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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 07.02.2007, FSRV/0017-L/06

Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen, da kein Vorsatz

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen DJ, Gebäudereinigung, geb. 19XX, whft. in M, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes Stäudelmayr, vom , SN 041-2005/00000-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2005/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 8/2004, 10-12/2004, 1, 4, 5, 6, 8 und 9/2005 iHv. insgesamt 18.495,32 € wissentlich bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

In der Begründung wurde zur objektiven Tatseite zum Einen auf die Ergebnisse einer beim Bf. durchgeführten UVA-Prüfung vom November 2005 und zum Anderen auf das Abgabenkonto bzw. zur subjektiven Tatseite auf die mehrjährige Unternehmertätigkeit des Bf. verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt sinngemäß vorgebracht wurde:

Die Nichtanmeldung der Umsatzsteuer sei lediglich auf ein Missverständnis zurückzuführen und keineswegs wissentlich erfolgt. Aufgrund einer starken Arbeitsbelastung ab Mitte 2005 und im Sommer 2005 vorgenommener notwendiger Investitionen bzw. einer Übersiedlung seien die steuerlichen Erledigungen vernachlässigt bzw. die Umsatzsteuerbeträge nicht sofort entrichtet worden. Dabei sei jedoch nicht bedacht worden, dass Erklärungen lediglich mit einer Einzahlung gebucht würden. Es seien im Übrigen auch zahlreiche Eingangsrechnungen nicht der Buchhaltung übergeben worden und könne somit mit einer Reduzierung der Zahllast für 2004 und 2005 gerechnet werden. Hinsichtlich der bestehenden Abgabenrückstände sei mit der Abgabenbehörde bereits eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden, die auf Grund der positiven Geschäftsentwicklung, ebenso wie sämtliche abgabenrechtlichen Fristen und Termine, in Hinkunft genau eingehalten werden könne. Es werde daher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt .

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd. § 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. ).

Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. ). Daher reicht, im Unterscheid zum abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht "bestimmt", d. h. in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich entweder für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Die abgabenrechtliche Verpflichtung iSd. leg. cit. wird dabei nicht nur durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, sondern auch dadurch, dass der Umsatz zu niedrig erklärt wird oder zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Vorsteuern geltend gemacht werden, verletzt.

Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung des FinStrG ist bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (iSd. § 21 UStG) und wissentlich im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass das Täterwissen auch den genauen betragsmäßigen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl. z. B. ).

Eine Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 2 FinStrG ist u. a. bereits dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (hier: § 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) bzw. wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. d leg. cit.). Die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die Abgabe erst nach dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit beim Steuergläubiger eingeht, wird dabei bei Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG den Regelfall darstellen (vgl. z. B. ).

Auf Grund der derzeitigen, neben den gegenständlichen Strafakt den Veranlagungsakt zu StNr. 12 (einschließlich Gebarungskonto) sowie den Arbeitsbogen ABNr. 34 (UVA-Prüfung gemäß §§ 144 Abs. 1 und 147 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Zeitraum 08-12/2004 und 02-08/2005), umfassenden Aktenlage ist für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bf. betreibt seit Juni 2003 im Amtsbereich des genannten Finanzamtes ein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand Gebäudereinigung (StNr. 12) und erzielt daraus Einkünfte iSd. § 23 EStG 1988 bzw. führt (als Unternehmer) Umsätze iSd. UStG 1994 aus. Mit Erklärung vom verzichtete der laut Fragebogen für das Eröffnungsjahr einen Umsatz iHv. 30.000,00 € prognostizierende und sich u. a. in der Niederschrift vom (Informationsbesuch aus Anlass der Neueröffnung eines Betriebes) zur Abgabe von (vierteljährlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtende Bf. auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer iSd. § 6 Abs. 3 UStG 1994.

Nachdem die Umsatzsteuervorauszahlungen für 2003 (06-09 und 10-12) bzw. 01-03/2004 noch ordnungs- und termingemäß (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) geleistet wurden, erfolgten, ohne dass für die genannten Zeiträume eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht wurde, die (Buchungen der sich auf Grund der Selbstberechnung ergebenden) Vorauszahlungen für 04-07/2004 (04: 2.466,17 €; 05: 1.827,68; 06: 741,38 € und 07: 3.845,25 €) jeweils verspätet. Während für 09/2004 wiederum eine rechtzeitige (Bekanntgabe der) Vorauszahlung (iHv. 1.198,99 €) erfolgte, wurden für die Zeiträume 08/2004 und 10-12/2004, für sich laut den Feststellungen zu ABNr. 34 gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bescheidmäßig festgesetzte Zahllasten von 1.919,49 € (08) bzw. 5.980,95 € (10-12) ergaben, bis zum Fälligkeitstag weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet. Für 01-06/2005 [keine Vorauszahlungen iHv. 3.277,26 € (01); 2.303,88 € (02); 855,67 € (03); 426,98 € (04); 1.185,96 € (05) und 1.253,15 € (06)] erfolgte die Abgabe der die genannten Zahllasten ausweisenden Voranmeldungen am 7. bzw. am und damit verspätet iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994. Für 08/2005 wiederum (Zahllast laut ABNr. 34 2.000,00 €) wurde weder eine Voranmeldung eingereicht noch eine Vorauszahlung bis zum Termin des § 21 Abs. 1 UStG 1994 entrichtet. Schließlich wurde auch für den Zeitraum 09/2005, ohne Entrichtung der ausgewiesenen Zahllast iHv. 2.617,01 €, die Voranmeldung außerhalb der genannten Frist bei der Abgabenbehörde eingereicht.

Unter Berücksichtigung des § 29 FinStrG (strafbefreiende Selbstanzeige bei Selbstberechnungsabgaben durch bloße Entrichtung, vgl. z. B. ) und des zum jeweiligen tatsächlichen Entrichtungstages der Zahllasten für 04, 05 und 07/2004 bzw. für 02-04/2005 am Gebarungskonto zur angeführten StNr. bestehenden Guthabens, ergibt sich aus dem oben Angeführten eine unter Verletzung der Verpflichtung des § 21 UStG und damit tatbildlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkte Abgabenverkürzung iHv. insgesamt 18.495,32 € (08/2004: 1.919,49; 10-12/2004: 5.980,95 €; 01/2005: 3.277,26 €; 04/2005: 261,50 €; 05/2005: 1.185,96 €; 06/2005: 1.253,15 €; 08/2005: 2.000,00 € und 09/2005: 2.617,01 €).

Zu der von § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderten subjektiven Verdachtskomponente schließlich ist festzuhalten, dass es sich nach dem bisherigen Erhebungsstand beim Bf. um einen mehrjährig als selbständiger Unternehmer tätigen Gewerbetreibenden handelt, der laut Aktenlage (auch ohne Zuziehung eines abgabenrechtlichen Vertreters) bisher durchaus aus Eigenem in der Lage war, entsprechende, sich letztlich aus den Vorschriften des UStG 1994 ergebende umsatzsteuerrechtlich relevante Erklärungen abzugeben bzw. termingerecht (z. B. 06-12/2003; 01-03 und 09/2004 sowie 07/2005) entsprechende Vorauszahlungen zu leisten. Allein auf Grund dieser in der Beschwerde indirekt auch zugestandenen Umstände (" .... hatte dabei die steuerlichen Erledigungen leider vernachlässigt ..."), kann mit der in dem derzeitigen Verfahrenstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Bf. sowohl die grundsätzliche Systematik des UStG 1994 bzw. der Umsatzsteuer als eine bei relevanten Unternehmensvorgängen anfallende, vom Unternehmer zu vereinnahmende und zu bestimmten Terminen an den Abgabengläubiger abzuführende Selbstbemessungsabgabe als auch die sich daraus für ihn ergebenden (abgabenrechtlichen) Pflichten ebenso wie die sich aus einer Nichtbekanntgabe bzw. Nichtentrichtung der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlung zum Fälligkeitstermin für den Abgabengläubiger ergebenden (nachteiligen) Folgen hinlänglich bekannt waren, um einerseits auf einen zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung und andererseits auf eine Wissentlichkeit hinsichtlich des eingetretenen Taterfolges schließen zu können.

Darauf, dass es in diesem Verfahrensabschnitt lediglich darauf ankommt, ob sich aus den der Finanzstrafbehörde zur Kenntnis gelangten Umständen ein konkreter Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens durch eine bestimmte Person ergibt, während der Nachweis bzw. die endgültige Beurteilung iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG, ob bzw. inwieweit der Verdächtige die ihm im bisherigen Verfahren zur Last gelegte Tat(en) tatsächlich auch begangen hat, dem nach den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten bleibt, wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Tatverdacht
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen
Tatvorsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at