Angebliche Säumnis bei der Entrichtung der Geldstrafe trotz bewilligter Zahlungserleichterung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen GG, Pensionist, geb. 19XX, whft. in R, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt, in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, wegen der Finanzvergehen der (gewerbsmäßigen) Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 38 Abs. 1 lit. a, §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch den oa. Verteidiger, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, vom , StNr. 12, betreffend (zweiter) Säumniszuschlag,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz in dem mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat 2, als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2006/34, mit einem Schuldausspruch gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13, 33 Abs. 2 lit. a, jeweils iVm. § 38 Abs. 1 lit. a, sowie § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und dem Ausspruch einer Geldstrafe von 20.000,00 €, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eines Kostenersatzes iHv 363,00 €, infolge eines sowohl vom Beschuldigten als auch vom Amtsbeauftragten nach der Verkündung des Erkenntnisses abgegebenen Rechtsmittelverzichtes (§ 154 FinStrG) rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren zur StNr. 12 (Strafkonto) einen (zweiten) Säumniszuschlag iHv 197,00 € (1 % von 19.700,00 €) festgesetzt, da die ausgesprochene Geldstrafe mit einem Teilbetrag von 19.700,00 € nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden sei.
Gegen diese, als sonstiger Bescheid iSd § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassende Entscheidung (vgl. § 172 Abs. 1 FinStrG) richtet sich die entgegen der dem genannten Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung nicht nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) als Berufung (§ 254 BAO), sondern als Beschwerde iSd FinStrG aufzufassende Eingabe des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Mit Schreiben vom sei ein Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen gestellt worden und sei darüber mit Bescheid vom abgesprochen worden. Aufgrund des genannten Antrages sei die Zahlung daher nicht fällig gewesen, sodass der Säumniszuschlag daher zu Unrecht verhängt worden sei.
Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu, den Bescheid aufzuheben und (die Angelegenheit) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß des § 172 Abs. 1 FinStrG zufolge auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen sinngemäß zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 Säumniszuschläge zu entrichten. Dabei beträgt der, soweit die Entrichtung der Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) erfolgt, festzusetzende (zweite) Säumniszuschlag 1 % des bis zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.
Hinsichtlich Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der oa. Geldstrafe wird auf die im Zusammenhang mit der Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zur StNr. 12 ergangene ho. Beschwerdeentscheidung vom , GZ. FSRV/0072-L/10, und die dort angeführten Entscheidungsgründe verwiesen.
Ein Säumniszuschlag im Zusammenhang mit einer Geldstrafe nach dem FinStrG ist gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO insofern nicht zu entrichten (bzw. festzusetzen), als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6, so zB. durch die (vorherige) bescheidmäßige Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 230 Abs. 5 BAO), gehemmt ist (vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz 23 und § 230 Tz 5, bzw. Stoll, BAO, S. 2386).
Laut Aktenlage wurde im Beschwerdefall hinsichtlich der aus der Entscheidung der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom am Kto. 12 noch aushaftenden Geldstrafe iHv 19.700,00 €, sowie der Verfahrenskosten (363,00 €) zuzüglich Nebengebühren [(erster) Säumniszuschlag von 400,00 €; siehe dazu die oa. Beschwerdeentscheidung], insgesamt somit 20.463,00 €, über entsprechenden Antrag des Bf. vom am eine Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen (1. Teilzahlungstermin: ) bescheidmäßig bewilligt.
Damit erweist sich aber der angefochtene, der Bestimmung des § 217 Abs. 4 lit. b BAO zuwiderlaufende, Bescheid vom , unabhängig davon, ob der Bf. die bescheidmäßig gewährte(n) Zahlungsfrist(en) nun eingehalten hat oder nicht (siehe dazu insbesondere die im Bescheidspruch angeführten Bestimmungen über einen allfälligen Terminverlust; vgl. Ritz, aaO, § 217 Tz 24), als rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumnis bei der Entrichtung der Geldstrafe (zweiter) Säumniszuschlag Hemmung der Einbringung durch Zahlungserleichterungsbewilligung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at