Pfändung und Überweisung einer nicht bestehenden Forderung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AS, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 5.439,59 sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 58,35 die der Abgabenschuldnerin NL. gegen den Berufungswerber (Bw.) zustehenden Forderungen aus vertraglichen Verpflichtungen sowie Lieferungen und Leistungen in unbekannter Höhe und überwies sie der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er zu keinem Zeitpunkt der NL angehört habe, eine solche sei lediglich zum Zeitpunkt des Erwerbes von wenigen Medizinprodukten angedacht worden.
Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Rechnungen der damalige Verkäufer Herr R in BR, die UID-Nummer von Herrn PW möglicherweise auch für andere Kaufhandlungen verwendet habe. PW bemühe sich derzeit, von Herrn R die Rechnungsbelege einzufordern, welche belegten, ob die UID-Deklaration des Herrn R bei dessen Steuererklärung in der B im Einzelfalle auch rechtens gewesen sei.
Die erworbenen Medizinprodukte befänden sich nicht im Eigentum des Bw.. Bei Übergabe des Geldes an Herrn R sei Herr Z mit gutem Gewissen von einem Privatkauf inkl. Mehrwertsteuer ausgegangen. Die Höhe der Summe entspreche in keinem Falle der Umsatzsteuer der am Tage der Verkaufshandlungen erworbenen Medizinprodukte. Sollte der Bw. durch die hilfreiche Zuarbeit von PW nicht in den Besitz der Originalrechnungen der Verkaufshandlungen des Herrn R kommen, seien Forderungen des Finanzamtes an PW und dem Bw. gegenüber nicht begründet.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass eine Forderung der NL dem Bw. gegenüber in keinem Falle bestehe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 158).
Durch den Überweisungsbescheid wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die im § 73 AbgEO näher umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in Bezug auf die überwiesene Forderung namens des Abgabenschuldners geltend zu machen. Seinem Wesen nach erweist sich daher der Überweisungsbescheid praktisch nur als Legitimation für den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung bestimmter, sich aus dem Inhalt der gepfändeten Forderung ergebender Gläubigerrechte. Aus der rechtlichen Natur dieses Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden Abgabengläubiger bleibt nur der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid, der sich - wie im gegenständlichen Fall - inhaltlich mit der vorangegangenen Pfändungsverfügung deckt (wenn dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich gesagt ist) unzulässig, zumal zur Wahrung seiner Interessen durch die §§ 72 und 73 AbgEO (§§ 304 und 307 EO) vorgesorgt ist (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekution, 171).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 73 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Pfändung Überweisungsbescheid Drittschuldner Unpfändbarkeit Drittschuldnerklage Zivilrechtsweg Gläubigerrechte |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at