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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 02.07.2013, RV/0925-G/11

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend die Zurückweisung des Antrages vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis , entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, ihr Ehegatte und die beiden Kinder X und Y, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, haben im November 2005 Asylanträge eingebracht. Diesen Anträgen wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 stattgegeben.

Mit Schreiben vom beantragte die Berufungswerberin bei ihrem zuständigen Finanzamt die Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden genannten Kinder für die Zeit ab der Einreise im November 2005 bis Dezember 2007. In diesem Antrag wies sie auch darauf hin, dass sie für die Zeit ab der Asylgewährung im Jänner 2008 bereits einen Antrag eingebracht habe.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt diesen Antrag hinsichtlich der Monate November und Dezember 2005 unter Hinweis auf § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes abgewiesen, da weder die Berufungswerberin noch ihr Ehegatte beschäftigt im Sinn des § 3 FLAG waren, und auch der Aufenthalt im Inland noch keine 60 Kalendermonate gedauert habe.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.

Am brachte die Berufungswerberin neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2005 ein.

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom hinsichtlich der Monate Jänner 2006 bis Dezember 2007 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass in diesem Zeitraum keine Beschäftigung vorgelegen habe und der Aufenthalt im Inland noch keine 60 Kalendermonate gedauert habe.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag hinsichtlich des Zeitraumes November und Dezember 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da hinsichtlich dieses Zeitraumes bereits mit Bescheid vom rechtskräftig entschieden worden sei und sich seither weder die Sach- noch die Rechtslage geändert habe.

Am brachte die Berufungswerberin abermals einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab November 2005 ein.

Diesen Antrag wies das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wegen entschiedener Sache zurück.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führt der bevollmächtigte Vertreter der Berufungswerberin auszugsweise aus: 1.) Auf das Asylverfahren der Antragstellerin waren die Bestimmungen des AsylG 1997 anzuwenden, sodass die materiell-rechtliche Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe seit XI/2005 vorliegt; auf die einschlägige Judikatur des VwGH (beispielsweise 2007/15/0170 ...) ist zu verweisen.2.) Die Antragstellerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig (...), sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt (...) noch nicht beurteilt werden kann, welches konkrete Vorbringen die Antragstellerin in jenen Anträgen erstattet hat, auf die die Finanzbehörde I. Instanz in ihrem Zurückweisungsbescheid Bezug nimmt; auszugehen ist davon, dass der Hinweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen AsylG 1997 für das Asylverfahren unterblieben war.3.a) Unter Verweis auf 2.) liegt somit keine Identität zwischen den angeblich vorliegenden Bescheiden aus den Vorverfahren und dem gegenständlichen Zurückweisungsbescheid vor, da dem nunmehrigen Antrag ein vollkommen anderer Sachverhalt (bezogen auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des AsylG 1997) zugrunde gelegt wurde.b) Unabhängig davon wäre der Antrag selbst bzw. diese Berufung als Wiederaufnahmsantrag verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag zu werten ...."

Über die Berufung wurde erwogen:

Für die Beurteilung eines Beihilfenanspruchs für die Monate November und Dezember 2005 ist § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.

Gemäß § 55 Abs.1 FLAG treten die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, mit , nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft.

Dadurch wird das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspakets 2005 mit den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 (und des NAG) verknüpft.

§ 55 FLAG ist daher dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspakets 2005 für Personen, denen gegenüber gemäß § 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abzuführen ist, auch für Zeiträume ab nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung (vgl. dazu z.B. das auch in der Berufungsschrift zitierte Erkenntnis des ).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Asylanträge der Berufungswerberin und ihrer Familienangehörigen vor dem gestellt wurden und diese Asylverfahren am noch anhängig waren.

Es ist daher auch für den Zeitraum von Jänner 2006 bis Dezember 2007 § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 noch nicht anzuwenden, sondern § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.

Dieser maßgebliche § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, lautet:

"§ 3 (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."

Alle hier maßgeblichen Bescheide des Finanzamtes wurden - zu Recht - auf diese Norm gestützt.

Das Finanzamt hat auch nach der Aktenlage zu Recht und im Übrigen unbestritten ausgeführt, dass weder die Berufungswerberin noch ihr Ehegatte im maßgeblichen Zeitraum beschäftigt im Sinn des § 3 Abs.1 FLAG gewesen ist. Dass die in § 3 Abs. 2 FLAG genannte Voraussetzung nicht vorliegen konnte, weil sich die Berufungswerberin und ihr Ehegatte bei einer im November 2005 erfolgten Einreise ins Inland im maßgeblichen Zeitraum noch keine 60 Kalendermonate im Inland aufgehalten haben, ergibt sich von selbst, und es steht auch fest, dass die Asylgewährung erst im Jänner 2008 erfolgte.

Das Finanzamt hat daher seine Bescheide ohne jeden Zweifel, sowohl was die Sach- als auch die Rechtslage betrifft, auf die in den Bescheiden angeführten Tatsachen gestützt. In dieser Sach- und Rechtslage ist, entgegen der in der Berufungsschrift angeführten Bedenken, keine Änderung eingetreten, sodass tatsächlich Identität zwischen den Verfahren besteht.

Die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum von November 2005 bis Dezember 2007 erfolgte daher zu Recht, weil für diese Zeiträume bei gleicher Sach- und Rechtslage rechtskräftige Bescheide vorliegen.

Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war.

Hinweis:

Über den in der Berufungsschrift gestellten Antrag, die Eingabe als Wiederaufnahme- oder als Antrag auf Wiedereinsetzung zu werden, darf der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht absprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
entschiedene Sache
res iudicata
res judicata
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at