Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0842-W/12-RS1 | Bei der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages ist kein strenger Maßstab anzulegen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberatung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 14.160,55, der Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 43.080,19 und der Anspruchszinsen 2009 in Höhe von € 733,65.
Begründet wurde das Ansuchen damit, dass mit Schriftsatz vom die Berufung gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2009 und gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2009 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 eingebracht worden sei.
Der Aussetzungsbetrag ergebe sich wie folgt:
Umsatzsteuer: Steuererklärung 2009 € 20.948,03 (Anm.: Gutschrift) Vorl. Bescheid 2009: € 6.787,48 (Anm.: Gutschrift) Aussetzungsbetrag: € 14.160,55
Einkommensteuer: Steuererklärung 2009: € 21.806,06 Vorläufiger Bescheid 2009: € 64.886,23 Aussetzungsbetrag € 43.080,19
Anspruchszinsen: Steuererklärung 2009 € 371,36 Bescheid 2009 € 1.105,01 Aussetzungsbetrag € 733,65.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung zurück, dass dieser keine gemäß § 212a Abs. 3 BAO erforderliche Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge enthalte. Der Bw. habe sich darauf beschränkt, jeweils unter der Bezeichnung "Steuererklärung 2009" Beträge anzuführen, diese mit den Nachforderungen der angefochtenen Bescheide zu vergleichen und die sich rechnerisch ergebenden Differenzen zur Aussetzung zu beantragen. Das Gesetz stelle laut VwGH 98/15/0017 und die dort zitierte Vorjudikatur nicht darauf ab, dass dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich sei; nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle müsse die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein.
Es könne jedoch keine Rede davon sein, dass im vorliegenden Fall die Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge im Antrag enthalten seien, da wesentliche Rechenschritte nicht dargestellt worden seien. Der Rechengang zur Ermittlung der neben der Bezeichnung "Steuererklärung 2009" angeführten Beträge fehle völlig.
Dieser Rechenvorgang sei jedoch der weitaus wesentlichere und rechnerisch aufwändigere Teil einer vollständigen Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge. Es fehle im vorliegenden Fall jedenfalls die betragliche Angabe der jeweiligen Bemessungsgrundlage laut Berufungsantrag (auch wenn diese hier für die Umsatzsteuer und Einkommensteuer nicht rechnerisch ermittelt werden müsse, da sie sich mit den Bemessungsgrundlagen laut Steuererklärung decken würden). Hinsichtlich der Anspruchszinsen wäre jedoch auch die rechnerische Ermittlung der Bemessungsgrundlage, nämlich des zu verzinsenden Abgabenbetrages darzustellen. Weiters fehle die rechnerische Darstellung der mathematischen Anwendung der maßgeblichen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Anspruchszinsensätze auf diese Bemessungsgrundlagen (betreffend die Anspruchszinsen auch unter Berücksichtigung des Verzinsungszeitraumes) und die betragsmäßige Angabe der sich aus diesen Rechnungsschritten ergebenden Abgabenbeträge. Wähle man die Ermittlung der auszusetzenden Beträge auf der Basis der Nachforderungen, so fehle schließlich auch der rechnerische Vergleich der berechneten Abgabenbeträge laut dem Berufungsbegehren mit dem bisherigen Vorsoll.
Nun möge es sein, dass in der Verwaltungspraxis für die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Abgabenbetrages kein strenger Maßstab angelegt werde (und laut GZ.RV/2155-W/11 auch nicht anzulegen sei). Dieses Gebot beziehe sich nach Auffassung des Finanzamtes jedoch beispielsweise auf etwaige Rechenfehler im betragsmäßig geringem Umfang und auf fehlende Berechnungsangaben, etwa wenn "stillschweigend" von einem Steuersatz ausgegangen werde, welcher im konkreten Fall einzig in Betracht kommen würde, auf die fehlende Bemessungsgrundlage laut Berufungsantrag, wenn sich diese aus den eingereichten Steuererklärungen ergebe oder auf nicht dargestellte Rechenschritte, welche der Durchschnittsmensch auch "im Kopf" bewältige.
Im vorliegenden Fall seien die fehlenden Angaben bei der Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge wie oben beschrieben so gewichtig, dass von einer rechtskonformen Darstellung im Sinne des § 212a Abs. 3 BAO, welche die Abgabenbehörde in die Lage versetze, die auszusetzenden Abgabenbeträge ohne eigene Berechnungsschritte und ohne Heranziehung der Akten nachzuvollziehen, keine Rede mehr sein könne.
Diese Erfordernisse mögen zwar auf den ersten Blick als formalistisch, fiskalisch bzw. streng beurteilt werden. Bedenke man aber, dass durch einen Aussetzungsantrag die Grundsatzregelung des § 254 BAO durchbrochen werden solle, wonach durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt werde, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werde, dann erweise sich die vollständige und nachvollziehbare Darstellung des streitverfangenen Betrages als durchaus zumutbar. Nicht außer Betracht zu lassen sei in diesem Zusammenhang auch, dass ja einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegensteht, wenn ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen worden sei ( GZ. RV/2155-W/11 und die dort zitierte Judikatur).
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass im Antrag vom alle gesetzmäßigen Erfordernisse erfüllt seien, weil die Berechnung aus dem Antrag ersichtlich und deshalb die Zurückweisung ungerechtfertigter Weise erfolgt sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 3 BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. in seinem Aussetzungsantrag die sich aus der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 ergebende jeweilige Steuer dem Steuerbescheid gegenübergestellt und daraus den Aussetzungsbetrag ermittelt. Ebenso wurde der sich auf Grund der Einkommensteuererklärung ergebende Betrag an Anspruchszinsen 2009 ermittelt und dieser den mit bescheidmäßig festgesetzten Anspruchszinsen gegenübergestellt.
Demgemäß kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Aussetzungsantrag die Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthält.
Dem Finanzamt ist zwar zuzustimmen, dass dem Aussetzungsantrag die genaue rechnerische Darstellung der Ermittlung der sich aus den Steuererklärungen ergebenden jeweiligen Abgabenschuldigkeit bzw. Gutschriftshöhe (betr. Umsatzsteuer) nicht entnommen werden kann, jedoch ist bei der Prüfung, ob der Antrag die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages kein strenger Maßstab anzulegen, so dass dieser Mangel nicht zur Zurückweisung berechtigt. Im Übrigen gesteht das Finanzamt selbst zu, dass sich die Bemessungsgrundlagen laut Berufungsantrag im vorliegenden Fall mit den Steuererklärungen decken wobei auch zu bedenken ist, dass im vorliegenden Fall jeweils nur ein bestimmter Steuersatz in Betracht kommt.
Das Finanzamt führt im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass kein strenger Maßstab in Fällen anzulegen sei, in denen "stillschweigend von einem Steuersatz ausgegangen wird, welcher im konkreten Fall einzig in Betracht können würde" oder wenn sich die fehlende Bemessungsgrundlage laut Berufungsantrag aus der eingereichten Steuererklärung ergibt.
Dass die Bemessungsgrundlage den Steuererklärungen entnommen werden kann, wird im Abs. 3 des angefochtenen Bescheides vom Finanzamt zugestanden. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist der 20% Steuersatz unstrittig, ebenso der Steuertarif nach § 33 Abs. 1 EStG und der Tageszinssatz (0,0065) für die Berechnung der Anspruchszinsen.
Der angefochtene Bescheid steht daher im Widerspruch zu der vom Finanzamt selbst dargelegten Rechtsauffassung.
Da die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht kommt. Weist daher ein Umsatzsteuerbescheid eine Gutschrift aus und ist die Höhe der Gutschrift strittig, kommt eine Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht, da sie keine aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at