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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.09.2010, RV/0434-W/09

Zurechnung eines Krans samt Kipper dem Käufer beim Finanzierungsleasing!

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, 1000 Wien, A-Straße 19, vertreten durch Dr. Reisinger & MMag. Kornprat Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co Steuerberatungskommanditgesellschaft, 1150 Wien, Diefenbachgasse 35-41, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Mai und August jeweils des Jahres 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist eine Kapitalgesellschaft in der Lastfuhrwerksverkehrbranche. Der Geschäftsführer und Alleineigentümer der Bw. ist Ing. A. B.. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 35.000.

Mit dem beim Finanzamt am eingelangten Antrag des steuerlichen Vertreters MMag. Kornprat auf Zuteilung einer Steuernummer für die Bw. wurde dem Finanzamt der Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung, der Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer - Identifikationsnummer, der Notariatsakt über die Gründung der Gesellschaft, die Eröffnungsbilanz, die Kopie der Vollmacht sowie ein Unterschriftenprobeblatt übermittelt.

Mit dem beim Finanzamt am eingelangten Schreiben legte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt offen, dass die Gesellschaft vor allem aus Haftungsgründen gegründet worden sei. Unternehmensgegenstand sei vor allem der Betrieb eines Transportunternehmens sowie die Beteiligung von Schwertransporten. Es sei geplant, in unmittelbarer Zukunft Aufträge von der Gesellschaft abwickeln zu lassen. Dazu sei es nicht notwendig, dass die Gesellschaft über eigene Betriebsmittel oder eigenes Personal verfüge. Sämtliche dieser Leistungen könnten auch "zugekauft" werden.

Mit der beim Finanzamt ebenfalls am eingelangten Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtete die Bw. auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 27 leg. cit. ab dem Jahr 2006.

Über Ersuchen des Finanzamts vom um belegmäßigen Nachweis der in der UVA 5/2007 geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von € 51.323,01 legte der steuerliche Vertreter seinem beim Finanzamt am eingelangten Begleitschreiben vom den mit unterfertigten Antrag (auf Mietkaufvertrag) auf Abschluss eines Kaufvertrages gemäß der Finanzierungsbestätigung Nr. 900834/1 vom über das Objekt C. C. ... mit ....Seitenkipper und ...... Kran zu den im Antrag stehenden Konditionen sowie den Bedingungen der zugrunde liegenden Allgemeinen Kaufbedingungen, die mit unterschriebene Übernahmebestätigung zum oben angeführten Antrag vom sowie eine Kopie der mit datierten Rechnung der Fa. C. Leasing Österreich GmbH (mit Ausweis einer Umsatzsteuer in Höhe von € 37.526,40 und dem Abschlusssatz "Als Grundlage der Mietraten-Berechnung gehen wir bei diesem Objekt von einem Nettokaufpreis von € 159.000) bei.

Mit Schreiben vom ergänzte der steuerliche Vertreter die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2007 durch Vorlage der Kopie der Rechnung der in Rede stehenden Firma vom , welche eine Umsatzsteuer in Höhe von € 35.020,80 und den Abschlusssatz "Als Grundlage der Mietraten-Berechnung gehen wir bei diesem Objekt von einem Nettokaufpreis von € 148.000" auswies.

Strittig ist, ob der von der Bw. mit der Fa. C. Leasing Österreich GmbH als Verkäuferin abgeschlossene Vertrag ein Kaufvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung ist, die Zurechnung der vertragsgegenständlichen Wirtschaftsgüter sowie die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer entsprechend den monatlichen Ratenzahlungen oder auf einmal.

Im Gefolge einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Mai 2007 bis Juli 2008 kürzte der Außenprüfer Karl Jezek die Vorsteuer für die Monate Mai und August jeweils des Jahres 2007 mit der in der Tz 1 des Berichts gemäß § 150 BAO vom (=PB) ersichtlichen Begründung, dass es sich bei den gegenständlichen Verträgen um Nutzungsverträge und keine Kaufverträge handle, da Gebrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung sowie der Ausschluss von Dritten auf Einwirkung des Wirtschaftsgutes ausschließlich Befugnisse des Verkäufers (C.) darstellen würden (siehe BAO § 24), womit die Zurechnung der Wirtschaftsgüter nicht beim Käufer (Bw.) gegeben sei. Die Vorsteuer sei somit nur entsprechend den monatlichen Raten-Zahlungen abziehbar.

Seitens des Außenprüfers wurde die Höhe der Vorsteuerkürzungen wie folgt dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
5/2007
8/2007
Vorsteuer-Kürzung
-37.526,40 €
-35.020,80 €
Vorsteuer aus Ratenzahlungen
6.080,67 €
4.053,33 €
6.254,40 €
5.836,80 €
Vorsteuer-Kürzung
25.191,33 €
25.130,67 €

Aufgrund der obigen Feststellungen erließ das Finanzamt Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Mai und August jeweils des Jahres 2007, gegen die der steuerliche Vertreter in der Berufung vorbrachte:

Den beiden Kaufverträgen würden die allgemeinen Kaufbedingungen der Fa. C. zu Grunde liegen. Die Fa. S. verkaufe gemäß II. dem Käufer den im jeweiligen Anbot genannten Kaufgegenstand zum darin genannten Kaufpreis. Als Sicherung des Kaufpreises werde gemäß III. ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Gemäß VII. würden sämtliche den jeweiligen Kaufgegenstand betreffenden Lasten, Gefahren und Risiken mit Übergabe des Kaufgegenstandes auf den Käufer übergehen. Der Käufer trage daher die Gefahr für Untergang, Verlust, Beschädigung oder mangelnde Betriebsfähigkeit des Kaufgegenstandes. Im speziellen Fall sei vereinbart worden, dass die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer sofort und zur Gänze zu leisten sei, in weiterer Folge würden 72 Monatsraten geleistet.

Die umsatzsteuerlichen Vorschriften über Zeitpunkt und Höhe der Berechtigung zum Abzug von Vorsteuer würden der ertragsteuerlichen Zurechnung einer Sache folgen. Liege ein Kauf vor, stehe der Vorsteuerabzug nach Rechnungslegung mit Ausführung der Leistung sofort und zur Gänze zu. Liege eine sonstige Leistung in Form von "Miete" vor, stehe der Vorsteuerabzug lediglich zeitanteilig zu.

Im vorliegenden Fall habe die Bw die Kaufgegenstände mit Gefahrenübergang erworben und bezahle den Kaufpreis in Raten. Einem drittfinanzierten Kauf und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung tragend, würden die Raten fristenkongruent auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des erworbenen Wirtschaftsgutes verteilt. "Jede andere Vorgehensweise wäre betriebswirtschaftlich falsch." Der Veräußerer des Wirtschaftsgutes gewähre dem Erwerber Kredit und berechtige diesen, den Kaufpreis in Raten zu bezahlen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise liege daher eindeutig ein mit einem drittfinanzierten Kauf gleich gelagerter Fall vor, bei dem sich der Erwerber den Kaufpreis über einen Dritten finanzieren lasse und diese Schuld dann in Raten bezahle. Die im gegenständlichen Fall im heutigen Geschäftsleben sehr häufige Vorgehensweise ("Beispiel Einrichtungshaus Kika "kaufe Küche heute und bezahle in Raten" - kein Steuerpflichtiger würde eine solche Vereinbarung als Miete der Küche betrachten - man könnte sich die Küche ja auch zuerst von der Bank finanzieren lassen und dann an diese die Raten bezahlen"), diene einerseits dem Veräußerer zur Erzielung ausreichender Umsätze, andererseits dem Erwerber, trotz unter Umständen nicht ausreichender Bonität bei einem Kreditinstitut, den Gegenstand zu erwerben und ertragbringend zu nutzen.

Die dabei anfallende Umsatzsteuer werde ähnlich einem Überrechnungsfall behandelt. Der Veräußerer führe die Umsatzsteuer zur Gänze und auf einmal zum Verkaufszeitpunkt ab- wie auch im vorliegenden Fall durch die Fa. C. geschehen - der Erwerber mache den ihm zustehenden Vorsteuerabzug auf einmal und zur Gänze geltend. Die weitere Bezahlung des Restkaufpreises erfolge in Raten - klarerweise der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (Abschreibungsdauer) des erworbenen Wirtschaftsgutes entsprechend, da sonst eine Finanzierungslücke entstehen würde.

Die einseitige Kürzung des Vorsteuerabzuges, wie im vorliegenden Fall geschehen, entspreche auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Lasse man den Vorsteuerabzug beim Erwerber nur nach Maßgabe der Ratenzahlungen zu, sei beim Veräußerer ebenfalls eine Umsatzsteuerberichtigung, welche zu einem Guthaben des Veräußerers gegenüber der Finanz führe, zu fordern. Die Vorsteuerkürzung beim Erwerber und die Umsatzsteuergutschrift beim Veräußerer könnten dann zumindest in wirtschaftlich sinnvoller Weise ohne liquiditätsmäßige Belastung "gegen verrechnet" werden.

Die im gegenständlichen Fall gewählte Vorgangsweise führe zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Wirtschaftslebens (Kürzung der Vorsteuer beim Erwerber ohne gleichzeitige Berichtigung der Umsatzsteuer beim Veräußerer).

Im Namen und Auftrag der Bw. werde daher beantragt, die Bescheide zur Gänze aufzuheben, da es sich um einen im heutigen Wirtschaftsleben üblichen Ratenkauf handle, der aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten klarer Weise über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des erworbenen Wirtschaftsgutes verteilt werde. Kreditgeber sei, ebenfalls wie im heutigen Wirtschaftsleben üblich, der Veräußerer. Die im Zuge der nunmehrigen Finanzmarktkrise evidente Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe werde diese Form der Abwicklung von Kaufverträgen noch weiter fördern, allein um dem Veräußerer den notwendigen Umsatz zu sichern.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 BAO gelten für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: a) Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt; b) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet; c) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet; d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet; e) Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören, sind diesen so zuzurechnen, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die beteiligten Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind, oder, wenn die Anteile nicht feststellbar sind, nach dem Verhältnis dessen, was den beteiligten Personen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde.

Gemäß § 1053 ABGB wird durch den Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln, ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur

Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht. Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer übergeben, ohne das Kaufgeld zu erhalten, so ist die Sache gemäß § 1063 ABGB auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über. Die Bestimmung des § 1063 ABGB bedeutet: Ein Eigentumsvorbehalt muss also vereinbart werden.

Gemäß § 1090 ABGB heißt der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, überhaupt Bestandvertrag. Gemäß § 1091, 1. Satz ABGB wird der Bestandvertrag, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind von vornherein festgelegte Bedingungen, unter denen Unternehmen zum Vertragsabschluss bereit sind. Die weitgehende Verwehrung der Einflussnahme des potentiellen Kunden auf den Inhalt des abzuschließenden Geschäftes bedeutet, dass der Kunde nur die Wahl hat, den Vertrag zu den angebotenen Allgemeinen Geschäftsbedingung abzuschließen oder auf ihn zu verzichten. Kommt ein Vertrag zustande, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie sonstige Vertragsbestimmungen nur kraft beiderseitiger Vereinbarung durch die Parteien: ein Vertragspartner stellt sie auf, der andere unterwirft sich.

Leasinggeschäfte sind Verträge, die auf Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung an Konsum- oder Investitionsgütern, z.B. Kraftfahrzeugen oder Maschinen, gerichtet sind. Dadurch soll der Kapitalaufwand für den Ankauf vermieden werden. Das Leasing bietet insofern eine Form der Investitionsfinanzierung, als an die Stelle des bisher üblichen Eigentumserwerbes an den Anlagegütern die Gebrauchsüberlassung tritt. Grundsätzlich wird zwischen dem Operating-Leasing und dem Finanzierungsleasing unterschieden. Beim kurzfristigen Operating - Leasing wird dem Leasingnehmer vom Leasinggeber die vorübergehende Nutzung eines Wirtschaftsgutes zur Verfügung gestellt und als Entgelt hiefür ein Teil des Gesamtgebrauchswertes der Sache bezahlt wird; beim Finanzierungs- (Finance-) Leasing ist der dauernde Einsatz des Wirtschaftsgutes durch den Leasingnehmer geplant und wird dieses vom Leasinggeber mehr oder weniger in der Funktion eines Kreditgebers, in der Regel mittelbar über einen Händler, finanziert. Beim Operating - Leasing handelt es sich meist um Miete, beim Finanzierungsleasing werden im Allgemeinen die kaufvertraglichen und kreditvertraglichen Elemente überwiegen (vgl. die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 639/85, vom , 7 Ob 526/92, und vom , 1 Ob 2141/96).

Bestandteil des zwischen der Bw. und ihrem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages sind die nachfolgend zitierten "Allgemeinen Kaufbedingungen":

"II. Kaufabrede

Der Käufer kauft hiermit von der XXX und die C. verkauft dem Käufer den im jeweiligen Anbot genannten Kaufgegenstand zum darin genannten Kaufpreis.

III. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher diesen Kaufgegenstand betreffenden Pflichten aus diesem Vertrag im Eigentum der XXX.

IV. Übergabe

... Der Käufer übernimmt den Kaufgegenstand beim ausliefernden Händler im Auftrag der XXX und erwirbt für diese Eigentum am Kaufgegenstand. ...

V. Eigenschaften und Gewährleistung

Der Kaufgegenstand wird vom Käufer in der mit dem ausliefernden Händler vertraglich vereinbarten Ausführung und Ausstattung übernommen. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Der Käufer nimmt die Lieferbedingungen des Lieferanten zur Kenntnis und genehmigt diese. Angaben in Beschreibungen eines Herstellers über Lieferung, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten und sonstige Eigenschaften sind als annährend zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften. C. hat nicht für einen bestimmten Umfang, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des Kaufgegenstandes oder nicht für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck einzustehen.C. haftet für Mängel nur im Umfange der gegenüber dem Lieferanten aufgrund dessen Liefer- und Garantiebedingungen durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche. C. tritt alle gegenüber dem Lieferanten bestehenden Gewährleistungs- und Garantieansprüche an den Käufer ab. Der Käufer hat solche Ansprüche gegenüber dem Lieferanten auf eigene Kosten geltend zu machen und C. schad- und klaglos zu halten. Die Abtretung umfasst nicht den aus dem Kaufvertrag erfliessenden Kondiktionsanspruch. Der XXX haftet nicht für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der abgetretenen Ansprüche.

VI. Versicherung und ordnungsgemäßer Gebrauch

Für den Kaufgegenstand ist vor Übernahme eine Kollisionskaskoversicherung abzuschließen. Die Kollisionskaskoversicherung ist bis Erfüllung sämtlicher Pflichten des Käufers von diesem aufrecht zu erhalten. Die Kollisionskaskoversicherung ist zugunsten C.s zu vinkulieren, andernfalls der Käufer C. bevollmächtigt, die Vinkulierung zu vereinbaren. Etwaige Kosten der Vinkulierung und sonstige Versicherungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Vinkulierung zu Gunsten von C. hat insbesondere zu beinhalten, dass Zahlungen nur an C. erfolgen dürfen sowie diese eine Verständigung vom Prämienrückstand und von der Kündigung erhält.

Die Eindeckung der Versicherung und die Vinkulierung sind S. spätestens bei der Übernahme des Kaufgegenstandes nachzuweisen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, ist C. berechtigt, bei einer Versicherungsanstalt ihrer Wahl im Namen und auf Rechnung des Käufers die oben genannte Versicherung einzudecken. Im Falle eines Prämienrückstandes oder Versicherungsvertragskündigung kann C. mit der Prämie in Vorlage treten.

Der Käufer tritt alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen an C. ab. C. hat erhaltene Leistungen auf die Zahlungsverpflichtungen des Käufers anzurechnen.

Im Schadensfall hat der Käufer unverzüglich C. und dem Versicherungsunternehmen eine Schadensmeldung zu übersenden. Die Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen und die Reparatur des Kaufgegenstandes in einer nach der Herstellerrichtlinie reparierenden Markenwerkstätte sind vom Käufer zu veranlassen. Ersatzansprüche aus der Wertminderung des Kaufgegenstandes stehen ausschließlich C. zu. Die einlangenden Zahlungen werden jedoch mit den Zahlungsansprüchen des Käufers gegenverrechnet. C. ist berechtigt, dem Käufer pro Schadensfall einen pauschalierten Unkostenbeitrag von € 100 zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Alle von einem Versicherungsschutz nicht umfassten Schäden am Kaufgegenstand sind vom Käufer unabhängig von dessen Verschulden selbst zu tragen.

...

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nur zu dem vereinbarten Gebrauch zu verwenden, vor Überbeanspruchung zu schützen, die Garantie-, Service- und Wartungsinspektionen vorzunehmen, deren Intervalle exakt einzuhalten, den Kaufgegenstand ständig in verkehrssicherem Zustand zu halten und vor vorzeitiger Entwertung zu schützen. Das Serviceheft ist gewissenhaft zu führen.

Der Käufer hat alle Betriebs-, Reparatur- und Erhaltungskosten sowie Kosten und Gebühren der behördlichen Überprüfung zu tragen. Sämtliche Arbeiten am Kaufgegenstand dürfen nur von behördlich befugten Professionisten und in für den Kaufgegenstand bestimmten Markenwerkstätten vorgenommen werden.

C. ist berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Pflichten jederzeit selbst zu überprüfen oder durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Dabei hat der Käufer während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten Zutritt zum Kaufgegenstand zu gestatten. Der Käufer hat solche Überprüfungen in jeder Weise, insbesondere auch durch Vorführung des Kaufgegenstandes an den von C. bestimmten Ort auf eigene Kosten zu ermöglichen.

Der Käufer muss den Kaufgegenstand vor Beschlagnahmungen und Zugriffen jeder Art durch Dritte, insbesondere auch durch Pfändungen, freihalten und C. von dennoch eingetretenen Ereignissen dieser Art umgehend verständigen. Alle mit der Vermeidung und Beseitigung solcher Ereignisse verbundenen Kosten trägt der Käufer. Sollte während der Dauer allfälliger behördlicher Verfügungen der Gebrauch des Kaufgegenstandes auch nur teilweise nicht möglich sein, ist der Käufer trotzdem verpflichtet, die Kaufraten in vereinbarter Höhe zu leisten.

Dem Käufer sind rechtliche und tatsächliche Verfügungen wie insbesondere Verkauf, Verpfändung oder Weitergabe an Dritte, ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung C.s untersagt: ausgenommen von diesem Verfügungsverbot ist die unentgeltliche und kurzfristige Gebrauchsüberlassung an Dritte oder vertragskonforme Nutzung durch Dienstnehmer des Käufers. Der Halter des Kaufgegenstandes ist der Käufer, der Typenschein wird von C. verwahrt.

Der Kaufgegenstand kann während der gesamten Vertragsdauer nur am inländischen Firmensitz des Käufers zugelassen werden. Der Käufer darf den Kaufgegenstand nur in Länder, für die gemäß AKHB Versicherungsschutz besteht, fahren. Die Verbringung des Kaufgegenstandes aus dem Staatsgebiet der Republik Österreich für länger als 40 Tage bedarf der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der XXX. Dabei hat der Käufer die jeweils in- und ausländischen Zoll- und Abgabenbestimmungen zu beachten und für diese Abgaben aufzukommen.

Bei mehreren Käufern obliegt die Entscheidung, auf wessen Namen der Kaufgegenstand zugelassen wird, ausschließlich C. Diese darf auch nach eigenem Ermessen Ummeldungen zulassen oder selbst vornehmen. Ummeldekosten gehen zu Lasten des Käufers.

Nachträgliche Änderungen, wie Ein- und Umbauten, Lackierungen und Beschriftungen am Kaufgegenstand bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der XXX. Die Zustimmung der XXX ersetzt nicht eine eventuell erforderliche behördliche Genehmigung.

Für den Fall der vorzeitigen Auflösung haftet der Käufer für Wertminderungen aus nachträglichen Änderungen des Kaufgegenstandes. Diese gehen bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages ohne Entschädigung in das Eigentum der XXX über.

Dem Käufer ist jede Veränderung der Kilometer-Anzeige streng untersagt. Der Käufer hat Schäden an der Kilometer-Anzeige unverzüglich bei einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt beheben zu lassen und eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des alten Kilometerstandes bei C. einzureichen.

Sofern der Käufer einen Kaufgegenstand auf eine eigene Liegenschaft einbringt, ist C. berechtigt, das vorbehaltene Eigentum gemäß § 297a ABGB im Grundbuch anzumerken zu lassen.

Sämtliche in diesem Punkt normierten Pflichten des Käufers enden mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Ansprüche der XXX einschließlich Nebengebühren aus diesem Vertrag.

VII. Gefahrtragung

Sämtliche den jeweiligen Kaufgegenstand betreffenden Lasten, Gebühren und Risiken gehen mit Übergabe des Kaufgegenstandes auf den Käufer über. Der Käufer trägt daher die Gefahr für Untergang, Verlust, Beschädigung oder mangelnde Betriebsfähigkeit des Kaufgegenstandes. In diesen Fällen hat die C. ein Wahlrecht, vom Käufer entweder Ersatzbeschaffung eines Gegenstandes gleicher Art und Güte zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen sind die Ansprüche der XXX gemäß Punkt XIII. zu berechnen. Der Käufer verzichtet auf eine vorzeitige Auflösung des Vertrages aus obigen Gründen.

...

Auch für Zeiten, die für Wartung, Pflege und Reparatur oder Betriebsstörungen jeder Art und aus welchen Gründen immer, am Kaufobjekt aufgewendet werden müssen, bleibt der Käufer verpflichtet, die Kaufraten vollständig zu leisten.

Die obigen Geschäftsbedingungen lagen jenem Mietkaufvertrag vom zugrunde, mit der sich die Bw. für den Kauf eines Kippers samt Kran zur Zahlung eines Nettokaufpreises von € 159.000 verpflichtet hatte, wobei die Zahlung dieses Preises in Form von Raten vereinbart wurde. Die monatliche Entrichtung eines Fixzinses in Höhe von € 2.606 über die Dauer von 72 Monate ändert nichts am Ratencharakter dieser Zahlungen und dem Bestand einer Schlusszahlung. War der Mietkaufvertrag im Allgemeinen von kaufvertraglichen und kreditvertraglichen Elementen geprägt und wurde der dauernde Einsatz des Wirtschaftsgutes durch den Leasingnehmer vom Leasinggeber mehr oder weniger in der Funktion eines Kreditgebers, mittelbar über die C. Leasing Österreich GmbH als Händler, finanziert, so war beim Mietkaufvertragsverhältnis in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der überwiegende Charakter eines Finanzierungsleasings festzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Steuernummer 123

Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Mai 2007


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) Umsätze gemäß § 19 Abs. 1 a (Bauleistungen)
38.621,53 € -787,80 €
Summe
37.833,73 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
37.833,73 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
20% Normalsteuersatz
37.833,73 €
7.566,75 €
Summe Umsatzsteuer
7.566,75 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-51.323,01 €
Gutschrift
-43.756,26 €

Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat August 2007


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) Umsätze gemäß § 19 Abs. 1 a (Bauleistungen)
61.011,00 € -1.870,00 €
Summe
59.141,00 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
59.141,00 €
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
20% Normalsteuersatz
59.141,00 €
11.828,20 €
Summe Umsatzsteuer
11.828,20 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-48.842,30 €
Gutschrift
-37.014,10 €

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kaufvertrag
Leasing
Operating-Leasing
Finanzierungsleasing
Mietkaufvertrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at