Wenn ein Gesellschafter einer GmbH für eine Bürgschaft, die er für Gesellschaftsschulden übernahm, in Anspruch genommen wird, ergeben sich daraus keine Betriebsausgaben.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb machte er einen Betrag von -12.552,83 € geltend. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Bw. 1991 Gesellschafter einer GmbH wurde. Er übernahm 1994 eine Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von 200.000,00 S für einen Kredit dieser GmbH. Im Dezember 2004 wurde er in Folge Konkurseröffnung über die GmbH als Bürge über einen Betrag von 14.534,57 € in Anspruch genommen. Mit Februar 2005 erfüllte er die Bürgschaft. Der nunmehr als Verlust geltend gemachte Betrag von 12.552,83 € setzt sich zusammen aus der geleisteten Bürgschaft minus Erlösen aus Rückzahlungen anderer Gesellschafter sowie den angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die Abgabenbehörde erster Instanz veranlagte nicht erklärungsgemäß. Als Begründung führte sie an, dass Bürgschaftszahlungen eines Gesellschaftergeschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher auf die Beteiligung zu aktivieren sind. In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. weder Geschäftsführer war noch als Gesellschafter mindestens 25 % der Gesellschaftsanteile sondern lediglich 16,66 % der Gesellschaftsanteile gehalten habe. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 23 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist (Z. 1). Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben (Z. 2). Veräußerungsgewinne im Sinn des § 24 (Z. 3).
Gemäß § 4 Abs. 4 leg.cit. sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Es ist nun zu untersuchen, ob die vom Bw. getätigte Zahlung aus der Bürgschaft als Betriebsausgabe zu qualifizieren ist. Da bei Subsumtion des berufungsgegenständlichen Sachverhalts unter die oben angeführten anzuwendenden Normen nicht zu erkennen ist, ob Betriebsausgabeneigenschaft gegeben ist, ist die herrschende Judikatur zur Auslegung der anzuwendenden Normen heranzuziehen: Wie der VwGH in einem Erkenntnis vom , 96/15/0004 aussprach, liegt nicht eine Betriebsausgabe sondern eine Einlage vor, wenn ein Mitunternehmer aufgrund einer Bürgschaft für Schulden der Gesellschaft herangezogen wird. Im berufungsgegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Bürgschaft, die der nunmehrige Bw. einging, sich auf Gesellschaftsschulden bezog. Weiters ist unbestritten, dass der Bw. Mitunternehmer war. (Eine Unterscheidung nach der Höhe der gehaltenen Gesellschaftsanteile bzw. eine Diskussion, ob die zusätzliche Tätigkeit als Geschäftsführer erforderlich wäre, erübrigt sich nach der generellen Aussage des bezogenen VwGH-Erkenntnisses.) Es ist in der Folge aufgrund des deckungsgleichen Sachverhalts von einem Nichtvorliegen einer Betriebsausgabe aufgrund der Inanspruchnahme des Bw. aus der gegenständlichen übernommenen Bürgschaft auszugehen und liegt in der Folge kein Verlust aus Gewerbebetrieb vor. Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Bürgschaft Gesellschaftsschulden Gesellschafter einer GmbH als Bürge Erfüllung der Bürgschaft keine Betriebsausgabe |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at