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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 02.07.2013, ZRV/0145-Z2L/11

Auswahl eines unzutreffenden Warenortes anlässlich der Dateneingabe für das elektronische Versandverfahren; Erstattung nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. 111, betreffend Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 239 Zollkodex (ZK) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides (Berufungsvorentscheidung) wird wie folgt abgeändert:

Dem Antrag auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer vom im Ausmaß von 2.293,28 Euro wird gemäß Artikel 239 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), § 2 Abs. 1 und § 83 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) ist ein Speditionsunternehmen, das den Status eines zugelassenen Empfängers im Sinne von Art. 372 Abs. 1 Buchstabe e ZK-DVO hat. Am trafen zehn Container Möbel, für die in Deutschland jeweils ein externes Versandverfahren eröffnet worden war, am zugelassenen Warenort der Bf. "TS", TIN (Trader Identification Number) AT001, ein. Ein Dienstnehmer der Bf. gab bei einer Sendung (Versandschein MRN 00DE betreffend den Container XY) anlässlich der Erstellung der Ankunftsanzeigen im elektronischen Versandverfahren NCTS jedoch versehentlich die TIN AT002 für den ebenfalls für die Bf. zugelassenen Warenort "EH" ein, sodass vom elektronischen Datenverarbeitungssystem das Zollamt X. als Bestimmungsstelle erkannt wurde. Das Zollamt X. überließ der Bf. programmgesteuert diese im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Warensendung zur vorübergehenden Verwahrung am zugelassenen Warenort "EH". Noch am selben Tag meldete die Bf. die zehn Containersendungen beim Zollamt Y. zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Die im Informatikverfahren abgegebene Anmeldung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr wurde vom Zollamt Y. angenommen, die Waren wurden überlassen und in der Folge die Eingangsabgaben entrichtet.

Wegen Entziehens von Nichtgemeinschaftswaren aus der zollamtlichen Überwachung schrieb das Zollamt X. der Bf. mit Bescheid vom , Zahl: 222, gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG Einfuhrumsatzsteuer im Ausmaß von 2.293,28 Euro zur Entrichtung vor. Die dagegen erhoben Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Am sei das Zollamt X. von der Bf. über das Einlangen der mit Versandschein 00DE beförderten Waren am zugelassenen Warenort "EH" verständigt worden, obwohl sich die Waren dort nicht befunden hätten. Dem Zollamt sei somit die Möglichkeit einer Warenkontrolle genommen worden, wodurch die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden sei.

Hier gegenständlich ist der Antrag auf Erstattung der vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer. In der Begründung dieses Antrages führte die Bf. aus, dass der Versandschein T1 MRN 00DE ordnungsgemäß erledigt und die Waren unter der Zollanmeldung CRN 00AT ordnungsgemäß verzollt worden seien. Die irrtümliche Erfassung des unzutreffenden zugelassenen Warenortes habe keinerlei Einfluss auf die ordnungsgemäße Verzollung und Abgabenvorschreibung gehabt. Dementsprechend sei die vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer zwischenzeitlich vollumfänglich entrichtet worden. Der Irrtum des Mitarbeiters der Bf. sei maximal ein leicht fahrlässiger Arbeitsfehler, keinesfalls liege betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die nochmalige Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer erweise sich unbillig nach Lage der Sache, sodass eine Erstattung nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG zu gewähren sei.

Die Zollbehörde wies den Antrag mit Bescheid vom und in der Folge die dagegen erhobene Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Im gegenständlichen Fall liege zum einen eine Unbilligkeit nach Lage der Sache nicht vor und zum anderen sei im Verhalten der Bf. eine offensichtliche Fahrlässigkeit zu erkennen.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom bringt die Bf. im Wesentlichen vor, dass für einen in Y. ansässigen Empfänger Waren in einem Container unter dem deutschen Versandschein MRN 00DE zum Terminal Y. transportiert worden seien. Die Waren seien von der Bf. gestellt, in der Folge unter CRN 00AT eine Zollanmeldung abgegeben und die der Zollanmeldung entsprechend vorgeschriebenen Eingangsabgaben vom Empfänger auch bezahlt worden. Durch einen schlichten Eingabefehler habe der zuständige Sachbearbeiter der Bf. bei der Ankunftsmeldung/Gestellung des deutschen Versandscheines jedoch den falschen Warenort angegeben: Hierzu sei festzuhalten, dass die Bf. zugelassener Empfänger sowohl in Y. als auch in E. ist. Diesen "Tippfehler" habe dann das Zollamt zum Anlass genommen, der Bf. noch einmal (zusätzlich zu den ohnedies bereits unter obiger Anmeldung buchmäßig erfassten, mitgeteilten und in der Folge auch bezahlten Eingangsabgaben), diesmal nach Art. 203 ZK vorzuschreiben. Aus diesem unstrittigen Sachverhalt folge zunächst, dass jedenfalls keine betrügerische Absicht der Bf. oder ihrer Mitarbeiter vorliege. Tatsächlich seien die Waren einer Zollanmeldung zugeführt und die vorgeschriebenen Abgaben bezahlt worden.

Entgegen der Annahme des Zollamtes liege aber auch keine offensichtliche (oder "grobe") Fahrlässigkeit des Mitarbeiters der Bf. vor. Vielmehr handle es sich um einen einfachen Tippfehler ("Eingabefehler"), der auch einem sorgfältigen Mitarbeiter, etwa auch einem Zollbeamten, hin und wieder unterlaufen könne. Ein solcher vereinzelter Eingabefehler könne niemals offensichtliche oder grobe Fahrlässigkeit darstellen. Dass es sich hierbei um einen solchen vereinzelten, ausnahmsweise vorkommenden Eingabefehler handle, ergebe sich auch aus dem selbst vom Zollamt angeführten Umstand, dass die anderen Versandscheine (z.B. MRN 00DE01, 00DE02, etc.) bei der richtigen Zollstelle gemeldet worden seien: Dies beweise gerade entgegen der Ansicht der Zollbehörde, dass es sich um einen ausnahmsweise vorkommenden Eingabefehler handle, der eine Erstattung rechtfertige. Die Ausführungen des Zollamtes zur Komplexität der Bestimmungen würden am Thema vorbeigehen: Denn selbstverständlich sei die Regelung, dass die Gestellungsmeldung beim örtlich zuständigen Zollamt durchzuführen sei, nicht "komplex": Es gehe hier aber auch gar nicht um die Frage der Auslegung von zollrechtlichen Bestimmungen, sondern einfach darum, dass dem Sachbearbeiter der Bf. ausnahmsweise ein bloßer Flüchtigkeitsfehler (Eingabefehler) unterlaufen sei. Das Zollamt habe daher zu Unrecht grobe, offensichtliche Fahrlässigkeit angenommen.

Die Zollbehörde habe auch die Regelung des § 83 ZoIlR-DG unrichtig ausgelegt: Das Zollamt gehe in der Begründung offenbar davon aus, dass nach § 83 ZoIlR-DG eine Erstattung nur bei "persönlicher Unbilligkeit in der Gestaltung von Existenzbedrohung" zu gewähren sei. Wie aus § 83 Abs. 1 ZoIlR-DG folge, sei die Erstattung nach § 83 ZoIlR-DG aber tatsächlich entweder zu gewähren, wenn sich "die Abgabenleistung als unbillig nach Lage der Sache erweise" oder "die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet sei": § 83 ZoIlR-DG sei daher nicht nur bei Existenzgefährdung anzuwenden. Im vorliegenden Fall liege aber jedenfalls "Unbilligkeit nach Lage der Sache" vor: Wie ausgeführt und vom Zollamt nicht bestritten, seien die Waren ordnungsgemäß angemeldet, hierfür auch die Eingangsabgaben vorgeschrieben und auch die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt worden. Aufgrund des vorstehend beschriebenen Tippfehlers versuche das Zollamt nunmehr jedoch zum zweiten Mal für dieselbe Ware Eingangsabgaben vorzuschreiben, somit auch zum zweiten Mal die Einfuhrumsatzsteuer. Aber nicht nur das: Diesmal verlange es die EUSt nicht vom vorsteuerabzugsberechtigten Warenempfänger, sondern von der Bf., die - da diese EUSt nicht für eine Lieferung an die Bf. vorgeschrieben werde - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das Zollamt wolle daher im Ergebnis für eine Lieferung im unternehmerischen Verkehr die EUSt nicht nur zweimal vorschreiben, sondern beim zweiten Mal auch noch den Vorsteuerabzug verweigern: Dies widerspreche nicht nur den tragenden Grundsätzen der Neutralität und Verhältnismäßigkeit, die dem Umsatzsteuerrecht immanent seien; jedenfalls sei eine solche Fallgestaltung genau einer jener unbilligen Fälle nach Lage der Sache, der nach § 83 ZoIlR-DG eine Erstattung rechtfertige. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten nämlich nicht dazu führen, dass doppelt Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten sei oder der Vorsteuerabzug verwehrt werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Beschwerdefall wurden Waren im externen Versandverfahren zur Bf., einem zugelassenen Empfänger (Bewilligung des Zollamtes Z. vom , Zl. 123), verbracht.

In der Bewilligung wird gemäß Art. 407 Abs. 1 ZK-DVO insbesondere Folgendes festgelegt: a) die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren; b) die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger mit der "Entladeerlaubnis" die "Vorab-Ankunftsanzeige" zur sinngemäßen Anwendung von Artikel 361 Absatz 3 mitzuteilen hat; c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren muss der zugelassene Empfänger gemäß Art. 408 Abs. 1 ZK-DVO a) die Bestimmungsstelle mit der "Ankunftsanzeige" unverzüglich über das Eintreffen der Waren und alle Ereignisse während der Beförderung unterrichten; b) die Nachricht "Entladeerlaubnis" abwarten, bevor er die Entladung vornimmt; c) nach Erhalt der "Entladeerlaubnis" der Bestimmungsstelle spätestens am dritten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Waren eingetroffen sind, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften den "Entladekommentar" mit Angabe aller Unstimmigkeiten zustellen; d) der Bestimmungsstelle das Exemplar des Versandbegleitdokuments, das die Waren begleitet hat, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften zustellen oder zur Verfügung halten.

Gemäß Art. 408 Abs. 2 ZK-DVO gibt die Bestimmungsstelle die Daten der "Kontrollergebnisnachricht" in das EDV-System ein.

Die Bf. hatte als zugelassener Empfänger zwar nicht die Verpflichtung zur Gestellung der im Versandverfahren an den festgelegten Warenort verbrachten Waren, aber auf Grund der Bestimmungen der ZK-DVO über die Bewilligung des Status des zugelassenen Empfängers (Art. 408 Abs. 1 ZK-DVO Buchstabe a) die Verpflichtung zur Mitteilung des Eingangs der Waren durch Ankunftsanzeige. Die Zollbehörde wird durch die Ankunftsanzeige von der Ankunft der Ware beim zugelassenen Empfänger in Kenntnis gesetzt und kann entscheiden, ob sie ihre Kontrollrechte konkret durch eine Kontrolle auch ausübt.

In Punkt 4 der Anlage zur Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers im NCTS (New Computerised Transit System) vom wird zur Form der Ankunftsanzeige ausgeführt: "Beförderung im elektronischen Versandverfahren (NCTS): Treffen Waren an einem in der e-zoll-Bewilligung genannten Warenort ein, die von einem Versandbegleitdokument begleitet werden, ist die Ankunft der für den Warenort zuständigen Zollstelle mittels elektronischer Nachricht "Ankunftsanzeige" mitzuteilen. ..."

Ihren Erstattungsantrag gründete die Bf. auf Art. 239 ZK. Diese Bestimmung lautet auszugsweise: "Artikel 239 (1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle - werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt; - ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; ...."

Art. 899 ZK-DVO bestimmt hierzu:

"Artikel 899 (1) Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 ZK beantragt worden ist, fest - dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben; - dass, die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.

(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. ..."

Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO lautet: "Lässt die Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so übermittelt der entscheidungsbefugte Mitgliedstaat den Fall der Kommission zur Entscheidung im Verfahren gemäß den Artikeln 906 bis 909, - wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder - wenn der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder - wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500.000 Euro oder mehr betragen. Der Begriff "Beteiligter" ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen."

Nach Art. 899 ZK-DVO hat die Zollbehörde einen Antrag nach Art. 239 Abs. 2 ZK in folgender Reihenfolge zu prüfen (Witte, Zollkodex5, Art. 239 Rz 2): "- Erfüllt der vorgetragene Sachverhalt einen der in Art. 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände und liegt keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor, dann ist zu erstatten oder zu erlassen (Art. 899 erster Anstrich ZK-DVO). Liegt betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor, dann ist Erstattung/Erlass zu versagen. - Erfüllt der vorgetragene Sachverhalt einen der Tatbestände des Art. 904 ZK-DVO, so ist der Antrag auf Erstattung/Erlass abzulehnen (Art. 899 zweiter Anstrich ZK-DVO). - Der im Antrag vorgetragene Sachverhalt erfüllt die Billigkeitsgeneralklausel des Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO und es liegt keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor und der betreffende Abgabenbetrag liegt unter 500.000,00 Euro, dann ist der Antrag begründet, Erstattung/Erlass ist von der Zollbehörde zu gewähren. Fehlt es dagegen am subjektiven Merkmal, hat die Zollbehörde Erstattung/Erlass zu versagen. ..."

Da der vorliegende Sachverhalt weder einen Tatbestand der Art. 900 bis 903 ZK-DVO erfüllt noch einer der Ausschließungstatbestände des Art. 904 ZK-DVO vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich um einen besonderen Fall handelt.

§ 83 ZollR-DG definiert für den Bereich der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben (darunter die Einfuhrumsatzsteuer) den Begriff des "besonderen Falles". Diese Bestimmung lautet:

"Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht."

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. Ritz, BAO4, Rz 11 zu § 236, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).

Die Bf. hat als "zugelassener Empfänger" und Inhaber mehrerer zugelassener Warenorte anlässlich der Dateneingabe für die Ankunftsanzeige im elektronischen Versandverfahren NCTS bei einer von zehn Sendungen versehentlich einen unzutreffenden "zugelassenen Warenort" ausgewählt (TIN AT002 anstelle von AT001) und durch diesen "Eingabefehler" bewirkt, dass die betreffende Ankunftsanzeige nicht dem zuständigen Zollamt zugekommen ist.

Im Abgaben- und Rechtsbehelfsverfahren blieb unbestritten, dass die Versandwaren an den zugelassenen Warenort der Bf., "TS", verbracht und unmittelbar im Anschluss daran unter Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer ordnungsgemäß in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Die versehentliche Angabe des unzutreffenden Warenortes anlässlich der Dateneingabe hat die Abwicklung des Verfahrens im Ergebnis nicht beeinträchtigt und im gegenständlichen Fall auch zu keinem Abgabenausfall geführt, sodass eine atypische Konstellation im Einzelfall vorliegt, welche vor dem Hintergrund der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer anlässlich der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu einem unverhältnismäßigen Vermögenseingriff bei der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Bf. führt. Die Abgabenbelastung erweist sich daher als unbillig nach Lage der Sache.

Kriterien, an denen zu messen ist, ob im Streitfall offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil vom , Rs C-48/98, Söhl & Söhlke, aufgestellt. Demnach muss bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden. Das Urteil enthält jedoch keine abschließende Liste der Kriterien, die berücksichtigt werden können, um das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit zu charakterisieren (EuG , Rs T-53/02, Randnr. 105). Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.

Offensichtliche Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn ein "Arbeitsfehler" gemacht wird, der nach den Umständen des Falles "passieren kann" (Gellert in Dorsch, Kommentar Zollrecht, Art. 239 Rz. 110; Witte, Zollkodex5 Art. 204 Rz 40; ; , 2001/16/0005).

Die unrichtige Dateneingabe im elektronischen Versandverfahren stellt sich im gegenständlichen Fall als Arbeitsfehler dar, der auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht immer vermieden werden kann (vgl. Witte, Zollkodex5 Art. 204 Rz 40). Der Irrtum ist auf einen Aufmerksamkeitsfehler und offensichtlich nicht auf eine Unkenntnis der Rechtsvorschriften der Union zurückzuführen. Zu berücksichtigen ist im Beschwerdefall insbesondere der Umstand, dass es sich (zusammen mit dem Sachverhalt, welcher der Berufungsentscheidung, GZ: ZRV/0049-Z2L/13 vom zugrunde liegt) nach vorliegender Sach- und Beweislage um ein erstmaliges Versehen handelte.

Bei der hier vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist der Bf. offensichtliche Fahrlässigkeit oder gar betrügerische Absicht im Ergebnis somit nicht entgegenzuhalten.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at