Kosten für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an einer Universität als Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 Reisekosten in der Gesamthöhe von 2.137,92€ im Zusammenhang mit 12 Fahrten nach Wien als Fortbildungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 geltend gemacht.
Die Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass der Berufungswerber an der Universität für angewandte Kunst Wien als ordentlicher Studierender im "Dr.-Studium der Philosophie / Naturwissenschaften" zugelassen war. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde daher eine Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung versagt, dass es sich dabei um Ausbildungs- und nicht um Fortbildungskosten handle.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führt der Berufungswerber auszugsweise aus:
"Nach abgeschlossenem Studium 1991 (Lehramt - Kunsterziehung) an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien bin ich seit September 1991 als Kunsterzieher an einer allgemein bildenden höheren Schule tätig. Durch ständige Weiterentwicklung (Änderung des Lehrplanes, ..., sowie Änderungen in fachdidaktischer wie pädagogischer Hinsicht) ist es ... unumgänglich, sich diesen beruflichen Anforderungen anzupassen, bzw. sich fortzubilden (Fortbildungstage).In meinem Fall habe ich im Sommer/Wintersemester 1999 und 2000 sowie im Sommersemester 2000 diese Möglichkeit der berufsspezifischen Fortbildung genutzt und die Vorlesungen Pädagogik, Morphologie der bildenden Kunst, Fachdidaktik, etc. besucht. Voraussetzung für den Besuch dieser Vorlesungen und Seminare ist es, an dieser Hochschule inskribiert zu sein. Da mein Studium bereits abgeschlossen ist, war diese berufsspezifische Fortbildung nur im Zuge einer Doktoratsinskription möglich.Es handelt sich dabei nicht um Ausbildungskosten, da es nicht in meinem Interesse lag, ein Doktoratsstudium abzuschließen, sondern von mir lediglich der Besuch der fortbildenden Seminare angestrebt wurde. - Dies wurde auch von Seite des Dienstgebers so gesehen, welcher mir für den Besuch dieser Fortbildungen mehrere Dienstfreistellungen gewährt hat. ..."
Der Berufungsschrift angeschlossen ist ein Schreiben des Schulleiters, womit er diese Aussage des Berufungswerbers bestätigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom führte der Berufungswerber ergänzend aus, dass es die Möglichkeit für eine Fortbildung in den neuesten Unterrichtsmethoden nur an den beiden Universitäten in Wien gebe, und dass er außerdem keinerlei Kosten für das Studium geltend gemacht habe, sondern lediglich die Kosten für 6 (richtig: 12) Fahrten im Jahre 1999 als Fortbildungskosten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Eine besondere gesetzliche Regelung für die Abzugsfähigkeit von Aus- oder Fortbildungskosten erfolgte erstmals mit dem Steuerreformgesetz 2000 (StRefG 2000), BGBl I 1999/106, mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2000. Für das im vorliegenden Fall maßgebende Jahr 1999 war diese Frage daher ausgehend vom allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu beantworten.
Demnach sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählen bis zur erwähnten Novelle des EStG 1988, und somit bis einschließlich des Jahres 1999, Aufwendungen für die Berufsausbildung grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Hingegen sind Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im bisherigen Beruf erwachsen, wegen des Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und der hierauf beruhenden Einnahmen, als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließende Doktoratsstudium nicht der Berufsfortbildung sondern der Berufsausbildung dienen und damit keine Werbungskosten sind (vgl. , mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Allerdings hat der Berufungswerber klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Doktoratsstudium nie betreiben wollte und nie betrieben hat, sondern die Zulassung zu diesem Studium nur dazu benötigte, einzelne Lehrveranstaltungen besuchen zu können. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nicht um Aufwendungen für ein Doktoratsstudium sondern lediglich um die Kosten für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen, die ohne jeden Zweifel der Fortbildung in seinem ausgeübten Beruf dienten ("Pädagogik, Morphologie der bildenden Kunst, Fachdidaktik, etc"). Diese Tatsache wird auch durch das aktenkundige Schreiben des Schulleiters vom bestätigt, wonach der Berufungswerber "in den Jahren 1999 und 2000 mehrere Dienstfreistellungen zur berufsspezifischen Fortbildung an der Hochschule für Angewandte Kunst in Wien erhalten hat".
Aufwendungen für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen stellen aber ohne jeden Zweifel Werbungskosten dar, weshalb der Berufung, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben war.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fortbildung Ausbildung Lehrveranstaltungen Universität Hochschule |
Anmerkung | Rechtslage 1999 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at