Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 03.09.2010, FSRV/0011-F/10

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aktivlegitimation;

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, über die Beschwerde des X., Adr.1, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstr. 46 A, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 156 Abs. 4 FinStrG wegen fehlender Aktivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer (Bf.) des Finanzvergehens nach § 39 Abs. 2 AußHG 2005 schuldig erkannt, weil er bei der Zollanmeldung CRN 1 fahrlässig bewilligungspflichtige Waren (Tischwäsche) der Warennummer 6302510090 ohne entsprechende Bewilligung eingeführt hat. Aus diesem Grund wurde über ihn eine Geldstrafe iHv. € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 20 FinStrG 10 Tage) verhängt sowie Kosten iHv. € 100,00 festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde mit Eingabe vom beeinsprucht. Der Einspruch wurde mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , GZ. 123, StrNr. X, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Zollamt aus, dass der Einspruch nicht von X. sondern von der Fa. Y eingebracht worden ist. Die Fa. Y sei gem. § 77 Abs. 1 FinStrG zur Einbringung eines Einspruchs für den Bf. nicht berechtigt. Bescheidadressat dieses Zurückweisungsbescheides war die Fa. Y AG, Zweigniederlassung Vorarlberg.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe 2 Jahre nach dem Einspruch diesen als unzulässig zurückgewiesen, da der Einspruch nicht im eigenen Namen, sondern namens der Fa. Y AG erhoben und es sich dabei nicht um eine im § 47 Abs. 1 FinStrG genannte Personengruppe gehandelt habe. Die Finanzstrafbehörde habe diesen Eindruck dadurch gewonnen, dass der Einspruch vom auf dem Briefpapier der Fa. Y AG und in Wir-Form verfasst worden sei. Die seinerzeitige Strafverfügung habe der Bf. an seiner Arbeitsstelle, der Y AG zugestellt erhalten. Der Einspruch trage rechts oben das Schriftzeichen X. und ist von diesem darüber hinaus links unten unterfertigt. Dem Einspruch sei weiters eindeutig zu entnehmen, dass er sich gegen die Strafverfügung mit der Strafnummer X richte. Normadressat dieser Strafverfügung sei aber der Bf und nicht die Fa. Y AG.

Der Einspruch sei zwar auf dem Briefpapier der Fa. Y eingebracht worden; dies erkläre sich dadurch, dass der Bf. Zolldeklarant der Fa. Y sei und die Strafverfügung auch aus dieser Funktion heraus resultiere, insbesondere dem Bf. auch per Adresse der Fa. Y AG zugestellt worden sei.

Wenn das Schreiben auch in der "Wir-Form" verfasst worden sei, finde sich kein wie immer gearteter Hinweis darauf, dass die Fa. Y AG im gegenständlichen Strafverfahren jemanden vertreten wollte. Der Bf. habe mit der Wir-Form lediglich eine grammatikalisch nicht korrekte Textierung verwendet. Der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gezogene Schluss, der Einspruch sei von der Fa. Y AG in Vertretung des Bf. abgegeben worden, lasse sich aus keiner Formulierung ableiten. Vielmehr hätte die Finanzstrafbehörde hieraus den Schluss ziehen müssen, dass ein - möglicherweise - nicht formrichtiger Einspruch des Bf. vorliege.

Die Behörde hätte, wenn ein Rechtsmittel nicht den erforderlichen im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entspricht, einen Auftrag zur Behebung der Mängel erteilen müssen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde (§ 150 (1) FinStrG). Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig (§ 152 (1) FinStrG). Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.

Gem. § 156 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht worden ist.

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat gem. Abs. 4 leg. cit. zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.

Der angefochtene Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , GZ. 123, StrNr. X, ist an die Fa. Y AG, Zweigniederlassung Vorarlberg, Adr.2, ergangen. Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war daher gem. § 152 Abs. 1 FinStrG auch nur die Bescheidadressatin, die Fa. Y AG, legitimiert.

Die Beschwerde des Bf. gegen diesen Bescheid war daher mangels Aktivlegitimation gemäß § 156 Abs.1 und 4 FinStrG zurückzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Aktivlegitimation
Zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at