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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.02.2005, RV/0681-L/04

Unfallrentenbesteuerung 2003

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Bw. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 rechtzeitig Berufung ein; begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass der Gesetzgeber die Absicht verfolge, bei 100 %-iger Erwerbsminderung eine 100 %-ige Nettoersatzrate durch die Unfallrente sicher zu stellen. Durch eine volle Steuerpflicht der Unfallrenten sei im wirtschaftlichen Ergebnis ein unzulässiger Verstoß gegen den Vertrauensschutz, den Pensionen im Allgemeinen nach der Judikatur des VfGH genießen, eingetreten.

Die Unfallrenten können aus historischer Sicht als pauschalierter Schadenersatz für erlittene Schäden aus Arbeitsunfällen gesehen werden. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, in Schadenersatzleistungen beliebig einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des Eigentums zu verletzen. Dabei sei es belanglos, ob dies über eine Absenkung der Unfallrenten oder den Umweg einer ursprünglich nicht vorgesehenen Besteuerung erfolge.

Der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom , G 65/92 grundsätzlich ausgesprochen, dass es sich bei Unfallrenten zumindest teilweise um pauschalierten Schadenersatz handle und sei in der Folge von der Nichtsteuerbarkeit des Schadenersatzes ausgegangen. In seinem Erkenntnis vom , G 85/02 habe er Bestimmungen über die Unfallrentenbesteuerung für die Jahre 2001 und 2002 als verfassungswidrig aufgehoben, nicht aber für das Jahr 2003.

Der Bw. beantragte, die Abgabenbehörde I. Instanz möge die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorlegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, BGBl. 400 i.d.F. des Art. I Z 1a des Euro-Umstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001 sind von der Einkommensteuer befreit ............ einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen.

Der VfGH hob mit Erkenntnis vom , G 85/02 darin das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" mit Ablauf des als verfassungswidrig auf. Der VfGH führte im bezogenen Judikat aus, dass wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Einkommensteuerpflicht für Versehrtenrenten auf Grund des Verstoßes gegen den Vertrauensschutz die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 (unter Bedachtnahme auf allenfalls mittlerweile durchgeführte Abgeltungen auf Grund der Beihilfenregelung des Bundesbehindertengesetzes) nicht mehr anzuwenden sind. Die für die Aufhebung gesetzte Frist bis sollte dazu dienen, dem Gesetzgeber Zeit für allfällige legistische Vorkehrungen zu geben.

Diesem Erkenntnis entsprechend bleiben folglich die Unfallrenten für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei, ebenfalls sind sie ab steuerfrei, da bis zum keine Neuregelung durch den Gesetzgeber erfolgte.

Da der Gesetzgeber aber die ihm im bezogenen VfGH-Erkenntnis gegebene Frist bis nicht nutzte, eine entsprechende normative Regelung für 2003 zu schaffen und die Unfallrenten für 2003 steuerfrei zu stellen, sind Unfallrenten unter Zugrundelegung der o.a. Norm 2003 nicht steuerfrei.

Da also für 2003 die angeführten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind, d.h. eine Unfallrentenbesteuerung normativ zwingend vorgesehen ist, können die Ausführungen zur Erwerbsminderung und Nettoersatzrate sowie gegen den Verstoß des Vertrauenschutzes nichts für das Berufungsbegehren gewinnen, da - wie o.a. - die berufungsgegenständliche Norm im Jahr 2003 in Kraft und somit anzuwenden ist.

Was den berufungsgegenständlichen Hinweis auf das Erkenntnis des betrifft, so bringt er nichts für das Berufungsbegehren, da der VfGH darin grundsätzlich aussprach, dass ein Abgrenzungsversuch innerhalb der Bezüge aus der gesetzlichen oder dieser gleichartigen Unfallversicherung untauglich sei; die Steuerfreiheit der Bezüge im Ausmaß der Behinderung mit einer Mindestgrenze von 20 % sei ein unsachliches Kriterium für die angestrebte Abgrenzung steuerpflichtiger Einkommensersätze von steuerfreiem Ausgleich für andere Nachteile. Da demnach der VfGH in diesem bezogenen Judikat nicht die Frage der Steuerfreiheit der Unfallrenten an sich behandelte sondern den Abgrenzungsversuch innerhalb dieser Bezüge, ist eine analoge Anwendbarkeit auf den berufungsgegenständlichen Fall nicht gegeben und braucht nicht darauf eingegangen werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der dem Erkenntnis G 65/92 zu Grunde liegenden Gesetzesstelle um § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, BGBl. 1989/660 bzw. BGBl. 1990/281 handelt, während die berufungsgegenständlich behandelte Gesetzesstelle § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, BGBl. I 2001/59 ab darstellt.

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unfallrente 2001 und 2002
ab 2004 steuerfrei
2003 nicht steuerfrei

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAD-18257