Selbstmanagement, Persönlichkeitsfindung und Selbstsicherheit, Management und Arbeitstechniken, Kommunikation und kommunikative Fähigkeiten, Wandel als Chance, Konfliktmanagement, mentales Training, Denken und Intelligenz.
Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte zur Begründung aus, dass die geltend gemachten Ausbildungskosten in keinem Zusammenhang zur derzeit ausgeübten Tätigkeit stehen und nur die Möglichkeit bestehe diese Aufwendungen aus dem Titel vorgezogene Betriebsausgaben für eine andere Tätigkeit geltend zu machen.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass nach ihrer Ansicht die Absolvierung des Lehrgangs zur Sicherung und Erhaltung ihres Arbeitsplatzes notwendig gewesen sei, weil sie mit innerbetrieblicher Kundenbetreuung (Reklamationen, Auftragsänderung etc.) befasst sei und die Vertiefung ihrer Fähigkeiten betreffend Selbstsicherheit, Kommunikation und Konfliktmanagement für ihre Tätigkeit notwendig gewesen sei. Außerdem betonte die Bw., dass die Ausbildung - wie sich aus der vorgelegten Bestätigung ergebe - auch von ihrem Arbeitgeber befürwortet worden sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, die Anerkennung von Kosten in Höhe von € 1.322,- eines Fernlehrganges Persönlichkeitsbildung - Managementtechniken als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2011.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. erzielte im Jahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, absolvierte einen Fernlehrgang Persönlichkeitsentwicklung - Managementtechniken und hatte hierfür im Jahr nachweisliche Aufwendungen in Höhe von € 1.322,-.
Die Bw. ist als kaufmännische Angestellte einer Baustofffirma in der Abteilung Verkauf, Innendienst und Fakturierung mit Reklamationen, Auftragsänderung etc. beschäftigt.
Die Inhalte des von der Bw. im Jahr 2011 absolvierten und für jedermann zugänglichen und frei angebotenen Fernlehrganges Persönlichkeitsentwicklung - Managementtechniken umfassten folgende Gebiete:
Selbsterfahrung und Selbstmanagement, Persönlichkeitsfindung und Selbstsicherheit, Management und Arbeitstechniken, Kommunikation und kommunikative Fähigkeiten, Wandel als Chance, Konfliktmanagement, mentales Training, Denken und Intelligenz.
Auf der Homepage des Fernlehrinstitutes ist zum Inhalt dieses Lehrganges angeführt:
"Sie erfahren wie Sie Ihre persönlichen Fähigkeiten erkennen und von der Selbsterkenntnis zum Selbstvertrauen gelangen. Wie Sie durch mentales Training vorhandene Potentiale entwickeln und konzentriertes Arbeiten und kreatives Denken aufbauen. Wie Sie Stress bewältigen, das seelische Gleichgewicht behalten und eine positive Lebenseinstellung gewinnen. Wie sie durch gezielte Kommunikation informieren, präsentieren und überzeugen können."
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
In § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ist geregelt, dass Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben jene für Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Judikatur und Lehre vertreten zu dem strittigen Problem die Meinung, dass Aufwendungen für Kurse, die für alle Menschen von allgemeinem Interesse sind und deren Teilnehmer nicht nur aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen sich zusammensetzen nicht als Werbungskosten anerkannt werden, auch wenn die Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Tätigkeit angewendet werden können. Dies vor allem auch deshalb, weil derartige allgemeine persönlichkeitsbildende Inhalte ebenso im privaten Bereich von Nutzen sind.
Aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beschreibung des konkreten Lehrgangsinhaltes ergibt sich, dass die im Lehrgang erworbenen Kenntnisse nicht auf die konkrete Tätigkeit der Bw. im Verkauf zugeschnitten sind und auch der Teilnehmerkreis des Lehrganges nicht aus Angehörigen der Berufsgruppe der Bw. besteht. Der von der Bw. absolvierte Fortbildungslehrgang hat auch Anziehungskraft auf Personen, die aus privatem Interesse Informationen über die dort angebotenen Themen erhalten wollen (; ).Dass die Kenntnisse betreffend Persönlichkeitsentwicklung und Managementtechniken auch bei Verkaufstätigkeit eine Rolle spielen wird nicht in Abrede gestellt. Die angegebenen Inhalte und vor allem die Tatsache, dass es sich beim absolvierten Kurs um einen Fernlehrgang handelt, geben aber nicht wieder, dass speziell auf Probleme im Verkaufsbereich eingegangen wurde.
Die hier vorgelegte Bestätigung des Arbeitsgebers betreffend die dienstliche Zweckmäßigkeit des Lehrganges reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus, der Kurs muss dienstlich notwendig sein ().
Als nichtabzugsfähige Aufwendungen sind jene Bildungsmaßnahmen anzusehen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, die erläuternden Bemerkungen zu BGBL I 106/1999 nennen dabei beispielsweise Kurse betreffend Persönlichkeitsentwicklung, welche in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigen dienlich sein können.
Im vorliegenden Fall konnte der Unabhängige Finanzsenat aufgrund des festgestellten Sachverhaltes keinen konkreten Bedarf für die berufliche Notwendigkeit der Absolvierung des Lehrganges feststellen.
Die Aufwendungen in Höhe von € 1.322,- für den Fernlehrgang Persönlichkeitsentwicklung - Managementtechniken waren nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 anzuerkennen. Der Berufung war aus den angeführten Gründen keine Folge zu geben.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fortbildung Persönlichkeitsentwicklung Fernlehrgang |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at