Aussetzung der Einhebung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0253 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0013-K/07-RS1 | Die verfügte Aussetzung der Einhebung ist abzuändern bzw. zu widerrufen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben und aufgrund neuer Erkenntnisse die Berufung hinsichtlich einzelner Punkte nicht mehr erfolgversprechend ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma H. GmbH vom gegen den Bescheid des Finanzamtes I. vom betreffend Änderung der Aussetzung der Einhebung (§ 212 a BAO) gemäß § 294 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid vom änderte das Finanzamt gemäß der Bestimmung des § 294 BAO die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO und verfügte den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuernachforderungsbeträge des Jahres 1990 in Höhe von € 14.268,23, des Jahres 1991 in Höhe von € 6.605,84 und des Jahres 1992 in Höhe von € 40.642,05.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Vorsteuerabzug hinsichtlich einzelner auf die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) ausgestellten Rechnungen über Bauleistungen in diesen Jahren zu versagen ist, weil die rechnungslegenden Firmen an den angeführten Geschäftsadressen tatsächlich keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben. Der Verwaltungsgerichtshof teile in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/15/0174, Seiten 43 und 44, die Ansicht des Finanzamtes. Daher haben sich die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben geändert und erscheine die Berufung insoweit in diesen Punkten als wenig erfolgversprechend.
Das Finanzamt hat die von dieser Feststellung betroffenen Rechnungen nach (rechnungslegender) Firma, Jahr, Ausstellungsdatum, Rechnungsbetrag und Vorsteuerbetrag aufgelistet dargestellt. Ebenso stellte das Finanzamt die Höhe der zu versagenden Vorsteuern in den Jahren 1990 bis 1992 im angefochtenen Bescheid tabellarisch dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , Zl. 2002/15/0174, den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/0250-17/10/94 und RV/0745-17/10/99, hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies im Übrigen die Beschwerde hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer des Jahres 1993 als unbegründet ab.
Das Finanzamt verfügte bereits nach Ergehen der Berufungsentscheidung durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/0250-17/10/94 und RV/0745-17/10/99, mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der verfahrensgegenständlichen Abgaben. Mit Bescheid vom gemäß § 295 Abs.3 BAO änderte das Finanzamt diesen Bescheid über den Ablauf der Einhebung dahingehend, dass der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung lediglich die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer des Jahres 1993 betreffe. Alle anderen in diesem Bescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten blieben vom Ablauf der Aussetzung der Einhebung unberührt und waren die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen der Jahre 1989 bis 1992 daher weiterhin von der Einhebung ausgesetzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1992 und verfügte, dass die Aussetzung der Einhebung bestimmter Umsatzsteuernachforderungsbeträge dieser Jahre nicht mehr gewährt werde. Es handelt sich dabei um Umsatzsteuernachforderungen, in welchen das Finanzamt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes den Vorsteuerabzug zu Recht versagen würde, weil es sich nämlich um Vorsteuern aus Rechnungen von Firmen handelt, welche an den jeweils angegebenen Geschäftsanschriften nachweislich keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden diese Rechnungen und Vorsteuerbeträge ausführlich nachvollziehbar dargestellt.
Die Berufung wird damit begründet, dass gemäß § 42 Abs.2 Zif. 3 VwGG durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtssache in die Lage zurücktrete, in welcher sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie von der Bw. vorgebracht, die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion aufgehoben und die Beschwerde teilweise als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus einzelnen Rechnungen zu Recht versagt hat, weil an den jeweils angeführten Geschäftsadressen keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde.
Das Finanzamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides diese Vorsteuerbeträge und deren Berechnung ausführlich begründet und dargestellt, sodass aus der Sicht des Referenten die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung der Einhebung tatsächlich nicht mehr vorliegen.
In diesen Punkten erscheint nämlich die Berufung als wenig erfolgversprechend, sodass die Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu verfügen war. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom die Erfolglosigkeit offenkundig, weil das Berufungsbegehren mit der Rechtslage insoweit eindeutig in Widerspruch steht.
Es war daher spruchgmäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2009/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at