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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.07.2013, RV/1448-W/11

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-AG im Ausmaß von € 8.865,43 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalte nach aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werde.

Am sei durch die M-GmbH beim Landgericht M Klage gegen die A-AG wegen Rückabwicklung bzw. Rückzahlung von € 1,5 Mio. eingebracht worden. Es habe sich dabei um eine Produktion gehandelt, die bereits 2002 durchgeführt worden sei und die Herstellung eines Konzertfilmes beinhaltet habe. Der Prozess sei äußerst schleppend verlaufen, die erste Tagsatzung habe erst am stattgefunden, also vier Jahre nach Fertigstellung und vertragskonformer Übergabe des geschuldeten Konzertfilmes an die M-GmbH. Bis zur Klagseinbringung habe die neue Geschäftsführung der M-GmbH keine adäquate Verwertung des Konzertfilmes erwirtschaften können.

Aufgrund der Klagseinbringung sei es zu massiven Behinderungen bei der Akquisition von Aufträgen, der Entwicklung von Geschäften, Entwicklung von neuen Ideen und längerfristigen Produktionen gekommen. Als Vorstand der A-AG sei der Bw daher im Dezember 2005 vom Aufsichtsrat und der Aktionärin angewiesen worden, kostenseitig strengstens einzusparen und auch keine neuen Risiken einzugehen. Während des gesamten Verfahrens sei zwischen der M-GmbH und dem Vorstand der A-AG über einen Vergleich verhandelt worden. Durch das letztendliche Scheitern der Vergleichsverhandlungen und der damit verbundenen, nicht mehr möglichen Verwertung der Rechte des Konzerts sowie durch die bisherigen enormen und noch zu erwartenden Anwaltskosten und das Prozessrisiko sei der Bw als ordentlicher Geschäftsmann und Vorstand gezwungen gewesen, im Jahre 2007 den Konkurs beim HG einzubringen. Einer der Gründe sei auch gewesen, dass nach Recherchen der deutschen Anwälte der A-AG Liquiditätsprobleme der M-GmbH bekannt geworden seien.

Durch die auftragsgemäße Einschränkung desGeschäftsbetriebes habe der Bw die gemeldete Umsatzsteuer nicht bezahlen können. Dem Bw seien die dafür notwendigen Mittel nicht zur Verfügung gestanden. Der Bw lege diesbezüglich die Kontoauszüge des Jahres 2006 vor. Der Bw habe bezüglich des Vorhaltes um Erstreckung der Frist ersucht, jedoch in der Folge nur mehr den angefochtenen Bescheid erhalten. Wäre auch schon vor Scheitern der Vergleichsverhandlungen der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden, so wäre die Quote für das Finanzamt nicht höher gewesen und sei daher kein Schaden entstanden und sei der Bw seiner Sorgfaltspflicht vollständig nachgekommen. Sofort nach Scheitern der Vergleichsgespräche habe der Bw den entsprechenden Antrag gestellt.

Der Bw stelle daher den Antrag, den Bescheid ersatzlos beheben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte der Bw den Antrag auf seine Einvernahme zum Beweis seines Vorbringens.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw als selbstständig vertretungsbefugtem Vorstand der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des HGs vom fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Vertreter Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Dass für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw mit dem Hinweis auf die auftragsgemäße Einschränkung desGeschäftsbetriebes zwar behauptet, doch hat er mit dieser allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil dieser Einwand (Anweisung, kostenseitig strengstens einzusparen und auch keine neuen Risiken einzugehen) das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung nicht darzulegen vermag.

Vielmehr hätte das Fehlen der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin aufgezeigt werden können.

Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden am (Umsatzsteuer 2005), (Umsatzsteuer 11/2006) und (Umsatzsteuer 12/2006) fällig.

Aus den vom Bw vorgelegten Kontoauszügen geht zudem hervor, dass vom Bankkonto noch am bei einem Kontostand von € 8.633,37 eine Überweisung in Höhe von € 8.585,09 durchgeführt wurde.

Es ist somit davon auszugehen, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Mittel zur anteiligen Entrichtung der Abgaben zur Verfügung standen.

Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von Mittel bis konnten dem Bw mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) die - bis zu diesem Zeitpunkt fälligen - uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden.

Zum Antrag des Bw auf seine Einvernahme zum Beweis seines Vorbringens ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraussetzt. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen. Erheblich ist ein Beweisantrag zudem nur dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der A-AG im Ausmaß von € 8.865,43 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at