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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 02.07.2013, RV/0325-S/13

Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen (Abänderungsbescheid gem. § 212a Abs. 9 BAO)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, B, in C, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Aussetzungszinsen sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom des Finanzamtes Salzburg-Stadt wurden gegenüber dem Berufungswerber (Bw) A Aussetzungszinsen in Höhe von ursprünglich € 59.120,18 für den Zeitraum bis von Amts wegen gem. § 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung (BAO) eben für diesen Zeitraum auf € 659,75 herabgesetzt, weil sich die zugrunde liegenden Abgaben geändert haben (Aufgliederung und Änderungen siehe in den Berechnungsblättern).

Gegen diesen Bescheid (wie auch gegen andere berichtigte Nebengebührenbescheide) erhob der Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nebengebühren komplett aufzuheben seien, da auf dem Abgabenkonto kein Rückstand gewesen wäre, bzw. sollte ein Rückstand gewesen sein, so wäre er von ihm ausgeglichen worden, bzw. sei ihm bis heute kein richtiger nachvollziehbarer Rückstandsausweis zugekommen (erst 11 Mio., dann 6 Mio., dann 3 Mio., dann 200 Tsd. und jetzt 23 Tsd.), wobei der Großteil des Rückstandes wiederum nur Gebühren und Zinsen seien. Auf das weitere Vorbringen betreffend Pfändungen durch das Finanzamt, Guthaben auf dem Abgabenkonto, Vollstreckung und Sperrung der Gelder, bzw. Hinterlegung bei Gericht usw., wird verwiesen.

Weiters beantragt der Bw in eventu, die Entscheidung in der Abgabensache beim Verwaltungsgerichtshof (Zl. VH2012/15/0016-2) für die Berechnung der Nebengebühren abzuwarten, da die noch bestehenden Abgaben von rd. € 23.000,-- wegfallen und sich ein beträchtliches Guthaben ergeben werde.

Diese Berufung wurde sodann seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS-Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Der Bw wurde darüber mit Verständigung vom informiert.

Am erfolgte eine Ergänzung zur Berufung in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung im April 2007 ein höherer Kontostand, als vom Prüfer im Jahr 2006 angenommen wurde bestanden habe, sowie weitere, auf Guthabensbasis geführte, dem Finanzamt bekannte Konten bestanden hätten. Weiters sei eine Vollstreckung aufgrund der Reduzierung der Abgaben auf € 23.000,-- nicht nötig gewesen, bzw. sei dem Bw die Bezahlung der Abgaben aufgrund der bestanden Aussetzung und der ohne Gewährung einer Zahlungsfrist erfolgten Pfändung nicht möglich gewesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Wie sich aus dem Abgabenkonto des Bw zu StNr. XY ergibt, ist das Guthaben in Höhe von € 2.613,83 bereits mit entstanden.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2007 erfolgte eine Gutschrift in Höhe von € 7.027,77, sodass der vom Aussetzungsantrag umfasste Betrag für Umsatzsteuer 1-5/2007 in Höhe von € 3.177,90 weggefallen ist (Änderung gegenüber dem hier angefochtenen Bescheid daher € 2.515,59).

Die dem Aussetzungszinsenbescheid ursprünglich zugrunde liegenden Abgaben sind dem Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom zu entnehmen, dessen erste Seite in Ablichtung beigelegt wird. Daraus ergibt sich der vom Aussetzungszinsenbescheid vom zugrunde gelegte Endbetrag von € 2.164.923,39.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung lautet:

Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Vorweg ist auszuführen, dass der Zeitraum für den Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften (§ 230 Abs. 6 BAO), nämlich vom bis , nicht bestritten wurde.

Zur teilweisen Stattgabe ist auszuführen, dass wie aus dem Abgabenkonto des Bw zu ersehen ist, die angerechnete Gutschrift von € 2.613,83 nicht erst mit sondern bereits am bestanden hat, sodass diese Gutschrift bereits mit zu berücksichtigen ist. Weiters verringert sich der Tagessaldo für die Berechnung der Aussetzungszinsen um den mit der Umsatzsteuergutschrift für 2007 (gesamt € 7.027,77) relevanten Betrag von € 2.515,59, der auf den Betrag aus dem Umsatzsteuerbescheid 1-5/2007 in Höhe von € 3.177,90 anzurechnen ist. Zuzüglich der bereits aus der Umsatzsteuerentscheidung des UFS zuerkannten Gutschrift von € 662.31 fällt der USt-Betrag für 1-5/07 in Höhe von € 3.177,90 daher weg.

Der Anfangsbetrag für die Berechnung der Aussetzungszinsen (€ 23.494,29) verringert sich daher um € 2.613,83 und € 2.515,59 auf € 18.364,87 ab . Zuzüglich den verbleibenden Säumniszuschlag (für Umsatzsteuer 2004; alle anderen Säumniszuschläge sind weggefallen) von € 210,21 ergibt sich der für die Berechnung ab gültige Betrag von € 18.575,08. Für die weitere Berechnung wird auf das Berechnungsblatt in der Beilage verwiesen.

Hinzuweisen ist darauf, dass von den ursprünglichen Abgaben nur noch Umsatzsteuer 2004 € 7.896,52, Einkommensteuer 2005 € 9.976,09, Anspruchszinsen 2005 € 492,26 und Säumniszuschlag für USt 2004 € 210.21 (letzterer ab ) übrig geblieben sind (siehe Beilage zum Berechnungsblatt). Alle anderen Abgaben, Einkommensteuer 10-12/2007, Einkommensteuer 2004, Anspruchszinsen 2004 usw. sind weggefallen. Für diese oben angeführten übrig gebliebenen Abgabenbeträge sind daher die Aussetzungszinsen in Höhe von € 519,23 zu Recht festgesetzt worden.

Eine Reduzierung auf € Null, wie vom Bw beantragt konnte nicht erfolgen, da die zugrunde liegenden Abgaben in den bezughabenden Berufungsverfahren eben nicht weiter herabgesetzt wurden. Dazu ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren zu verweisen (Säumniszuschläge, Stundungs - und Aussetzungszinsen.), wonach die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern lediglich einer formellen Abgabenschuld voraussetzt (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Zl. , 95/13/0130). Wenn der Bw somit auf das in seiner Sache anhängige Verwaltungsgerichtshofverfahren betreffend € 23 Tausend verweist, ist dieses eben nicht abzuwarten, da es auf die endgültige Richtigkeit der Abgabenfestsetzung - wie oben angeführt - nicht ankommt. Ein abwarten dieser VwGH-Entscheidung kann auch deshalb nicht erfolgen, da der Bw bereits "Säumnisbeschwerde vorzeitig erhoben und damit angedroht hat. Weiters sind die Aussetzungszinsen im Falle der Herabsetzung der Abgaben - wie im Gegenständlichen angefochtenen Bescheid geschehen - von Amts wegen anzupassen. Wenn der Bw erfolgte Pfändungen einwendet bzw. Gutschriften betreffend der Jahre 2004-2005, so ist festzuhalten, dass aufgrund der Pfändungen bisher keine Beträge eingebracht werden konnten und Gutschriften (durch Herabsetzung von Abgaben) die für die Berechnung der Aussetzungszinsen relevant waren ohnedies berücksichtigt wurden. Dazu ist auch anzuführen, dass eben die Einkommensteuer 2005 aufgrund der Berufungsentscheidung des UFS-Salzburg keine Gutschrift, sondern eine Zahllast von € 9.976,09 ergeben hat. Einwendung gegen die Vorschreibung von Säumniszuschlägen können nur im Verfahren betreffend Säumniszuschläge gemacht werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nur noch ein Betrag von € 210,21 (von ursprünglich € rd. 60.000,--) relevant geblieben ist. Auf unrichtige Abgabenvorschreibung bzw. den Einwand von unrichtigen Buchungen, kann aufgrund der bei Aussetzungszinsen geltenden formalen Betrachtungsweise nicht eingegangen werden. Ins Leere geht auch der Einwand des Bw, er hätte aufgrund eines vom Finanzamt angenommenen Bankguthabes bzw. aufgrund eines Casch Flow gerne bezahlt, da Zahlungen seitens des Bw eben nicht erfolgt sind. Auf die Gründe für die Nichtentrichtung - die Abgaben seien von der Behörde unrichtig bemessen worden - kommt es nicht an (siehe dazu nochmals die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Nebengebühren).

Auf das Vorbringen betreffend die Verzinsung von Guthaben kann nicht eingegangen werden, da eine Verzinsung durch das Finanzamt aufgrund der für einen Abgabenpflichtigen bestehenden Rückzahlungsantragsmöglichkeit im Allgemeinen nicht gegeben ist. Dazu ist festzustellen, dass Guthaben nur dann bestehen, wenn die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften auf dem Abgabenkonto übersteigt. Dies ist auf dem Abgabenkonto des Bw zuletzt am im Betrag von € 307,28 zuletzt der Fall gewesen (siehe dazu die ihnen im Zusammenhang mit dem Abrechnungsbescheid zugegangen Kontoauszüge).

Wenn der Bw urgiert, dass über die im Schriftsatz vom erhobene Berufung gegen verschiedenste Bescheide gemeinsam abgesprochen werden möge ist festzuhalten, dass dies aufgrund der unterschiedlichen Bescheide (Abrechnungsbescheid, Pfändungsgebühr, Aussetzungszinsen, gegenständlicher Zurückweisungsbescheid und Säumniszuschläge) und der diesen Bescheiden zugrundeliegenden unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere aber auch aus Übersichtsgründen und Lesbarkeit), nicht möglich ist.

Da der UFS zur Entscheidung über Berufungen zuständig ist, kann eine Weiterleitung an den VwGH nicht erfolgen. Ebenso ist ein Vorabentscheidungsverfahren an den VwGH nicht vorgesehen.

Zur Ergänzung der Berufung vom ist anzumerken, dass (ein) einmal bestandene(s) Bankguthaben keinen Einfluss auf offengebliebene, von einem Aussetzungsantrag umfasste Abgaben, hat bzw. haben. Auf die Gründe der Nichtentrichtung kommt es, wie bereits oben angeführt wurde, nicht an. Die Einwendungen betreffend die Vollstreckung der Abgaben, wobei der Vollstreckungsbescheid erst nach dem Zeitraum für den Aussetzungszinsen berechnet wurden, erlassen wurde (nämlich am ), gehen im gegenständlichen Berufungsverfahren ins Leere.

Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt Erste Seite vom Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAD-18227