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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.07.2013, RV/2418-W/09

Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO wegen unrichtiger Qualifikation der Einkünfte unter eine bestimmte Einkunftsart.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Aucon Wirtschaftstreuhand GmbH, 1130 Wien, Kopfgasse 5, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 gemäß § 299 BAO für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom stellte der Berufungswerber (Bw.) einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 vom , mit der Begründung, dass in der diesbezüglichen Erklärung unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 6.626,74 eingetragen worden seien. Dabei handle es sich um die bloße Vermietung von zwei Kfz ohne weitere Nebenleistungen. Gemäß § 29 Z 3 EStG handle es sich hierbei um Sonstige Einkünfte. Es werde daher um entsprechende Abänderung des Bescheides ersucht. Diese Richtigstellung sei für Zwecke der Gewerblichen Sozialversicherung des Bw. wesentlich.

Mit Bescheid vom wies das zuständige Finanzamt (FA) den Antrag ab: "Da die Vermietung der beiden Kfz an die Tochter und an die K. nach Ansicht des FA nicht bloß gelegentlich (im Sinne von zufällig oder fallweise) erfolgt, sind die Einkünfte den Gewerbebetriebseinkünften zuzurechnen."

Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass der Bw. seit in Pension sei. Er habe, weil seine Tochter, die die Firma K. sowie auch die Firma L. unter ihrem Namen übernommen habe, kurzfristig unterstützt und da die finanziellen Mittel noch nicht zur Verfügung standen, die Kfz gekauft und der Tochter vermietet. Wie im Erkenntnis des , dargelegt, sei von sonstigen Leistungen auszugehen. Auch gegenständlich führe die Vermietung des Pkw nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, zumal eine derartige Betätigung nicht das Ausmaß der Verwaltung eigenen Vermögens übersteige. Allerdings sei die Vermietung eines einzelnen Pkw durch den Steuertatbestand des § 29 Z 3 EStG 1988 erfasst, der die Vermietung beweglicher Gegenstände ausdrücklich anführe.

Die steuerliche Vertretung des Bw. sei der Meinung, dass die Vermietungstätigkeit nicht über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehe und dass keine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr vorliege. Die Betätigung sei auch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen worden, da wie oben erwähnt, der Bw. 2005 in Pension gegangen sei und zur Startunterstützung seiner Tochter, aus finanziellen Überlegungen, die Kfz angekauft habe um ihr in weiterer Folge das Überleben als Jungunternehmerin zu sichern. Es dürfte bekannt sein, dass gerade Jungunternehmer in den ersten Jahren mit größeren Problemen zu kämpfen hätten und erst ab dem 3. Jahr die Gefahr wieder aufzuhören bzw. Konkursantrag zu stellen gebannt und ein Weiterarbeiten normalerweise gesichert sei.

Da dies auch jetzt der Fall sei, seien die Kfz im Jahr 2009 an die Tochter verkauft worden, weshalb diese Einnahmequelle für den Bw. als beendet betrachtet werden könne.

Das oben angeführte VwGH-Erkenntnis spreche zwar von einem Kfz, man sei jedoch der Ansicht, im gegenständlichen Fall könne auch die Zurverfügungstellung von zwei Kfz als reine Vermögensverwaltungstätigkeit angesehen werden, da die Kfz aus dem Vermögen des Bw. angeschafft worden seien und aus Überlebensgründen der Tochter eine Vermietung vorgenommen worden sei.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, habe es aber keinen Einfluss auf die Höhe des Einkommens der Streitjahre, ob die Einkünfte aus der Vermietung des Pkw als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als solche aus Leistungen angesehen werden. Solcherart sei der Bw. durch die unrichtige Einstufung der Einkünfte nicht in seinen Rechten verletzt worden.

In der Folge erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung des FA mit folgender Begründung: "Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch eines Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart ist kein Bestandteil des Spruches des Einkommensteuerbescheides. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht vor und Ihr Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO war zu Recht abzuweisen."

Dagegen stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. "Wir sind der Ansicht, dass es sich um eine wesentliche Änderung in der Aussage handelt, ob es sich bei der Vermietung der Kfz um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt.Aus diesem Grund bitten wir die Qualifikation dieses wirtschaftlichen Erfolges unter der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung einzuordnen. Wir haben nicht gegen den Spruch des Einkommensteuerbescheides berufen sondern gegen die Zuordnung zur falschen Einkunftsart....Wir haben zum vorliegenden Sachverhalt keine weiteren Bemerkungen anzubringen - die Begründung für den Antrag auf Entscheidung ergibt sich somit aus bereits ergangenem Berufungsschreiben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, stellt die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart keinen Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides dar. Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation der genannten Einkünfte in einem Bescheid ohne Auswirkung auf die Besteuerung wird ein Abgabepflichtiger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt (vgl. ). Der Bw. behauptet selbst nicht, dass die Einkommensteuer des Jahres 2007 oder deren Bemessungsgrundlage bei anderer Qualifikation der Einkünfte, namentlich als solche aus sonstigen Leistungen, eine Änderung erfahren hätte. Derartiges vermag auch der unabhängige Finanzsenat nicht zu erkennen.

Da der Bw mit der von ihm begehrten Umqualifizierung der Einkünfte keine Umstände aufzeigt, aus denen sich der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2007 als nicht richtig erweisen würde, liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht vor, weshalb die Berufung schon aus diesem Grund erfolglos sein musste. Insoweit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage der Zuordnung der Einkünfte zu einer bestimmten Einkunftsart.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at