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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 09.02.2005, RV/0511-G/02

Besonderer Einheitswert im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0511-G/02-RS1
Im vorliegenden Fall wurde vom Ehegatten der Hälfteanteil einer Liegenschaft an die Ehegattin geschenkt, wobei sich auf der Liegenschaft ein Rohbau befand. Die Bebauung eines Grundstückes stellt gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 51 und 53 Abs. 1 BewG einen Grund für eine Artfortschreibung dar. Demzufolge ist gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen. Eine solche bescheidmäßig vorzunehmende Feststellung vermögen Hinweise auf eine entsprechende Feststellung in der Begründung der Berufungsvorentscheidung sowie der Berufungsentscheidung nicht zu ersetzen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat nach Rücklangen des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses vom , 2001/16/0610, im fortgesetzten Verfahren über die Berufung der B.G. , inW., vertreten durch Dr. Rath & Partner, Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom gegen den vorläufigen Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO des Finanzamtes G-U vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die mit dem oben angeführten, angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung der Schenkungssteuer wird gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Seiten 2f. der zuerst ergangenen, angefochtenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für St. vom , RV........., worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Strittig war die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festgestellt werden müssen, weil gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. Eine solche bescheidmäßig vorzunehmende Feststellung ist weder den Verwaltungsakten noch dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen. Die Hinweise auf eine entsprechende Feststellung in der Begründung der zuerst ergangenen, angefochtenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für St. vom , RV........., sowie des angefochtenen vorläufigen Bescheides gemäß § 200 Abs. 1 BAO des Finanzamtes G-U vom , vermögen die vom § 19 Abs. 3 ErbStG geforderte besondere Einheitswertfeststellung nicht zu ersetzen.

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde vom Finanzamt G-U mit Bescheid vom für das Grundstück Nr. 1693 ein besonderer Einheitswert gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG zum in Höhe von 639.000 ATS, gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhter besonderer Einheitswert von 862.000 ATS, festgestellt.

Somit errechnet sich die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer und die Schenkungssteuer wie im Folgenden dargestellt:


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EW Grundstück 1693 mit Rohbau
ATS
862.000
EW Grundstück 1696/3
ATS
135.000
Summe
ATS
997.000
davon die Hälfte = steuerlich maßgeblicher Wert
ATS
498.500
Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG
- ATS 30.000
Freibetrag gemäß § 14 Abs. 3 ErbStG
- ATS 100.000
steuerpflichtiger Erwerb
ATS 368.500
gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 3% vom steuerpflichtigen Erwerb von ATS 368.500
ATS 11.055,00
zuzüglich gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2% vom steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von ATS 498.500
ATS 9.970,00
ergibt Schenkungssteuer von
ATS 21.025,00
entspricht
€ 1.527,95

Da die Ungewissheit hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage und in diesem Zusammenhang der Grund für die zunächst vorläufige Abgabenfestsetzung weggefallen ist, konnte der vorläufige Abgabenbescheid mit nunmehriger Berufungsentscheidung gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt werden (zur Zulässigkeit, die Vorläufigkeit in der Berufungsentscheidung zu beseitigen, siehe z.B. Ritz in ÖStZ 1986, 160ff., und die dort zitierte Judikatur).

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
besonderer Einheitswert
Artfortschreibung
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
Stichtagsbewertung
Verweise
Anmerkung
anderer Ansicht: Stoll, BAO-Kommentar 1994, § 186, S 1973f. und Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 2. Aufl., § 186 Rz 18

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at