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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 06.02.2007, RV/0317-G/04

Allgemeiner Sprachkurs

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) bezieht als Angestellter eines im Raum Salzburg tätigen Möbelhauses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Berufungsjahr besuchte er einen 3-wöchigen Sprachkurs in Malta. Laut vorgelegtem Kursprogramm handelt es sich um einen Minigruppen-Intensivkurs zu 30 Lektionen a`45 Minuten pro Woche. Ein spezieller Teilnehmerkreis wurde seitens des Anbieters nicht angesprochen. Laut Angaben des Bw waren die Teilnehmer "hauptsächlich Leute, die im Verkauf tätig sind".

Der Bw begehrte die Anerkennung der Kurskosten als Werbungskosten iSd § 16 EStG, da die Kenntnis der englischen Sprache eine Notwendigkeit sei, um in Zukunft in einem europäischen Wirtschaftsraum zu überleben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten iSd § 16 EStG sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

  • objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und

  • subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen dem Abzugsverbot des § 20 EStG entsprechend, selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll dadurch vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (; ; ; ; unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 20 Tz 10).

Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt eine umfassende Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Demnach sind Kosten für eine Auslandsreise grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die private Lebensführung iSd § 20 EStG, es sei denn,

das Reiseprogramm und seine Durchführung sind derart einseitig und ausschließlich auf die interessierten Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich Interessierte Teilnehmer entbehren (vgl. bereits ). So können die Kosten von Reisen nur dann als berücksichtigt werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Beruf veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist (vgl. z.B. ). Spielen bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten grundsätzlich insgesamt nicht absetzbar (; zum so genannten Aufteilungsverbot vgl. ).

Dass die vom Bw erworbenen Englischkenntnisse seiner beruflichen Tätigkeit als Angestellter eines im Raum Salzburg tätigen Möbelhauses förderlich sind, sei eingeräumt. Dies ändert aber nichts an der Zuordnung eines allgemeine Sprachkenntnisse vermittelnden Sprachkurses zum Bereich der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG. Die Auffassung des Finanzamtes, Kosten eines Sprachkurses seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt, während keine abzugsfähigen Werbungskosten vorliegen, wenn der Sprachkurs inhaltlich eine allgemeine Sprachausbildung bietet, entspricht der zur Bestimmung der Vorschriften des § 16 EStG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; oder ; und ).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abzugsverbot für allgemeinen Sprachkurs
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at