Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0001-W/05-RS1 | Der Säumniszuschlag setzt nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Es kommt nicht darauf an, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtmäßig ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der B-GmbH, vertreten durch HB vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurden der Berufungswerberin (Bw.) Säumniszuschläge von insgesamt € 8.397,73 vorgeschrieben. Diese resultieren aus der Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 und Anspruchszinsen 2000 bis 2001.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen vom führt die Bw. aus, dass die zugrunde liegenden Zahlen frei erfunden und gegen die gegenständlichen Bescheide Berufungen erhoben worden seien. Diese Berufungen würden auch zum Inhalt dieser Berufungen erhoben werden. Für frei erfundene ungesetzliche Schätzungen könne es keinerlei Fälligkeit und daher auch keine Säumniszuschläge geben.
Es werde daher die Aufhebung der Bescheide und Aussetzung der Einhebung beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingaben vom wurden die Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 erster Satz BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.
Gemäß 219 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Gemäß § 323 Abs. 8 BAO sind die §§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (; , 90/13/0084; , 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217 TZ. 3; ; , 91/17/0019; Stoll, aaO, 2319).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein Spielraum (; , 95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten (Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 sowie Anspruchszinsen 2000 bis 2001) bzw. die vorgenommenen Schätzungen der Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da die genannten Bescheide wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist und die Verpflichtung zur Entrichtung hinsichtlich der bis entstandenen Abgabenansprüche weder gemäß § 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinaus geschoben wurde, noch eine Ausnahme im Sinne des § 217 Abs. 4 bis 6 bezüglich der nach dem entstandenen Abgabenansprüche vorlag, waren Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge vorzuschreiben.
Ergänzend wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung der Grundlagenbescheide die davon abgeleiteten Säumniszuschläge über Antrag nach § 221a Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gemäß § 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu berichtigen wären.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Formalschuldcharakter Abgabenzahlungsschuld Rechtskraft Stammabgabenbescheid |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAD-18145