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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 11.02.2005, RV/0271-F/02

Abzugsfähigkeit von Einfuhrabgaben (EUSt und Zoll) als Betriebsausgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0271-F/02-RS1
Betriebsausgaben sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn ua. die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angenommen werden (hier: keine betriebliche Verwendung eines ausländischen Pkws im Inland), die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der MB KG, R, L-Weg 8, vertreten durch die EF Steuerberater OEG, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, R, B-Straße 21, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 Bundesabgabenordnung (BAO) für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:

1) Die Vorlageanträge betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 werden gemäß § 276 Abs. 4 in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

2) Der Berufung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1998 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Höhe der festgestellten Einkünfte (sowie der Anteile an den Einkünften) wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

3) Die Berufung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1999 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, eine Kommanditgesellschaft, erzielte in den Berufungsjahren aus der Erzeugung von und dem Handel mit Markisen und Jalousien Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988. Anlässlich einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung bei der Berufungswerberin stellte der Prüfer streitgegenständlich Folgendes fest (vgl. Tz 28 des Betriebsprüfungsbericht vom ): Sonstiger Kfz-Aufwand 1998: Bei diesem Aufwand handle es sich um Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und Zoll für den Import des Pkw SI der G Anstalt (FL). MaB sei Verwaltungsrat dieser Anstalt und habe dieses Fahrzeug auch für Fahrten im Inland benutzt, sodass die Einfuhrabgaben zu entrichten gewesen seien. Der betreffende Aufwand (63.976,00 S) sei eindeutig der G Anstalt anzulasten und führe deshalb bei der Berufungswerberin nicht zu Betriebsausgaben.

Das Finanzamt Feldkirch schloss sich dieser Feststellung der Betriebsprüfung an, nahm das Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1998 wieder auf und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid für dieses Jahr.

In der gegen diesen Feststellungsbescheid 1998 vom erhobenen Berufung vom führte die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin im Wesentlichen Folgendes aus: MaB habe das gegenständliche Fahrzeug neben Fahrten für die G Anstalt in Liechtenstein auch in Österreich für Zwecke der Berufungswerberin benutzt. Auf Grund der Verwendung im Inland sei EUSt und Zoll zu entrichten gewesen. Die G Anstalt habe das gegenständliche Fahrzeug im Übrigen der Berufungswerberin unentgeltlich zur Verfügung gestellt; die Kosten, die ausschließlich Fahrten für die Berufungswerberin betreffen würden und bei einer ausschließlichen Nutzung durch die G Anstalt niemals angefallen wären, habe die Berufungswerberin zu tragen gehabt. Auch die Anwendung des Fremdvergleiches bestätige diese Vorgehensweise. Im Übrigen seien die strittigen Abgaben nicht dem Eigentümer, sondern dem Fahrer vorgeschrieben worden und sei somit dieser Schuldner dieser Abgaben. Zivilrechtlich wäre die Rückforderung dieser Abgaben von der G Anstalt im Klagswege mit größten Schwierigkeiten verbunden, wenn nicht sogar ausgeschlossen.

Nach Einholung der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsprüfers vom zum gegenständlichen Berufungsvorbringen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, erließ das Finanzamt die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung vom (vgl. die diesbezügliche zusätzliche Bescheidbegründung vom ).

Mit Schriftsatz vom stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Darin brachte die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin Folgendes ergänzend vor: Die strittigen Kosten seien bei einer betrieblichen Fahrt entstanden, was von Seiten der Betriebsprüfung auch nicht bestritten worden sei. Wenn die Betriebsprüfung davon ausgehe, dass eine unentgeltliche Überlassung des gegenständlichen Pkws unüblich sei, so hätte im konkreten Fall das Verhältnis der für die Berufungswerberin und für die G Anstalt gefahrenen Kilometer geprüft werden müssen, um die für die Fahrten für die Berufungswerberin angefallenen Aufwendungen als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, um nicht den Fremdvergleichsgrundsatz bei grenzüberschreitenden Leistungen zu verletzen (Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen). Wenn nun aber die Steuerpflichtige vorbringe, dass Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen (keine Führung von Fahrtenbüchern) vom liechtensteinischen Unternehmen getragen würden, dieses Unternehmen es jedoch ablehne, Kosten, die ausschließlich die Berufungswerberin betreffen würden, zu übernehmen, müsse dies entsprechend gewürdigt werden. Im gegenständlichen Fall sei MaB zur Leistung der Abgabe verpflichtet gewesen. Da dieser aber im Auftrag seiner Dienstgeberin, der Berufungswerberin, unterwegs gewesen sei, sei diese zum Ersatz der entsprechenden Aufwendungen verpflichtet gewesen und treffe daher diese die Pflicht zur Leistung.

Das Finanzamt nahm in der Folge mit Schriftsatz vom zum Vorbringen der Berufungswerberin im Vorlageantrag Stellung (auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen). Replizierend auf diese Ausführungen erklärte die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom , dass MaB im fraglichen Zeitraum zwei Fahrzeuge zur Verfügung gestanden seien. Eines davon sei das Fahrzeug "Puch G" gewesen, welches dieser auch privat verwendet habe, was steuerlich auch entsprechend berücksichtigt worden sei. Der in Liechtenstein zugelassene Pkw "S" sei ausschließlich zum Zwecke der Auftragsakquisition in Liechtenstein angeschafft worden. Es sei in Liechtenstein (wie umgekehrt auch in Österreich) um vieles einfacher, als liechtensteinisches Unternehmen Produkte zu verkaufen. Das Fahrzeug sei ausschließlich für derartige Fahrten der Auftragsakquisition verwendet worden, wobei aus Effizienzgründen (um nicht dauernd das Fahrzeug wechseln zu müssen) zum Teil Fahrten zur Firma B nach Österreich angefallen seien und bei einer dieser Fahrten MaB aufgefordert worden sei, die entsprechenden Eingangsabgaben für das Fahrzeug zu entrichten. Nachdem das Fahrzeug nur betrieblich verwendet worden sei, würden die Abgaben von der Berufungswerberin bezahlt. Wenn das Finanzamt ausführe, dass "die dienstliche Verwendung des Fahrzeuges nicht nachgewiesen worden ist", so sei dem entgegen zu halten, dass schon während der laufenden Betriebsprüfung darauf hingewiesen worden sei, dass das Fahrzeug ausschließlich für die oben angeführten Betriebsfahrten verwendet worden sei. Weiters werde auf die Umsatzsteuererklärungen der entsprechenden Jahre verwiesen, aus denen die getätigten Ausfuhrumsätze entnommen werden könnten. Sollte es notwendig sein, könne eine Liste mit den entsprechenden liechtensteinischen Kunden erstellt und vorgelegt werden. Abschließend wurde die Berufung hinsichlich des Berufungspunktes "Betriebswohnung für Sohn M ab 1998" zurückgezogen und wurden die Anträge auf mündliche Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.

In Erwiderung auf die Stellungnahme des Finanzamtes vom (auf die diesbezüglichen Ausführungen wird wiederum verwiesen) führte die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin mit Schreiben vom zum Berufungspunkt "Sonstiger Kfz-Aufwand 1998" noch aus, dass es sich bei der angeführten Auftragsakquisition ausschließlich um einen psychologischen Effekt handle (der potentielle Kunde sehe das liechtensteinische Kennzeichen); selbstverständlich gehe es dabei um Aufträge, die die Berufungswerberin ausführe. Im Jahre 1998 seien die in der Beilage angeführten Aufträge ausgeführt worden. Es sei somit nicht richtig, dass das Fahrzeug offensichtlich ausschließlich für die G Anstalt verwendet worden sei; das Fahrzeug sei überwiegend für Zwecke der Berufungswerberin verwendet worden. Die Vorschreibung der Einfuhrabgaben an MaB sei von ihm nicht beeinsprucht worden, da dieser darin keinen Sinn gesehen habe. Auf Grund der zollrechtlichen Bestimmungen hätten die Abgaben zwingend entrichtet werden müssen, da MaB das Fahrzeug auf Grund dienstlicher Verwendung ins Inland verbracht habe; deshalb sei für ihn (MaB) klar gewesen, dass der entsprechende Aufwand von seiner Arbeitgeberin (der Berufungswerberin) zu tragen gewesen sei. Ob er selbst oder seine Arbeitgeberin als Bescheidadressat aufscheine, sei für MaB irrelevant gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999:

Da die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin mit Schreiben vom bzw. vom die Vorlageanträge betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 vom zurückgenommen hat, erklärt die Abgabenbehörde diese gemäß § 276 Abs. 4 in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit gelten diese Berufungen als durch die Berufungsvorentscheidungen vom erledigt (§ 276 Abs. 3 BAO). Die diesbezüglichen Berufungsverfahren sind somit beendet.

2) Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1998:

Sonstiger Kfz-Aufwand 1998:

Streit besteht gegenständlich allein darüber, ob das Finanzamt den strittigen Einfuhrabgaben (EUSt und Zoll), die im Zusammenhang mit der Einfuhr des gegenständlichen Pkws SI der G Anstalt (FL) angefallen sind, zu Recht die Anerkennung als Betriebsausgaben versagt hat.

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind bzw. mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

  • objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und

  • subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Grundsätzlich sind Aufwendungen bei dem Betrieb zu berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet ist und sie auch tatsächlich leistet ().

Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (§ 138 Abs. 1 BAO). Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kann das Finanzamt von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen annehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Offenkundig fingierte Ausgaben sind nicht anzuerkennen (; ). Wer einen den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechenden Sachverhalt (zB die überwiegende betriebliche Nutzung dreier Kraftfahrzeuge durch eine Person) behauptet, hat hiefür den Nachweis zu erbringen (). Den Steuerpflichtigen trifft für von ihm behauptete Sachverhalte, die nach dem Gesamtbild der festgestellten Gegebenheiten außergewöhnlich und daher nicht zu vermuten sind, die Beweislast (). Es kann nicht Sache der Behörde sein, weit gehende Ermittlungen über Umstände anzustellen, für deren Vorhandensein nach der gegebenen Sachlage nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht ().

Dem Finanzamt ist beizupflichten, wenn es der Berufungswerberin in der Berufungsvorentscheidung vor Augen führt, dass die betriebliche Veranlassung der berufungsgegenständlichen Abgaben weder bewiesen noch in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht wurde. Der Berufungswerberin wurde im Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheit gegeben, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass MaB den gegenständlichen Pkw tatsächlich für Zwecke der Berufungswerberin ins Inland verbracht hat und damit die strittigen Abgaben betrieblich veranlasst waren. Im vorliegenden Fall liegen angesichts des Umstandes, dass für den gegenständlichen Pkw kein Fahrtenbuch geführt wurde, Verhältnisse vor, die nur von der Berufungswerberin bzw. ihrem Dienstnehmer (MaB) hätten geklärt werden können. Der sich daraus ergebenden "erhöhten" Mitwirkungspflicht, die sich im Übrigen auch dann ergibt, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland oder gar in einem Land haben, in dem den österreichischen Abgabenbehörden zielführende Nachforschungen verwehrt sind (Liechtenstein leistet grundsätzlich keine Rechtshilfe bei der Aufklärung zweifelhafter Sachverhalte; Rechtshilfe wird überhaupt nur in einem anhängigen Verständigungsverfahren geleistet, das aber nur über Initiative einer im Vertragsstaat ansässigen Person eingeleitet wird), trug die Berufungswerberin jedoch nicht Rechnung.

Mit dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin, das gegenständliche Kfz sei ausschließlich für Fahrten der Auftragsakquisition in Liechtenstein verwendet worden, wobei es sich dabei selbstverständlich um Aufträge gehandelt habe, die die Berufungswerberin ausgeführt habe, dass aus Effizienzgründen (um nicht dauernd das Fahrzeug wechseln zu müssen) zum Teil Fahrten zur Berufungswerberin angefallen seien und das Fahrzeug damit überwiegend für Zwecke der Berufungswerberin verwendet worden sei, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Abgesehen davon, dass es sich bei den in der Beilage des obgenannten Schreibens vom angeführten Aufträgen größtenteils nicht um liechtensteinische Kunden handelt, vermag die Berufungswerberin damit keinen Beweis ins Treffen führen, dass das gegenständliche Fahrzeug für Zwecke der Berufungswerberin ins Inland verbracht hat bzw. tatsächlich im Inland im Interesse der Berufungswerberin betrieblich verwendet wurde.

Die Berufungswerberin hat im Berufungsschriftsatz darauf hingewiesen, dass ihr das gegenständliche Fahrzeug von der G Anstalt unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei und die Kosten für Fahrten, die für sie durchgeführt worden seien, von ihr getragen worden seien. Diese Behauptung der unentgeltlichen Zurverfügungstellung blieb völlig unbewiesen. Nicht nur, dass eine entsprechende konkrete Vereinbarung der Berufungswerberin mit der G Anstalt nicht vorgelegt bzw. deren Vorliegen auch nicht behauptet wurde, ist diesbezüglich auch der Auffassung des Finanzamtes zu folgen, wonach eine derartige unentgeltliche Überlassung eines firmeneigenen Pkws an ein fremdes Unternehmen als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht üblich angesehen werden kann. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch, dass die Berufungswerberin genügend Fahrzeuge (auch zur Verwendung durch MaB) im Betriebsvermögen gehabt hat, und es völlig unwirtschaftlich und unlogisch gewesen wäre, das gegenständliche fremde Fahrzeug für eine Nutzung im Inland heranzuziehen und hierfür zusätzlich die strittigen Abgaben auf sich zu nehmen. Eine Auftragsakquisition für die Berufungswerberin würde - wie im Geschäftsleben wohl üblich - auch mit einem Fahrzeug aus deren Fuhrpark durchgeführt werden.

Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich auch der Argumentation des Finanzamtes an, wonach bei einer tatsächlichen Verwendung des gegenständlichen Pkws für betriebliche Zwecke der Berufungswerberin im Inland auch andere Betriebskosten angefallen und der Berufungswerberin angelastet bzw. bei ihr als Aufwand verbucht worden wären.

Schuldner der Einfuhrabgaben ist jeder (Unternehmer und Nichtunternehmer), der eine Einfuhr tätigt. Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittland in das Inland zum freien Verkehr abgefertigt wird. Zur Zahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet bzw. Zollschuldner ist in concreto jene Person, die die Zollanmeldung in eigenem Namen abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird, also der Anmelder. Gegenständlich wurden die strittigen Einfuhrabgaben, die im Übrigen unabhängig von der Verwendung des gegenständlichen Pkws (für betriebliche oder private Zwecke) im Inland anfielen (Warenbewegung ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Hintergrund) nicht der Berufungswerberin, sondern MaB vorgeschrieben. Folgt man dem Berufungsvorbringen, wonach MaB das gegenständliche Fahrzeug auf Grund dienstlicher Verwendung ins Inland verbracht habe, so ist es für den Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar bzw. erscheint es außergewöhnlich, dass die gegenständliche Zollanmeldung nicht im Namen der Berufungswerberin abgegeben wurde bzw. diese nicht als Anmelderin auftrat.

Da der von der Berufungswerberin ihrer Argumentation zu Grunde gelegte Sachverhalt den im Wirtschaftsleben üblichen Usancen nicht entsprach, konnte das Finanzamt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates unbedenklich die Auffassung vertreten, dass nur eine klare und eindeutige schriftliche Erklärung der G Anstalt betreffend die unentgeltliche Zurverfügungstellung des gegenständlichen Pkws sowie ein entsprechend geführtes Fahrtenbuch diesen von allgemein üblichen Gepflogenheiten abweichenden Sachverhalt belegt hätte. Die behauptete betriebliche Veranlassung des gegenständlichen Fahrzeuges für Zwecke der Berufungswerberin im Inland ist in keiner Weise erwiesen. Der Unabhängige Finanzsenat erachtet die Folgerungen des Finanzamtes als schlüssig und hat keine Bedenken gegen die solchermaßen in freier Beweiswürdigung festgestellte Tatsache, dass die Berufungswerberin weder zur Leistung der gegenständlichen Einfuhrabgaben verpflichtet noch ein objektiver Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit dem Betrieb der Berufungswerberin gegeben war.

Die Berufung war daher hinsichtlich dieses Berufungsbegehrens als unbegründet abzuweisen.

3) Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999:

Da die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin mit Schreiben vom bzw. vom (Fax) die Berufung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 vom zurückgenommen hat, erklärt die Abgabenbehörde diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit tritt der angefochtene Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 vom in formelle Rechtskraft. Das diesbezügliche Berufungsverfahren ist somit beendet. Durch die Gegenstandsloserklärung wird die im Berufungsverfahren ergangene Berufungsvorentscheidung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 der Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben und der angefochtene Bescheid lebt wieder auf.

Gesamthaft gesehen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einfuhrabgaben
Einfuhrumsatzsteuer
Zoll
Betriebsausgaben
ausländischer Pkw
betriebliche Veranlassung
objektiver Zusammenhang
Nachweis
Glaubhaftmachung
ungewöhnlicher Sachverhalt
erhöhte Mitwirkungspflicht
Beweiswürdigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at