Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 03.09.2010, RV/0167-I/07

Anspruchszinsen vom Ausgang des Berufungsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid unabhängig

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin-, eingebracht durch Steuerberater, nunmehr vertreten Masseverwalter, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2000 bis 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ in Folge einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung zur GBp.Nr. neue Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 (alle mit Ausfertigungsdatum ). Die sich aus den Körperschaftsteuerveranlagungen ergebenden Nachforderungen hatten Anspruchszinsen zur Folge, die bescheidmäßig für das Jahr 2000 mit 2.301,04 € (31.663,00 S), für das Jahr 2001 mit 21.791,02 € (299.851,00 S), für das Jahr 2002 mit 16.968,29 €, für das Jahr 2003 mit 17.153,06 € und für das Jahr 2004 mit 13.518,15 € festgesetzt wurden (sämtliche Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2000 bis 2004 mit Ausfertigungsdatum ).

Die Berufungswerberin erhob mit Schreiben vom fristgerecht Berufungen gegen obige Bescheide und führte hierzu - nach einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom - in ihren Vorbringen vom 28. Februar und begründend im Wesentlichen aus, die den bekämpften Bescheiden zugrunde liegenden Körperschaftsteuerveranlagungen 2000 bis 2004 seien unrichtig ergangen bzw. die Abgabenvorschreibungen seien zu Unrecht vorgenommen worden.

Das Finanzamt legte die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen vor.

Über die Berufungen wurde erwogen:

a) Einleitend wird zum Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung vor dem Vollsenat festgehalten wie folgt: Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin beantragt erstmals die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat in der Ergänzung zur Berufung vom . Die streitgegenständlichen Berufungen vom enthalten hingegen keine derartigen Anträge.

Gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten, außer in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Über die Berufung hat eine mündliche Berufungsverhandlung nach § 284 Abs. 1 Z 1 BAO nur dann stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird.

Die Rechtsansprüche auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat setzen bei beiden Bestimmungen die rechtzeitigen Anträge des Berufungswerbers voraus. Die Anträge können dabei ausschließlich in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst gestellt werden; es genügt nicht, dass die Anträge erst in einem (die Berufung) ergänzenden Schriftsatz nachgereicht werden (; ). Ebenso vermitteln die Anträge in einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht, keinen Anspruch auf Entscheidung durch den gesamten Senat oder mündliche Verhandlung ().

Da die Berufungswerberin im vorliegenden Fall verabsäumt, die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bereits in den Berufungen vom einzubringen, sondern diese erst in dem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom nachreicht, sind diese auf Grund obiger Ausführungen gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO und § 284 Abs. 1 Z 1 BAO verspätet eingebracht und deshalb als verspätet zurückzuweisen. Die gegenständliche Entscheidung kann daher ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch den Referenten ergehen.

b) Berufungen gegen die Anspruchzinsenbescheide:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr zwei Prozent über dem Basiszinssatz.

Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar. Wegen der Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es erfolgt keine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer Anspruchs- oder Gutschriftszinsenbescheid (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz. 33ff zu § 205, 2005).

Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2004 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum ) ausgewiesenen Abgabennachforderungen von 16.885,97 € für das Jahr 2000, von 212.935,18 € für das Jahr 2001, von 147.565,77 € für das Jahr 2002, von 211.964,23 € für das Jahr 2003 sowie von 294.253,14 € für das Jahr 2004 zugrunde. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt obiger Abgabenbescheide. Die Berufungswerberin bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen der Jahre 2000 bis 2004 zusammengefasst mit der Begründung, die zugrunde liegenden Körperschaftsteuerveranla-gungen 2000 bis 2004 seien unrichtig ergangen bzw. die Abgabenvorschreibungen seien zu Unrecht vorgenommen worden. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.

Wie oben bereits ausgeführt sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. § 205 BAO beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Körperschaftsteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Zinsenbescheide setzen nämlich nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig ergangen.

Die prozessuale Bindung eines abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz. 3 zu § 252, 2005). Es bedarf somit im vorliegenden Fall lediglich der Überprüfung, ob die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 rechtswirksam ergingen.

Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte, demzufolge die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 nicht rechtswirksam erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wären, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Auf Grund der Bindung der Zinsenbescheide an die im Spruch der Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen kann somit den Berufungen kein Erfolg beschieden sein.

Ergänzend wird vom Referenten bemerkt, dass im Falle einer etwaigen (teilweisen) Stattgabe der Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 neue Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen (Gutschriftszinsenbescheide) - basierend auf der allfälligen Berufungsentscheidung - zu ergehen haben. Da nicht die Anspruchszinsenbescheide angepasst, sondern jeweils neue Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen werden, ist ein Abwarten des Eintritts der Rechtskraft der Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 weder Voraussetzung noch angebracht.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 258 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at