Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.12.2008, RV/3703-W/02

Keine Berufsausbildung bei Besuch von Deutschkursen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) beantragte mit den am beim zuständigen Finanzamt eingereichten Formularen (Beih 1) für zwei seiner insgesamt fünf Kinder (für B. A., geb. Datum1 und B. C. D, geb. Datum2,) die Gewährung der Familienbeihilfe und legte u.a. Bestätigungen der Islamischen Religionspädagogischen Akademie (IRPA) L. vom über den Besuch der "Deutschvorbereitungsklasse" im Schuljahr 2001/02 von beiden Kindern vor.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Anträge des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die obgenannten Kinder des Bw. ab Oktober 2001 mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2.(1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie in Berufsausbildung stehen. Da die von Ihren Kindern besuchte Deutschvorbereitungsklasse keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstellt, war Ihr Antrag abzuweisen.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung vom führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die von seinen Kindern besuchten Deutschvorbereitungskurse im Sinne einer Vorbereitung der Berufsausbildung zu sehen seien und daher eine Ergänzung zum Studium seiner Kinder darstellen würden.

Mit Eingabe vom übermittelte der Bw. eine Bestätigung der Islamischen Religionspädagogischen Akademie (IRPA) L. vom über "Ausbildungsart und -ziel des momentanen Studiums" der Kinder mit folgendem Inhalt:

"Mit Bezug auf Ihren Abweisungsbescheid im Fall B.D und A. bestätigt die Islamische Religionspädagogische Akademie in L. (IRPA) hiermit, dass Frau A.B. und Herr DB. seit September 2001 den 2-semestrigen Vorbereitungslehrgang Deutsch besuchen und auch an den Semesterprüfungen teilgenommen haben.

Für Studierende, die zu Studienbeginn über nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen oder arabischen Sprache verfügen, ist der Besuch des Vorbereitungslehrganges Deutsch bzw. Arabisch sowie dessen erfolgreiche Absolvierung vor der Zulassung zum Diplomstudium Pflicht.

Der Vorbereitungslehrgang, der gemäß Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten vom als Teil der Ausbildung an der Islamischen Religionspädagogischen Akademie gilt, umfasst eine Mindeststudiendauer von 2 Semestern. ..."

Als Anlage wurde eine Mitteilung der Islamischen Religionspädagogischen Akademie (IRPA) übermittelt, wonach die IRPA einer Religionspädagogischen Akademie im Sinne von § 1 Abs. 3 des Akademien-Studiengesetzes 1999 entspreche.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte in seiner Eingabe sinngemäß aus, dass seine Berufung mit der Begründung, dass die von seinen Kindern besuchte Deutschvorbereitungsklasse keine Berufsausbildung im Sinne des Familienbelastungsgesetzes 1967 darstelle, abgewiesen worden sei, er gehe jedoch davon aus, dass andere Finanzämter den Besuch eines Deutschvorbereitungskurses an der Universität als Berufsausbildung bewerten würden.

Ergänzend sei noch erwähnt, dass das Finanzamt dem Bw. ab Oktober 2002 die Familienbeihilfe für den Sohn wieder gewährte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten, wobei die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt.

Im Berufungsfall ist aufgrund der im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die bereits volljährigen Kinder des Bw.

sind türkische Staatsbürger und hatten im strittigen Zeitraum eine zeitlich befristete Niederlassungsbewilligung als Aufenthaltstitel,

besuchten im Wintersemester 2001 den "Vorbereitungslehrgang Deutsch" an der Islamischen Religionspädagogischen Akademie (IRPA),

die Tochter A.

besuchte laut Bestätigung vom auch im Sommersemester 2002 den Vorbereitungslehrgang für Deutsch an der IRPA,

der Sohn C.

war im Sommersemester 2002 laut Bestätigung der Österreichischen Orient-Gesellschaft Z. vom für einen Vorkurs für den Vorstudienlehrgang (Deutsch/Intensiv) eingeschrieben, und gleichzeitig als außerordentlicher Studierender an der Universität Wien zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen.

Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe sowie nach § 33 Abs.4 Z.3 lit. a EStG1988 der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag nur, wenn die Kinder für einen Beruf ausgebildet werden. Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall die speziellen Bestimmungen für ordentliche Studierende an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 genannten Einrichtung (§ 2 Abs. 1 lit.b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967), weil die Tochter des Bw. an keiner in § 3 des StudFG 1992 genannten Einrichtung als ordentliche Studierende inskribiert war und auch der Sohn des Bw. (ab dem Sommersemester 2002) nur als außerordentlicher Hörer der Universität Wien inskribiert und damit zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen war.

Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem Begriff Berufsausbildung alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen (ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz) das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (; , 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Wenn auch eine Berufsausbildung unabhängig davon ist, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (; , 2000/15/0192), Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufsausbildung ist immer eine Ausrichtung des Werdeganges auf einen konkreten Beruf. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden.

Die Bestätigung der IRPA, wonach für Studierende, die zu Studienbeginn über nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen oder arabischen Sprache verfügen, der Besuch des Vorbereitungslehrganges Deutsch bzw. Arabisch sowie dessen erfolgreiche Absolvierung vor der Zulassung zum Diplomstudium Pflicht sei, ist nicht anders zu bewerten als ein Deutschkurs bzw. ein Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch an einer Universität. Der Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache ist für internationale Studierende grundsätzlich auch Voraussetzung für ein Studium an einer österreichischen Universität und damit für eine Vielzahl möglicher Berufe.

Der Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten ist ein Universitätslehrgang zur intensiven Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch für internationale Studierende, die an einer Universität aufgenommen wurden, aber noch nicht oder zu wenig Deutsch können und/oder in einzelnen Fächern Ergänzungsprüfungen zu ihrem Reifezeugnis ablegen müssen. Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gemäß § 37 des Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997, in Kraft getreten mit , die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 UniStG nachzuweisen. Der Nachweis kann auch ohne Besuch eines Vorstudienlehrganges erbracht werden. Voraussetzung für den Besuch eines Vorstudienlehrganges ist ein gültiger Zulassungsbescheid an einer Wiener Universität. Der Zulassungsbescheid ist ein Dokument, das einen Studienplatz zusichert. Studierende müssen an ihrer Universität erstzugelassen werden und jedes Semester die Fortsetzung des Studiums melden. Die Studierenden sind während dieser Zeit außerordentliche Studierende einer Universität.

Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer ist, auch wenn dieser Besuch zur Erreichung einer vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. ).

Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen werden im Allgemeinen ebenso keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben. Die von den Kindern des Bw. absolvierten Deutschvorbereitungskurse an der IRPA bzw. der Vorkurs für den Vorstudienlehrgang des Sohnes waren auch nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Berufsausbildung. So konnte auch der Sohn des Bw. durch den Besuch eines Vorkurses für den Vorstudienlehrgang Deutsch und der Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen als a.o. Hörer im Sommersemester 2002 zweifellos nicht die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes erlangen.

Somit lag für sich betrachtet eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 nicht vor und die besuchten Deutschkurse können auch nicht als Teil einer weiteren Gesamtausbildung angesehen werden. Die von den Kindern des Bw. erworbenen Deutschkenntnisse sind zweifellos bei einem Aufenthalt im deutschen Sprachraum für jeden zukünftigen Beruf von Vorteil, dies vermag den absolvierten Deutschkursen - selbst wenn Prüfungen abgelegt wurden - nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass bei beiden Kindern anschließend an die Deutschvorbereitungskurse aus der Aktenlage ein ordentliches Studium nicht erkennbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist daher nicht vom Besuch von auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen auszugehen und das Vorliegen einer Berufsausbildung konnte nach den vorstehenden Ausführungen nicht festgestellt werden.

Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 knüpft die Gewährung der Familienbeihilfe an das Vorliegen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen. Wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Vorbringen des Bw., andere Finanzämter hätten Deutschvorbereitungskurse als Berufsausbildung gewertet, ist nicht zielführend, weil niemand Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Deutschkurse

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