Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.07.2013, RV/2484-W/12

Beiträge an den Verein "Initiative Religion ist Privatsache" als Sonderausgabe

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 905/2013 eingebracht. Mit Erk. v. abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberatung, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. begehrte zu seiner elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 den Ansatz einer Sonderausgabe für einen Pflichtbeitrag für die "Initiative Religion ist Privatsache" und einen Antrag auf Gewährung eines "Religionsfinanzierungs-Steuerabsetzbetrages".

Der unter der Kennzahl 458 angesetzte Betrag in Höhe von € 50,00 (Pflichtbeitrag an den Verein "Initiative Religion ist Privatsache") werde mit folgender Begründung als Sonderausgabe angesetzt: Das österreichische Einkommensteuergesetz kenne lediglich eine einzige Absetzmöglichkeit für Ausgaben, die ausschließlich in Zusammenhang mit der privaten Weltanschauung in Verbindung stehen, nämlich die Absetzbarkeit von "Pflichtbeiträgen" an eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Als Mitglied der "Initiative Religion ist Privatsache", eines Vereins, der einer humanistisch geprägten Weltanschauung verpflichtet sei (siehe Vereinsstatuten), mache der Bw. einen von ihm geleisteten Pflichtbeitrag steuerlich geltend. Diese Möglichkeit stehe ihm jedoch aufgrund der diskriminierenden Formulierung der oben angeführten Gesetzesstelle sowie aufgrund der Nichtexistenz einer analogen Bestimmung, die dieser Diskriminierung entgegenwirken könnte, nicht zur Verfügung.

Die wichtigsten verfassungsrechtlichen Bedenken, die mit dieser Regelung in Zusammenhang stünden, beträfen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 Abs. 1 B-VG, Art 14 EMRK und Art 2 StGG), das Recht auf volle Glaubens- und Gewissensfreiheit beziehungsweise Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art 14 StGG beziehungsweise Art 9 MRK), das Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG), die gebotene Gleichbehandlung von konfessionellen und nichtkonfessionellen Weltanschauungen (Art 10 und 17 Abs. 3 VAEU) sowie das Diskriminierungsverbot gem. Art 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

In der Steuererklärung des Bw. werde daher der Betrag von € 50,00 gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 als Sonderausgabe ausgewiesen. Dieser Betrag sei auf den geleisteten Pflichtbeitrag an den oben genannten Verein zurückführen. Es werde daher ersucht, diesen Posten entsprechend zu berücksichtigen.

Gleichzeitig und unabhängig von Punkt 1 mache der Bw. einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von € 47,00 mit der Begründung geltend, dass die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Österreichs zahlreiche finanzielle Vorteile genießen würden, die ausschließlich auf ihre Eigenschaft als gesetzlich anerkannte Weltanschauungsgemeinschaften mit Transzendenzbezug zurückzuführen seien. Konfessionsfreie Steuerzahler seien daher verpflichtet, diese nicht unerheblichen und verfassungsrechtlich bedenklichen Zuwendungen des Staates an einen bestimmten, ausschließlich anhand der Weltanschauung definierbaren Personenkreis ohne Gegenleistung zu finanzieren, ohne daher einen entsprechenden Steuerabsetzposten heranziehen zu können.

Obwohl die Finanzierung der gesetzlichen anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die öffentliche Hand jährlich weit über € 1 Mrd. kosteten, erlaube sich der Bw. lediglich in der Folge angeführte Kosten heranzuziehen, um davon einen "Religionsfinanzierungsfinanzierung-Steuerabsetzbetrag" abzuleiten. Die Kosten für den Kosten den konfessionellen Religionsunterricht würden € 236 Mio., die gesetzlichen Verpflichtungen € 57 Mio., die theologischen Fakultäten € 30 Mio. und die Militärseelsorge € 4 Mio. betragen. Die Summe der direkten, unmittelbaren und ausschließlichen Finanzierungskosten betrage € 327 Mio. und damit der Nachteil pro konfessionsfreie Person (Gesamtausgaben für Religion (€ 327 Mio /Anzahl der Angehörigen einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft 6,888 Mio), € 47,00.

Der Bw. gehöre keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft an und sehe sich daher, mangels eines entsprechenden gesetzlich explizit genannten Steuerabsetzbetrages, benachteiligt - und zwar ausschließlich aufgrund seiner (nichtkonfessionellen Weltanschauung) - und mache daher einen "Religionsfinanzierungs-Steuerabsetzbetrag" in der Höhe von € 47,00 geltend. Dieser sei dazu geeignet, dem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 1 Abs. 1 B-VG, Art 14 EMRK und Art 2 StGG) und das Diskriminierungsverbot gem. Art 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenzuwirken beziehungsweise dem Recht auf volle Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art 14 StGG) sowie der gebotenen Gleichbehandlung von konfessionellen und nichtkonfessionellen Weltanschauungen (Art 10 und 17 Abs. 3 VAEU) Rechnung zu tragen. Es werde ersucht, diesen Absetzbetrag entsprechend zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom wurde der Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2011 veranlagt und in der Begründung festgehalten, dass vom Begehren aus folgenden Gründen abgewichen werde:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 seien bei der Ermittlung des Einkommens unter anderem Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften höchstens € 200,00 jährlich abzuziehen. Nach dem zitierten Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 könnten als Sonderausgaben aus dem Titel der Kirchenbeiträge nur Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaft abgezogen werden.
Zahlungen an religiöse Bekenntnisgemeinschaften sowie gemeinnützige Vereine mit religiöser Zielsetzung seien jedoch nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (siehe Doralt, Kommentar EStG, § 18 Tz 236).

Wie den Ausführungen des Berufungswerbers zu entnehmen sei, bemängle er nicht eine unrichtige Anwendung der Gesetzesbestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, sondern berufe sich auf deren Verfassungswidrigkeit im Vergleich mit den geltenden verfassungsgesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise den daraus resultierenden verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten.

Hierzu müsse jedoch angemerkt werden, dass die Überprüfung von Gesetzen beziehungsweise gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Verfassungskonformität dem Finanzamt aufgrund des in Art. 18 B-VG verfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzips nicht zustehe.
Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) dürfe die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden (Legalitätsprinzip). Die Verwaltungsbehörden seien demnach verpflichtet, ihre Entscheidungen auf Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen zu treffen. Das Finanzamt habe als Abgabenbehörde des Bundes die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der geltenden Fassung solange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand angehören.

Das alleinige Recht zur Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität obliege gem. § 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof, wobei die Beschwerde darüber jedoch erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden könne.

Da das Finanzamt bei der Beurteilung des berufungsgegenständlichen Sachverhaltes somit auf Grund des beschriebenen Legalitätsprinzips an die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in der geltend Fassung gebunden gewesen sei, sei der Antrag auf Anerkennung von Kosten für den Pflichtbeitrag an den Verein "Initiative Religion ist Privatsache" in Höhe von € 50,00 sowieder Religionsfinanzierungs-Steuerabsetzbetrag" in Höhe von € 47,00 aus den dargelegten Gründen abzuweisen gewesen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 und beantragte die Anerkennung der Kosten für den Pflichtbeitrag an den Verein "Initiative Religion ist Privatsache" in Höhe von € 50,00 als Sonderausgabe sowie die Berücksichtigung eines Religionsfinanzierungs-Steuerabsetzbetrages" in Höhe von € 47,00. Die Begründung sei dem (oben angeführten) Schreiben (Ergänzung der Einkommensteuererklärung 2001) zu entnehmen.

Die Berufung wurde daraufhin ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ein unter der Kennzahl 458 (Sonderausgaben Kirchenbeitrag) als Sonderausgabe beantragter "Pflichtbeitrag" an den Verein "Religion ist Privatsache" sowie ein weiters geltend gemachter "Religionsfinanzierungs-Steuerabsetzbetrag".

Gemäß § 18 Abs.1 Z 5 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, höchstens jedoch 200 Euro jährlich abzuziehen.

Nach dem zitierten Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 können als Sonderausgaben aus dem Titel der Kirchenbeiträge nur Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und dies nur im Höchstausmaß bis zu € 200 jährlich abgezogen werden.

Der Bw. begehrte nun im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 eines an den Verein "Religion ist Privatsache" in Höhe von € 50,00.

Dass es sich beim Verein "Religion ist Privatsache" um eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft handeln würde, behauptet aber selbst der Berufungswerber nicht.
Vielmehr ist der Bw. Mitglied des Verein "Religion ist Privatsache", welcher nach seinen Statuten u.a. die Förderung der Trennung zwischen Staat und Kirche beziehungsweise Religion und der religiösen Neutralität des Staates gemäß den Bestimmungen der österreichischen Verfassung sowie die Förderung einer Weltanschauung, die den Prinzipien des aufgeklärten Humanismus und der pluralistischen Demokratie verpflichtet, bezweckt.

Wie den Ausführungen des Berufungswerbers zu entnehmen ist, bemängelt er auf Grund deren eindeutigen Wortlautes nicht eine unrichtige Anwendung der Gesetzesbestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, sondern beruft sich auf oben angeführte verfassungsrechtliche Bedenken, die mit dieser Regelung im Zusammenhang stünden.

Hierzu muss jedoch angemerkt werden, dass die Überprüfung von Gesetzen beziehungsweise gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Verfassungskonformität dem Unabhängigen Finanzsenat auf Grund des in Art. 18 B-VG verfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzips nicht zusteht.

Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Legalitätsprinzip).

Die Verwaltungsbehörden sind demnach verpflichtet, ihre Entscheidungen nur auf Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen zu treffen. Die Finanzämter und der Unabhängige Finanzsenat haben als Abgabenbehörden des Bundes die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der geltenden Fassung solange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand angehören.

Das alleinige Recht auf die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität obliegt unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof, wobei die Beschwerde darüber jedoch erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann (siehe Rechtsbelehrung).

Da der Unabhängige Finanzsenat bei der Beurteilung des berufungsgegenständlichen Sachverhaltes somit auf Grund des beschriebenen Legalitätsprinzips an die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in der für den Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung gebunden war, konnte er dem Berufungsbegehren in diesem Punkt nicht beitreten.

Hinsichtlich des Antrages auf Berücksichtigung eines Steuerabsetzbetrages für konfessionsfreie Personen ("Religionsfinanzierungs-Steuerabsetzbetrag") ist darauf zu verweisen, dass dem Antrag eine - auch vom Bw. nicht einmal behauptete - gesetzliche Grundlage fehlt.

Da das Verwaltungshandeln iSd Art. 18 B-VG an Gesetze gebunden ist, konnte ohne gesetzliche Grundlage der beantragte Absetzbetrag nicht berücksichtigt werden.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at