Einleitungsbeschwerde, keine strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn KH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 015/2006/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 015/2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum Jänner 2004 und März bis Dezember 2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 27.501,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2. lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Vor Beginn der Prüfung gemäß § 150 BAO betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 bis 2003 habe der Bf. rechtzeitig am eine begründete Selbstanzeige betreffend irrtümlicher Jahresabschlussbuchungen von nicht einbringlichen Forderungen sowie eine Selbstanzeige betreffend die Ust-Voranmeldungen für den Nachschauzeitraum erstattet. Die Selbstanzeige umfasse daher auch die Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 27.501,00.
Darüber hinaus sei dieser Anteil der Abgabenschuldigkeiten sowie auch ein darüber hinausgehender Anteil bereits zurückgezahlt worden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu ).
Gegenstand des vorliegenden Finanzstrafverfahrens bildet die mit Prüfungsbericht vom abgeschlossene Außenprüfung.
Zum Prüfungsbeginn führte der Bf. in einer Selbstanzeige vom aus, dass er für die Jahre 2004 und 2005 bis laufend Umsatzsteuervorauszahlungen teilweise in unrichtiger Höhe bzw. verspätet eingezahlt habe.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen des Prüfungsberichtes, wonach die Zahllasten 2004 teilweise nicht und teilweise nicht richtig vorangemeldet wurden, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Der Bf. bringt in seinem Rechtsmittel gegen den Einleitungsbescheid im Wesentlichen vor, dass die Selbstanzeige vom neben der Umsatzsteuer und Einkommensteuer auch die - im Einleitungsbescheid angeführten - Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 27.501,00 umfasse. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Voraussetzung, dass einer Selbstanzeige strafaufhebende Wirkung zukommt, ist nach § 29 Abs. 2 FinStrG, dass die Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Von einer derartigen den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG kann jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn die im Rahmen der Selbstanzeige offen gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen unverzüglich innerhalb der Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO entrichtet werden oder zumindest auf Grund von bis zu diesen Terminen rechtzeitig gestellten Zahlungserleichterungsansuchen ein zwei Jahre nicht übersteigender Zahlungsaufschub gewährt wird und die selbstangezeigten Beträge entsprechend der gewährten Zahlungserleichterung entrichtet werden.
Im gegenständlichen Fall ist eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der Umsatzsteuersteuer für den Zeitraum Jänner 2004 und März bis Dezember 2004 (Zahlungsfrist bis ) nicht erfolgt, da ein mit datiertes Zahlungserleichterungsansuchen erst am (Datum des Poststempels: ) und damit verspätet beim Finanzamt eingelangt ist. Der Selbstanzeige vom konnte daher keine strafbefreiende Wirkung zukommen.
In diesem Zusammenhang wird auf Lehre und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hindert (, , 93/15/0098, , 93/15/0155, und andere bzw. Fellner, FinStrG, §§ 29, 30, Rz. 1). Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen nämlich schon dann vor, wenn nicht wirklich sicherist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die Abgabenverkürzung kann aber ebenso durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt werden.
Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite gründet sich auf die in der Selbstanzeige vom erklärten Umsätze, deren Richtigkeit vom Prüfer im Zuge der beim Bf. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung bestätigt wurde.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass der Bf. in dem ihm im Einleitungsbescheid angelasteten Zeitraum seiner grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtung, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von korrekten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen ist, wobei unbestritten ist, dass der Bf. aufgrund seiner Qualifikation als Steuerberater ausreichend darüber informiert ist, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind.
Das Vorbringen des Bf., es sei dieser Anteil der Abgabenschuldigkeiten sowie auch ein darüber hinausgehender Anteil bereits zurückgezahlt, ist nicht geeignet, den angelasteten Verdacht auszuräumen, zumal zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils genügt. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, indem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat.
Da im gegenständlichen Fall hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der objektiven wie der subjektiven Tatseite gegeben sind und auch das weitere Beschwerdevorbringen, der Bf. werde den Rückstand aus der Nichtabgabe der Erklärungen für den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Möglichkeiten abdecken bzw. habe er seither sämtliche Erklärungen zeitgerecht abgegeben, nicht geeignet ist, den Tatverdacht zu beseitigen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens sind jedoch keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at