Doppelte Haushaltsführung kann im Hinblick auf die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch einen Ehepartner im Ausland gerechtfertigt sein.
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0236-W/07-RS1 | wie RV/0289-W/07-RS1 Auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung kann gerechtfertigt sein. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ist der Berufung in Hinblick auf die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Ehefrau des Berufungswerbers und "sonstige Familienmitglieder" sowie der behaupteten beengten wirtschaftlichen Situation stattzugeben (vgl. , und , 2005/14/0046; ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des NN., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, betreffend Einkommensteuer 2001, 2003 und 2004 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2001/2003/2004 (diesbezügliche Anregung für 2001/2003 Bl. 21/Hauptakt [HA] 2001) fanden die Familienheimfahrten keine steuerliche Anerkennung (Gattin ist in X. (idF X.) wohnhaft, bezieht kein eigenes Einkommen).
Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen.
Vom Bw. wurden folgende Nachweise vorgelegt:
Bescheinigung betreffend Viehhaltung am Bauernhof in X. samt begl. Übersetzung;
Meldebestätigung für die Frau (bzw. Bestätigung, dass die Frau in X. dauernd wohnhaft ist);
Hausgemeinschaftserklärung, aus welcher ersichtlich ist, dass am Familienwohnsitz des Berufungswerbers in X. nicht nur die Ehefrau, sondern auch die Tochter des Berufungswerbers und das mj. Enkelkind des Berufungswerbers leben;
Grundbuchauszug betreffend den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz des Berufungswerbers am Familienwohnsitz in X.;
Heiratsurkunde.
Das Finanzamt begründete die bekämpften Einkommensteuerbescheide wie folgt:
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in gegenständlichem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Bw. erhob Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide mit folgender Begründung:
Ad 2001:
Mit (im Wege einer amtswegigen Wiederaufnahme ergangenen) Einkommensteuerbescheid 2001 wurde eine Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 durchgeführt, hiebei jedoch die dem Berufungswerber auch im Kalenderjahr 2001 entstandenen (erhöhten) Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten des Berufungswerbers an seinen Familienwohnsitz in X. nicht mehr berücksichtigt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nach Ansicht des Finanzamtes nicht (mehr?) zuträfen.
Zu allen Berufungsjahren führte der Bw. aus:
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus X. nach Österreich ergebe sich unter anderem daraus, dass am Familienwohnsitz in X. im Haushalt des Berufungswerbers noch ein Kind (Tochter, geb. 1986) lebe, welches der Berufungswerber mangels eigenen Einkommens des Kindes auch noch zur Gänze erhalten müsse. Die Erteilung einer (Erst)Aufenthalts- bzw. (Erst)Niederlassungsbewilligung an sog. Drittstaatsangehörige zum Zweck des Familiennachzuges nach Österreich sei jedoch zugunsten volljähriger Kinder gemäß den fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und nicht möglich. Das vorgenannte Kind des Berufungswerbers könnte daher jedenfalls nicht nach Österreich nachziehen, und der Berufungswerber müsste für den Fall, dass seine Ehefrau nach Österreich nachzöge, den Familienwohnsitz in X. zugunsten seines Kindes aufrechterhalten oder einen neuen Wohnsatz im Ausland für das Kind, gegenüber welchem er mangels eigenen Einkommens trotz dessen Volljährigkeit unterhaltspflichtig sei, schaffen. Dies wäre für den Berufungswerber jedoch mit erheblichen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Nachteilen verbunden.
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wäre für den Berufungsweber aber auch deshalb mit erheblichen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Nachteilen verbunden, weil die Differenz der Lebenshaltungskosten für einen Drei-Personen-Haushalt in Österreich im Vergleich zu jenen in X. die Aufwendungen des Berufungswerbers für die Familienheimfahrten (Autobusfahrkarten) bei weitem übersteigen würde.
Schlussendlich wäre der Berufungswerber aufgrund seiner geringen jährlichen Einkünfte in Österreich (siehe Lohnzetteldaten für die Kalenderjahre 2000 bis 2005) finanziell überhaupt nicht in der Lage, in Österreich die Lebenshaltungskosten für einen Drei- oder Zwei-Personen-Haushalt zu tragen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Bw. hat in den Berufungsjahren jeweils einige Zeit Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) erhalten. Für diesen Zeitraum des Bezugs des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe sind keine Werbungskosten anzuerkennen, da das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe von der Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit.a EStG 1988 erfasst ist, weshalb auch die mit diesem im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (vgl. Zl. 2005/14/0127).
Der Bw. hat selbst angegeben, das er pro Monat (die Jahre 2001 bis 2003 betreffend wurde dezidiert ausgeführt) zwei Familienheimfahrten zu den Kosten von jeweils € 50,00 geltend macht (Bl. 12/Hauptakt (HA) 2001; Niederschrift datiert mit ; persönlich unterschrieben vom Bw.).
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass keine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung vorliegt, wenn die Behörde den ursprünglichen Angaben des Bw. (s. oben angeführte Niederschrift vom ; das heißt also der niederschriftlichen Aussage des Bw. vom ) zu den Sachverhaltsdarstellungen mehr Glaubwürdigkeit beimisst als den späteren, nicht nachgewiesenen Angaben in einer mit (Bl. 23/ HA 2001) datierten (korrigierten) Abgabenerklärung für 2001, in der der Bw. ohne irgendeine Begründung nunmehr ATS 34.560,00 für die Familienheimfahrten beantragt hat (). In der ursprünglichen Einkommensteuererklärung 2001 wurden keine Familienheimfahrten geltend gemacht (Bl. 1/ HA 2001)
Angemerkt wird, dass der Bw. in der Einkommensteuererklärung für 2004 eingelangt beim FA am für Familienheimfahrten 2 mal monatlich € 50,00, also in Summe € 1.200,00 beantragt hat (Bl. 1 f/HA 2004).
Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht des Bw. auf Grund der BAO hingewiesen. D ie Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können (§ 115 BAO), doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (). Zu dieser Mitwirkungspflicht gehören unter anderem die Darlegung des Sachverhaltes und die Darstellung von Beweisen und Unterlagen zur Sachverhaltsermittlung (§ 138 BAO).
Aus angeführten Gründen sind die für den Zeitraum des Bezugs des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe vom Bw. beantragten Ausgaben für Familienheimfahrten nicht anzuerkennen; und zwar:
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Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfenbezug | Jahr 2001 | Jahr 2003 | Jahr 2004 |
ATS | € | € | |
über 5 Monat(s. Bl. 20/HA 2001,175 Tage) | |||
daher nicht anerkannt | |||
10 Fahrten | |||
Euro 500,00 | |||
6.880,15 | |||
über 2 Monate(83 Tage lt. Bl. 10/HA 2003) | |||
daher 4 Fahrten | |||
nicht anerkannt | 200 | ||
über 3 1/2 Monate(s. Bl. 11/HA 2004; 134 Tage) | |||
daher 7 beantragte | |||
Fahrten nicht anerkannt | 350 | ||
Somit werden Familienheimfahrten in folgenden Höhen anerkannt: | |||
2001 | 2003 | 2004 | |
ATS | € | € | |
9.632,21 | 1.000,00 | 850 | |
(entspricht | |||
€ 700,00) | |||
Berufungsjahre betreffend werden also außerhalb des Arbeitslosengeldbezuges (bzw. Notstandshilfebezugs) fallenden beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten laut o.a. persönlich vom Bw. unterschriebenen Niederschrift vom , dh. für 2 Familienheimfahrten pro Monat zu jeweils € 50,00 (2001: umgerechnet in ATS , d.h. € 50,00 sind ATS 688,02), die also nicht in die Zeiten von Arbeitslosengeldbezug (bzw. Notstandshilfebezug) fallen, anerkannt. Angemerkt wird, dass Familienheimfahrten in Höhe von € 1.200,00 auch in der Einkommensteuererklärung 2004, wie oben bereits ausgeführt wurde, vom Bw. beantragt wurden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 97/13/0111, vom , 2001/14/0121, vom , 2003/13/0154, und vom , 2005/14/0046). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die VwGH-Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. etwa , m.w.N.).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweisen sich die Berufungen im Ergebnis daher wie oben ausgeführt teilweise als begründet. Auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung kann gerechtfertigt sein. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ist der Berufung in Hinblick auf die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Ehefrau des Bw. und der behaupteten beengten wirtschaftlichen Situation teilweise stattzugeben (vgl. , und , 2005/14/0046; ).
Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl I 100/2005) erst ab gültig ist, und nach Ansicht des UFS die restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen in den gegenständlichen Berufungsjahren in diesen vorliegenden Fällen eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung darstellen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 3 Berechnungsblätter (6 Seiten)
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at