Beschwerde gegen die Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AL, Bauarbeiter, geb. 19XX, S, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , SN 041-2002/00150-001, vertreten durch Hofrätin Dr. Christa Scharf, betreffend Zurückweisung der gegen die Verständigung vom erhobenen Beschwerde
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz die gegen die Verständigung über die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erhobene Beschwerde gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG (als unzulässig) zurückgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass mit der angefochtenen Verständigung lediglich die Höhe des verkürzten Abgabenbetrages zu dem mit Bescheid vom rechtskräftig eingeleiteten Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 FinStrG bekannt gegeben worden sei und dieser Erledigung keine Bescheidwirkung zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es werde um nochmalige Überprüfung der Steuerangelegenheit bzw. um Aufschub bis zum Ende der vom Bf. zur Zeit verbüßten Freiheitsstrafe ersucht, da ihm erst nach der Entlassung eine Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen möglich sei. Die bisherigen Feststellungen der Finanzstrafbehörde stünden auch im Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichtes, wonach der Bf. von Beginn des Jahres 2001 bis zum allein durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt verdient habe, wobei allerdings zugestanden werde, dass auch Arbeitseinkünfte erzielt worden seien. Die mitgeteilten Steuerschulden seien aber jedenfalls überhöht. Für die Jahre 1998 bis 2001 sehe er aber nicht ein, weshalb er doppelt bezahlen sollte, da er in diesen Zeiten bei verschiedenen Firmen gearbeitet habe bzw. durch Krankheit arbeitslos gemeldet gewesen sei. Es werde daher um nochmalige Überprüfung bzw. um Aufschub der Steuerschulden bis zur Entlassung ersucht.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG ist gegen die (nicht Erkenntnisse iSd. §§ 136 ff FinStrG darstellenden) im Finanzstrafverfahren ergehenden (sonstigen) Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm. §§ 92 ff BAO ist eine (finanzstraf)behördliche Erledigung u. a. dann als Bescheid zu erlassen bzw. zu qualifizieren, wenn durch den Erledigungsinhalt (rechtsgestaltend) Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden bzw. wenn darin (rechtsfeststellend) über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen wird. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (§ 94 BAO), sind entweder verfahrensrechtliche Bescheide oder verfahrensregelnde Anordnungen.
Im Unterschied zu der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens (ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit), der nach nunmehr herrschender Rechtsmeinung und ständiger höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. z. B. Zl. 85/16/0096) laut § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG eine normative Wirkung und damit auch der Charakter eines (verfahrensrechtlichen) Bescheides zukommt, stellt die bloße (spätere) Bekanntgabe bzw. Konkretisierung des (verkürzten) Betrages an Abgaben, auf die bereits im Einleitungsbescheid Bezug genommen wird, mangels möglicher Rechtswirkungen bzw. normativer Kraft keinen (weiteren) Bescheid dar (vgl. z. B. Zl. 95/13/0172).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr ergangenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht worden ist (§ 156 Abs. 1 FinStrG). Gleichermaßen ist ein Rechtsmittel gegen eine behördliche Erledigung, die kein Bescheid und daher der Rechtskraft nicht fähig ist, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Zl. 1879/70).
Nach der Aktenlage wurde mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom unter der SN 041-2002/00150-001 (gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG) gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Bereich des Finanzamtes Braunau vorsätzlich für die Jahre 1998 - 2001 seine Einkünfte aus dem Baugewerbe nicht erklärt, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für den angeführten Zeitraum eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dadurch ein (vorsätzliches) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Dieser Bescheid erwuchs nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2 FinStrG) in materielle Rechtskraft.
Da mit der Verständigung der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe vom auf Grundlage der zwischenzeitigen Ergebnisse des strafbehördlichen Untersuchungsverfahrens lediglich die bzw. ein Teil der im Bescheid vom bereits angeführten verkürzten Abgaben betragsmäßig, nämlich mit Einkommensteuer 1999 - 2001 iHv. 8.318,00 €, konkretisiert wurden, konnte der im angefochtenen Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht, wonach die gegen diese Verständigung erhobene Beschwerde unzulässig sei, nicht wirksam entgegengetreten werden.
Es war daher im Rahmen des sich nach der Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG auf die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des (angefochtenen) Zurückweisungsbescheides zu beschränkenden Rechtsmittelverfahrens (vgl. Zl. 1177/74) spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Bescheid Einleitung des Finanzstrafverfahrens nachträgliche Bekanntgabe des Verkürzungsbetrages Zurückweisung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAD-18193