Überschreiten der Einkommensgrenze gem. § 5 Abs. 1 FLAG
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2012 bis Mai 2012 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf von der Berufungswerberein (Bw.) die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Monate Jänner bis Mai 2012 betreffend das Kind N L gem. § 26 Abs. 1 FLAG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 5 Abs. 1 FLAG in der ab Jänner 2011 gültigen Fassung für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen bezogen haben, das den Betrag von € 10.000,00 übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein, dass die Überschreitung der Einkommensgrenze von € 10.000,00 nicht erreicht worden sei.
Über Ersuchen des Finanzamtes legte die Bw. folgende Unterlagen vor:
Schulbesuchsbestätigung ihrer Tochter für das Schuljahr 2012/13
Bestätigung, dass N L im Schuljahr 2012/13 das dritte Semester der Schulform Kolleg für Hortpädagogik für Berufstätige, Schulversuch gem. § 7 SchOG besucht
Zeugnis betreffend das Winterhalbjahr 2011/12
Zeugnis betreffend das Sommerhalbjahr 2011/12
Lohn/Gehaltsverrechnungen für 01.2012 bis 09.2012
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und - nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass die Tochter der Bw. seit September 2011 fortlaufend die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Linz besuche, weshalb grundsätzlich vom Vorliegen einer Berufsausbildung auszugehen sei. Da sie aber seit Dezember 2011 auch erwerbstätig sei und im Kalenderjahr 2012 aus dieser Tätigkeit Einkünfte, die über der Einkommensgrenze von € 10.000,00 liegen, bezogen habe, bedeute dies den Ausschluss von der Familienbeihilfe, weil die Einkünfte des gesamten Kalenderjahres zu berücksichtigen seien.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte die Bw. vor, dass sie vom Finanzamt in Kenntnis gesetzt worden sei, die Familienbeihilfe bis zu ca. einem halben Jahr beantragen zu können. Es wäre ihr gesagt worden, dass dieser Betrag das Jahreseinkommen ihrer Tochter N nicht überschreiten würde. Sie beantrage daher die Gewährung der Familienbeihilfe bis Juni 2012.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Rückforderung der Familienbeihilfe wegen Überschreitens der im § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 normierten Einkommensgrenze von € 10.000,00 zu Recht erfolgte.
Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von € 10.000,-- übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht;
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Sachverhalt:
Die Tochter der Bw. besucht seit September 2011 das Kolleg für Hortpädagogik für Berufstätige in Linz. Weiters ist N seit Dezember 2011 im Hort St. Dionysen erwerbstätig und erzielte aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr 2012 Einkünfte in nachstehender Höhe (netto):
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Jänner | 1.043,64 €
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Feber | 1.050,38 €
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März | 1.599,30 €
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April | 1.050,38 €
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Mai | 1.050,38 €
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Juni | 1.574,39 |
Juli | 1.062,49 |
August | 1.062,49 |
September | 1.683,55 |
Rechtliche Würdigung:
Unstrittig ist, dass die Tochter der Bw. die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Linz besucht. Wie das Finanzamt richtig festgehalten hat, ist daher grundsätzlich vom Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG auszugehen.
Allerdings erzielt die Bw. seit Dezember 2011 aus ihrer Tätigkeit im Hort St. Dionysen auch Einkünfte, die im Kalenderjahr 2012 mehr als € 10.000,00 betrugen.
Dass die in Rede stehende Einkommensgrenze im Jahr 2010 überschritten wurde, wird von der Berufungswerberin nicht in Abrede gestellt.
Dem Berufungsvorbringen, dass im Zeitraum, für welchen die Familienbeihilfe rückgefordert wurde, die Überschreitung der Einkommensgrenze nicht erreicht wurde und insoweit ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wird entgegengehalten:
Mit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 FLAG wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass die Familienbeihilfe als staatliche Unterstützungsleistung - abgesehen von den Fällen des Eigenbezuges durch ein Kind - vorrangig Personen zukommen soll, die zur Gänze oder doch zumindest überwiegend für in Berufsausbildung stehende Kinder aufzukommen haben, da diese Kinder auf Grund der Berufsausbildung keinen Beruf ausüben können. Der Gesetzgeber hat zur diesbezüglichen Beurteilung einen Betrag von € 10.000,00 als Grenze für das eigene Einkommen des anspruchsvermittelnden Kindes festgesetzt, bei deren Überschreiten der Familienbeihilfenanspruch wegfällt. Durch den Verweis auf die Nichtanwendbarkeit des § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird auch klargestellt, dass der Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe nicht etwa erst in dem Monat eintritt, in dem diese Einkommensgrenze überschritten wird, sondern eine Jahresbetrachtung anzustellen ist.
Denn dadurch wird klargestellt, dass die Grundregel, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, dann nicht gilt, wenn die Jahresbetrachtung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 anzustellen ist. Es soll dadurch also erreicht werden, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht erst mit Ablauf des Monats wegfällt, in dem die besagte Grenze erstmals überschritten wird, sondern bereits rückwirkend mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres (siehe z.B. ; , RV/1741-W/09 und vom , RV/0302-F/09). Bei der angeführten Einkommensgrenze handelt es sich somit um einen Jahresbetrag dessen Überschreitung bewirkt, dass der FB-Anspruch für das gesamte Jahr wegfällt.
Die Tochter der Bw. hat im Zeitraum Jänner bis September 2012 den Grenzbetrag von 10.000 € überschritten, weshalb für das Kalenderjahr 2012 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestand.
Gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967anzuwenden.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Mangels Anspruchs auf amilienbeihilfe im Rückforderungszeitraum Jänner bis Mai 2012 waren auch die für diesen Zeitraum ausbezahlten Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Insoweit sich die Bw. auf eine (telefonische) Auskunft des Finanzamtes bezieht, wonach ihr die Familienbeihilfe für ca. ein halbes Jahr zustünde, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine allfällige unrichtige Auskunft nichts daran zu ändern vermag, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung im streitgegenständlichen Zeitraum Familienbeihilfe zu Unrecht ausbezahlt wurde und daher zurückzufordern war. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das im Artikel 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jedes andere Prinzip, insbesondere jenes von Treu und Glauben. Das bedeutet, dass die Gesetzesbindung des Behördenhandelns Vorrang vor anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie eben auch Treu und Glauben, hat.
Aus den angeführten Gründen erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im angefochtenen Bescheid zu Recht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | RV/0302-F/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at