Anschaffungskosten einer Digitalkamera wegen Aufteilungsverbot und mangels Nachweis der (nahezu) auschließlichen beruflichen Nutzung sind nicht als Werbungkosten abzugsfähig.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E., G-Weg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom und Berufung gegen diesen Bescheid
Im Bescheid betreffend die Einkommensteuer für 2009 (Arbeitnehmerveranlagung = ANV) wich das Finanzamt insofern von der Abgabenerklärung des Berufungswerbers (im Folgenden kurz: Bw.) ab, als die Aufwendungen für eine Digitalkamera samt Zubehör iHv 399,97 € (in der als Beilage zur Steuererklärung für 2009 angeschlossenen Aufstellung der Werbungskosten als "Firmenkamera" bezeichnet) nicht als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten anerkannt wurden.
Das Finanzamt begründete diesen Bescheid damit, dass die betreffenden Aufwendungen für eine Panasonic DMC-TZ 5 gemäß
§ 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 steuerlich nicht abzugsfähig seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. rechtzeitig Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt (Schriftsatz vom ):
Gemäß den LStR 2002 (Rz 226) in Verbindung mit , seien zwar Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen grundsätzlich vom Abzugsverbot erfasst, jedoch gelte dieses Aufteilungsverbot nicht, wenn ausnahmsweise eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten und der beruflich Veranlassung der Anschaffung gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet sei.
Diese objektive und einwandfreie Trennbarkeit sei in seinem Fall möglich, da er zwischenzeitlich drei Kamerasbesitze. Er benötige als Prüfer am Magistrat L. diese Kamera für dienstliche Zwecke (zur Beweissicherung, Dokumentation von Prüfungshandlungen, etc.); somit sei auch die berufliche Veranlassung der Anschaffung gegeben.
Beigelegt waren der Berufung
(1) ein Foto einer Digitalkamera Canon Power Shot S30 und eine Rechnung iHv 834,99 €
über den Erwerb dieser Kamera samt Zubehör am (nach Angaben des Bw. für den privater Gebrauch - Rechnung vom ), sowie
(2) das Foto einer Digitalkamera Olympus VG VG-130 (die nach Angaben des Bw. ein Werbegeschenk war und für private Zwecke gebraucht wird) sowie
(3) ein Foto einer Digitalkamera Panasonic DMC-TZ 5 (nach Angaben des Bw. für den dienstlicher Gebrauch) und die Kopie einer Rechnung vom iHv 399,97 €
über den Erwerb dieser Kamera samt Zubehör.
Nach den weiteren Ausführungen in der Berufung seien daher die Ausgaben für die Kamera Panasonic DMC-TZ 5 als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 7 und Z 8 iVm. § 13 EStG 1988 abzugsfähig.
Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag
In weiterer Folge erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung (BVE), mit welcher die Berufung abgewiesen wurde (BVE vom ). In der Begründung zu diesem Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen steuerlich auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden.
Nach dem Erkenntnis des , erfasse die besagte gesetzliche Regelung insbesondere die Ernährung, die bürgerliche Kleidung, die Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfes (Brille, Prothese, usw.). Solche Aufwendungen seien von vornherein nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Für die Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen gelte grundsätzlich ebenfalls das Abzugsverbot. Dies vor allem dann, wenn die Überprüfung des Ausmaßes der beruflichen oder betrieblichen Nutzung mangels Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe nicht oder nur mit einem unvertretbaren Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen möglich wäre (Aufteilungsverbot).
Dieses Aufteilungsverbot gelte nur dann nicht, wenn ausnahmsweise eine eindeutige und klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung der Anschaffung gegeben sei und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet wäre.
Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher, Radio, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliche Tageszeitungsabonnements usw. würden daher regelmäßig nicht zu (steuerlich abzugsfähigen) Werbungskosten führen.
Für andere Arten von Wirtschaftsgütern, wie insbesondere KfZ, Computer, Faxgeräte und Telefon (Handy) gelte hingegen, dass deren berufliche Nutzung bei bestimmten Berufsbildern typischerweise erforderlich sei. Bei solchen Wirtschaftsgütern, könne daher der beruflich bedingte - allenfalls geschätzte - Kostenanteil (bei nicht bloß untergeordneter Nutzung) anteilig abgezogen werden.
Die Ausgaben für die Kamera (Panasonic DMC-TZ 5) iHv 399,97 € könnten daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Daraufhin stellte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) und führte darin im Wesentlichen ergänzend aus (Eingabe vom ):
Es treffe zu, dass der VwGH die Ausgaben für eine Fotodigitalkamera grundsätzlich den Lebenshaltungskosten zurechne. Er habe aber drei Kameras, von denen er eine nur zur beruflichen Nutzung angekauft habe. Er sei als Prüfer in der öffentlichen Verwaltung in L. tätig und müsse in seiner beruflichen Tätigkeit Fotos für verschiedene Aufgaben anfertigen. Die ausschließliche berufliche Nutzung der strittigen Kamera sei somit gegeben.
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes und dessen Beantwortung:
In einem Ersuchen um Ergänzung der Berufung (Schreiben vom ) führte das Finanzamt im Wesentlichen Folgendes aus:
Auf Grund des Abzugsverbotes komme wegen der mangelnden objektiven und einwandfreien Trennbarkeit eine Berücksichtigung von Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Nachweis für eine gänzliche berufliche Veranlassung erbracht werde.
Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger mehrere Geräte besitze, müsse dabei auf Grund der erheblichen Qualitäts- und Preisunterschiede der Geräte nicht unbedingt für eine ausschließliche betriebliche/berufliche Veranlassung sprechen. Dies treffe in seinem Fall zu, da die private Kamera 2002 angeschafft worden sei und die "berufliche" im Jahr 2009.
Auf die bloß allgemein gehaltene Darstellung der beruflichen Nutzung dieser Kamera (Beweissicherung, Dokumentation von Prüfungshandlungen, ... ), dürfe sich die Abgabenbehörde nicht stützen, da diese wenig Aufschluss über eine ausschließliche berufliche Veranlassung gebe.
Es werde daher ersucht, (geeignete) Nachweise für die gänzliche berufliche Veranlassung zu erbringen.
Mit Schreiben vom beantwortete der Bw. das angeführte Ergänzungsersuchen des Finanzamtes im Wesentlichen wie folgt:
Seit dem Kauf der Digitalkamera (Panasonic DMC-TZ 5 am ) führe er diese ständig in seinem Aktenkoffer mit.
Nach mühsamer Durchsicht der Firmennetzwerklaufwerke habe er ca. 2.200 dienstliche Fotos in über 130 Ordnern bzw. Unterordnern elektronisch ausfindig gemacht, die seit Februar 2009 mit dieser Kamera, vorwiegend von ihm, gemacht worden seien. Einige Fotos gebe es aufgrund des unterschiedlichen Verwendungszweckes mehrmals in verschiedenen Dokumentengrößen. Beispielsweise kleine Dokumentgrößen der Fotos für den Internetauftritt seiner Dienststelle bzw. den Internetauftritt für den Fachausschuss für Kontrollamtsangelegenheiten des Österreichischen Städtebundes oder für die elektronische Berichtsversendung und für Powerpointpräsentationen von Vorträgen und Seminaren bzw. große Dokumentgrößen der Fotos für die jeweiligen Druckversionen von Berichten, Gutachten, Stellungnahmen, Beratungsunterlagen, Vorträgen oder Fachpublikationen.
Er habe es sich schon seit 2002 zur Gewohnheit gemacht, vor Abfassung dienstlicher Berichte, Gutachten usw. zusätzlich alle (prüfungs-)relevanten Tatsachen zur Beweissicherung abzufotografieren ("nachdem man schmerzhafte berufliche Erfahrungen gemacht hat, versucht man diese unangenehmen Erfahrungen für die Zukunft zu vermeiden"). Fotos, die er vor 2009 für dienstliche Zwecke mit meiner ersten Kamera gemacht habe, habe er jedoch zahlenmäßig nicht erhoben. Seit 2009 seien die beschriebenen Fotos nur mehr mit der Panasonic-Kamera gemacht worden. In der Vergangenheit sei auch in der Familie immer wieder tagsüber eine Kamera benötigt worden und er habe sich die ewigen Diskussionen am Abend nach Büroschluss seit 2009 dadurch erspart habe. "Die alte Kamera zu Hause, die neue Kamera im Büro."
Auch habe er seine Panasonic-Kamera bei Bedarf Kollegen für dienstliche Zwecke geborgt, da diese Großteils ebenfalls ähnliche Aufgaben bzw. Tätigkeiten wie er hätten und sie in ihrer Dienststelle bis heute keine Digitalkamera besitzen würden.
Zum genaueren Einblick in seine Aufgaben und Tätigkeiten gebe er aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung die relevanten Stellen wieder:
1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle in allen Dienststellen der Stadtverwaltung; Bilanzprüfungen in Unternehmungen, die den Aufgabenbereich des KoA fallen.
Prüfung von Institutionen, an denen die Gemeinde beteiligt ist oder sie fördert. Prüfung der Jahresrechnung der Ämter und der KLR der Anstalten und Betriebe .....
Organisations-, Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsprüfungen;
Überwachung der Gebarungssicherheit,..... Prüfung von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen und Unternehmungen der Stadt L..
2. Abhaltung von Schlussbesprechungen und Berichtsabfassung. Mitwirkung bei der Begutachtung von Regelungen im Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen.
3. IB-Angelegenheiten der Dienststelle.
4. Zentrale Agenden der Dienststelle (Budgetierung, IMAG, Internet, Fachausschuss, Berechtigungsverwaltung).
Weiters hätten die Mitarbeiter des Kontrollamts auch noch beratende Funktion, ......
In seiner Funktion sei er als interner Sachverständiger tätig und nach den einschlägigen Kommentaren zum EStG (z.B. Jakom bzw. Reichl/Zorn) müsste die Kamera, da ausschließlich beruflicher Natur, daher in seiner angeführten Funktion als Arbeitsmittel gelten.
Bedenkenvorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (= Unabhängiger Finanzsenat; im Folgenden kurz: UFS) richtete diese einen Bedenkenvorhalt folgenden Inhaltes an den Bw. (Schriftsatz vom , nachweislich zugestellt am ):
"Nach Literatur und Judikatur (sh. z.B. Zorn/Hörtnagl-Seidner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 20 RZ 3.1; VwGH 2009/15/0088 vom und die dort zitierte Vorjudikatur) gilt für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Wirtschaftsgüter, die typischerweise auch der Lebensführung dienen (zu denen u.a. die strittige Digitalkamera zählt) Folgendes:
Wenn für derartige Wirtschaftsgüter - ausnahmsweise - eine eindeutige, nachweisbare - Trennbarkeit der betrieblichen/beruflichen Verwendung und der privaten Verwendung gegeben ist, kommt ein anteiliger Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Frage. Ansonsten ändert auch eine betriebliche/berufliche Mitveranlassung nichts daran, dass derartige Aufwendungen nicht abgezogen werden können.
Fehlt eine einwandfreie Trennbarkeit, so sind Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter nur bei einer (zumindest nahezu) ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Verwendung steuerlich absetzbar; nur eine völlig untergeordnete (gelegentliche) private Nutzung ist unschädlich. Zum Nachweiserfordernis hat der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom ausgeführt, dass die Abgabenbehörden eindeutige Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung solcher Wirtschaftsgüter treffen müssen. Sie dürfen sich dabei nicht allein auf die Darstellungen des Steuerpflichtigen stützen, sondern der Steuerpflichtige muss entsprechende Nachweise erbringen. Dabei muss der Behörde objektiv nachprüfbar das Ausmaß der betrieblichen/beruflichen Nutzung dargelegt werden. Die behauptete (ausschließliche bzw. weitaus überwiegende) berufliche Nutzung muss somit durch Vorlage von geeigneten, objektiv überprüfbaren Nachweisen glaubhaft gemacht werden.
Ersucht wird daher um
- Vorlage der im Berufungsjahr 2009 mit der strittigen Kamera für berufliche Zwecke angefertigten Fotos (allenfalls auf einem geeigneten Datenträger) und
- eine Bestätigung ihres Dienstgebers, dass sie mit dieser Kamera tatsächlich die von ihnen behauptete Anzahl von Fotos (2.200 bis Juli 2012 - siehe ihre Aufführungen im Schreiben vom ) für dienstliche Zwecke angefertigt haben."
Zur Beantwortung dieses Bedenkenvorhaltes wurde eine Frist von drei Wochen ab Zustellung gestellt, eine Beantwortung erfolgt bislang nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt
Strittig ist, ob die im Berufungsjahr angefallenen Kosten für die Anschaffung einer Digitalkamera (iHv 399,97 €) bei den Einkünften des Bw. aus nicht selbständiger Arbeit als Prüfer des Kontrollamtes der Stadt L. als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sind.
Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass diese Kosten auf Grund des so genannten Aufteilungsverbotes nur dann abzugsfähig wären, wenn die (nahezu) ausschließliche Nutzung der Kamera für die beruflichen Zwecke des Bw. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden könnte. Da ein solcher Nachweis bzw. eine derartige Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, wären diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Hingegen argumentiert der Bw. unter näherer Darstellung seiner beruflichen Aufgabenstellungen sowie mit Hinweis darauf, dass er für private Zwecke zwei weitere Kameras besitze, dass er die strittige Digitalkamera ausschließlich beruflich verwende. Die Anschaffungskosten hierfür müssten daher steuerlich abzugsfähig sein.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Der Bw. erzielt im Berufungsjahr 2009 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Prüfer beim Kontrollamt der Stadt L.. Im Jänner 2009 erwarb er eine Digitalkamera "Panasonic DMC-TZ 5", nach seinen Angaben ausschließlich für den dienstlicher Gebrauch. Der Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, die behauptete ausschließliche bzw. weitaus überwiegende berufliche Nutzung dieser Kamera durch Vorlage geeigneter Beweismittel (z.B. durch Vorlage der nach seinen Angaben im beruflichen Interesse angefertigten Fotos auf einem Datenträger und durch eine Bestätigung des Dienstgebers über die Anzahl der von ihm für dienstliche Zwecke angefertigten Fotos) kam der Bw. nicht nach.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und wenn sie nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
- die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) sowie
- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988).
Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, zumindest glaubhaft zu machen.
Betreffend die vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die strittige Digitalkamera ergibt sich Folgendes:
Diese Aufwendungen könnten als Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig sein. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen aber grundsätzlich keine Werbungskosten dar (so genanntes Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen. Diesem Aufteilungs- und Abzugsverbot liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde: es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann. Dies wäre gegenüber jenen Steuerpflichtigen ungerecht, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und die daher derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20, Tz 21/2 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche/berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist.
Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche (bzw. betriebliche) Veranlassung erbringt (siehe das - Aufwendungen für eine Digitalkamera betreffende - Erkenntnis des , unter Hinweis auf die in Doralt/Kofler, EStG11, unter § 20, Tz 21/2 und Tz 22 zitierte Vorjudikatur). Lediglich eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich als unschädlich; dabei geht es allerdings nicht um ein mathematisch quantifizierbares Ausmaß, ist doch gerade ein solches zumeist nicht feststellbar, sondern vielmehr darum, dass eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden. beruflichen (bzw. betrieblichen) Nutzung nicht schädlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1. zu § 20 EStG 1988).
Als Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter sind im VwGH-Erkenntnis vom , 2010/15/0197, Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kameras (Hervorhebung durch die Berufungsbehörde), Filmkameras und übliche Tageszeitungsabonnements genannt. Der Verwaltungsgerichtshof führt im besagten Erkenntnis weiter aus, dass es Aufgabe der beiden Instanzen des Verwaltungsverfahrens ist, Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung eines solchen Wirtschaftsgutes zu treffen. Die Abgabenbehörden dürfen sich in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt (Hervorhebung durch die Berufungsbehörde). Der Steuerpflichtige hat entsprechende Nachweise zu erbringen, die Abgabenbehörden haben dazu Feststellungen zu treffen.
Die zitierten höchstgerichtlichen Aussagen machen deutlich, dass Aufwendungen für eine Digitalkamera somit grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen.
Eine Digitalkamera samt entsprechendem Zubehör ist geradezu typischerweise ein Gerät, das für Hobby und Freizeit Verwendung findet und der privaten Sphäre zuzurechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn für private Zwecke weitere Kameras vorhanden sind, weil dies die Privatnutzung des strittigen Gerätes nicht von vornherein ausschließt. Dies trifft im gegenständlichen Fall umso mehr zu, als der Bw. für private Zwecke nach seinen Angaben eine im Jahr 2002 erworbene, demnach nicht mehr auf dem neuesten technischen Stand befindliche Kamera sowie eine Kamera des unteren Preissegmentes (Werbegeschenk; Anschaffungspreis laut Internetrecherchen: 99,00 €) besitzt. Eine Privatnutzung der strittigen Digitalkamera in einem nicht unerheblichen Ausmaß ist daher nach der Lebenserfahrung nahe liegend. Eine andere Beurteilung wäre - wie oben dargelegt - nur möglich, wenn feststeht, dass das strittige Gerät ausschließlich oder so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Gerade dies wird vom Bw. behauptet wenn er angibt, dass eine private Nutzung überhaupt nicht stattfindet. Nach den oben dargestellten, vom VwGH entwickelten, rechtlichen Grundsätzen, wäre bei Zutreffen dieser Behauptung ein Werbungskostenabzug zulässig. Allerdings darf sich die Abgabenbehörden bei Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen betreffend das Ausmaß der beruflichen Nutzung derartiger Wirtschaftsgüter - wie oben bereits ausführlich dargelegt - nicht allein auf die Angaben des Steuerpflichtigen stützen; es liegt vielmehr an diesem, durch geeignete, objektiv nachprüfbare Nachweise, die behauptete ausschließliche berufliche Nutzung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Die Berufungsbehörde hat den Bw. ausdrücklich aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aus denen die (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung der besagten Kamera hervorgeht (etwa durch Vorlage der im beruflichen Interesse angefertigten Fotos auf einem Datenträger bzw. einer Bestätigung des Dienstgebers über die Anzahl der von ihm für dienstliche Zwecke angefertigten Fotos).
Derartige Unterlagen hat der Bw. nicht vorgelegt und somit die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung der strittigen Kamera nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Zur Anerkennung der in Rede stehenden Anschaffungskosten als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten wäre jedoch nach dem oben Gesagten eine solche Nachweisführung unabdingbar gewesen.
Selbst wenn dieses Wirtschaftsgut auch für berufliche Zwecke gedient hat, kann eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden. Wegen des Fehlens entsprechender Nachweise über die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung können daher die strittigen Aufwendungen - entsprechend den dargestellten, vom VwGH entwickelten rechtlichen Grundsätzen - nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Die Berufung musste daher abgewiesen werden.
Linz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Arbeitsmittel Digitalkamera Kosten der Lebensführung Aufteilungsverbot ausschließliche berufliche Verwendung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Renner in SWK 7/2014, 368 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at